mini|200px|Ehemaliges Logo (2005–2016) mini|250px|Zahnärztehaus München – Anwesen der KZVB mini|250px|Photovoltaikanlage über dem Fortbildungstrakt des Zahnärztehauses München

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) ist die größte der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Mitglieder sind 10.545 bayerische Vertragszahnärzte, die in rund 6.000 Praxen die Versorgung der Patienten sicherstellen. Die Zahl der angestellten Zahnärzte hat seit der Einführung Medizinischer Versorgungszentren enorm zugenommen und liegt aktuell bei 3.292. (Stand: Juni 2024)

Die KZVB vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts diese Zahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und der Politik. Außerdem stellt sie die zahnmedizinische Versorgung der mehr als zehn Millionen gesetzlich krankenversicherten Patienten in Bayern flächendeckend sicher (Sicherstellungsauftrag) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

Die KZVB unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGPP), entscheidet aber in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Vorgaben durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch über ihre Angelegenheiten. Sie übt darüber hinaus hoheitliche Aufgaben aus und führt ein Dienstsiegel.

Die KZVB ist eine von 17 Landes-KZVen. Die Landes-KZVen entsprechen – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in zwei KZV-Bereiche (KZV Nordrhein und KZV Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist – den Bundesländern. Alle Landes-KZVen sind Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R. (KZBV). Jeder Zahnarzt muss Mitglied einer Landes-KZV sein, um mit den Krankenkassen die Behandlung von Kassenpatienten abrechnen zu können. Die KZVB wurde 1950 gegründet.kzvb-Transparent Sonderausgabe zum 60-jährigen Bestehen, 2010 (PDF) Am 30. Juli 2025 feierte die KZVB mit einem Staatsempfang ihr 75-jähriges Bestehen.

Aufgaben der KZVB Interessensvertretung Die Organisation vertritt die Interessen der bayerischen Vertragszahnärzte, -kieferorthopäden, -kieferchirurgen und deren Patienten gegenüber der Öffentlichkeit, ihrer Aufsichtsbehörde, den Gesetzlichen Krankenkassen und weiteren Akteuren im Gesundheitswesen.

Beratung des Gesetzgebers Die Vereinigung berät Ministerien, Behörden und Gesetzgeber in allen Fragen vertragszahnärztlicher Gesundheitspolitik. Hierzu gehören Stellungnahmen bei Gesetzesvorhaben, Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und die Erarbeitung politischer Zielsetzungen.

Honorarverhandlungen – Honorarverteilung Die Vereinigung verhandelt regelmäßig mit den Krankenkassen über den Leistungsumfang und das Honorar für vertragszahnärztliche Behandlungen. Sie sammelt die Abrechnungen der Kassenzahnärzte und leitet sie an die Krankenkassen weiter. Die Budgetierung (korrekter Begriff: Gesamtvergütungsobergrenze) limitierte bis 2012 das Honorar-Gesamtvolumen im Sinne einer Kollektivhaftung.

Die drohenden Budgetüberschreitungen entstanden bis 2012 vor allem durch Strukturänderungen und die Limitierung der Zuwächse am Grundlohnsummenanstieg, wodurch alle anderen Veränderungen, wie beispielsweise höhere Kostensteigerungen in den Praxen, größtenteils keine Berücksichtigung finden konnten. Durch das Versorgungsstrukturgesetz wurde im Abs. 3 S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die strikte Grundlohnsummenanbindung aufgehoben und zusätzliche Faktoren eingeführt, mit denen seitdem die Zahl und Struktur der Versicherten, die Morbiditätsentwicklung, die Kosten- und Versorgungsstruktur, die für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit, sowie Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen, berücksichtigt werden. Eine neue Ausgangsbasis, die an der Leistungsmenge des Jahres 2012 bemessen wurde (Fachjargon: Reset) glich zudem zu Jahresbeginn 2013 die seit der Einführung der Budgetierung im Jahre 1993 entstandenen Verwerfungen durch zusätzliche Finanzmittel aus. Gleichzeitig wurden die unterschiedlichen Punktwerte zwischen Primärkassen und Ersatzkassen volumenneutral in jedem Bundesland vereinheitlicht.

Droht trotzdem eine Überschreitung der Gesamtvergütung, wie seither bei Versicherten der AOK Bayern, greift ein Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dieser wird seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes (=Gesundheitsreform des Jahres 2011) von der Vertreterversammlung der KZV im Benehmen mit den Krankenkassen beschlossen. Bis dahin wurde er durch einen Honorarverteilungsvertrag im Einvernehmen mit den Krankenkassen vereinbart. In Bayern werden in einem solchen Fall als Honorarverteilungsinstrument sog. Puffertage ausgerufen, an denen der ansonsten fest vereinbarte Vertragspunktwert ausgesetzt ist. In erster Linie sollen die Puffertage vor allem einen Rückgang der Leistungsmenge bewirken, damit das vereinbarte Honorar je erbrachter Einzelleistung nicht sinkt. Hier besteht ein erheblicher Unterschied zum Honorarverteilungsvertrag in der Ärzteschaft, die dafür einen sog. floatenden Punktwert eingeführt hat. Dort sinkt das Honorar je Einzelleistung bei einer Leistungsmengenzunahme.

Sicherstellungsauftrag Die Organisation hat laut gesetzlichem Auftrag die zahnärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen. Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden ().

Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung haben seit dem 1. Januar 2009 auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif und dem Notlagentarif Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen ( Abs. 3a Satz 1 SGB V). Der Gesetzgeber stellt sich entweder eine sog. Vertragslösung vor, wie sie die KZV Baden-Württemberg eingeführt hat oder aber eine entsprechende Satzungsregelung, für die sich z. B. die KZVen Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern entschieden haben. Für Bayern steht eine Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags noch aus. Bislang können bayerische Zahnärzte daher die Behandlung von Patienten im Standard- und im Basistarif sanktionslos ablehnen, da aus dem an die KZV gerichteten gesetzlichen Sicherstellungsauftrag keine unmittelbare Behandlungspflicht für die einzelnen Ärzte erwächst.Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 5. Mai 2008, 1 BvR 808/08 Da der Notlagentarif nur eine ärztliche Versorgung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und Schmerzzuständen vorsieht, besteht bei diesen Patienten unabhängig von dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag eine berufsrechtliche („ethische“) Behandlungspflicht.

Die Bedarfsplanung bildet die Grundlage für die Niederlassungsberatung. Zum 1. April 2007 ist eine Gesundheitsreform namens GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft getreten, die die ersatzlose Streichung der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte beinhaltet hat.Wegfall der Zulassungsbeschränkung Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen (GKV-OrgWG)GKV-OrgWG wurde zum 1. Januar 2009 die gesetzliche 68er-Altersgrenze für Vertragszahnärzte abgeschafft. Seitdem besteht Niederlassungsfreiheit.

Abrechnungsvolumina Über die Organisation werden rund 19,8 Millionen Behandlungsfälle pro Jahr abgerechnet. Ein Behandlungsfall umfasst dabei alle zahnärztlichen Einzelleistungen (Zahnfüllungen, Injektionen, Wurzelbehandlungen, Röntgenaufnahmen usw.), die bei einem gesetzlich versicherten Patienten pro Quartal abgerechnet werden. Das Honorarvolumen beträgt rund 2,97 Milliarden Euro.KZVB Geschäftsbericht 2025

Prüfwesen Die KZVB hat laut gesetzlichem Auftrag die abgerechneten zahnärztlichen Leistungen zu prüfen, ebenso die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung, das Vorhalten eines praxiseigenen Qualitätsmanagementsystems. Sie ist für die Qualitätssicherung und mittels des Gutachterwesens für die Beurteilung zahnärztlicher Behandlungen zuständig.

Fortbildungspflicht Für die Aufrechterhaltung der vertragszahnärztlichen Zulassung ist die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen notwendig (geregelt über Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), sonst droht Honorarkürzung oder der Entzug der Zulassung. Gemäß der gesetzlichen Regelung hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

Zahnärztliches Qualitätsmanagement Ab 1. Januar 2011 ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem (QM) in seiner Praxis vorzuhalten. Grundlage dafür ist die QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung vom 17. November 2006, die wiederum auf SGB V basiert. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben dies zu überwachen.

Zahnärztliche Abrechnung Die KZVB prüft die eingereichten Abrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, also ob alle Abrechnungsbestimmungen und die dazugehörigen Qualitätsstandards erfüllt worden sind.

Qualitätssicherung Die KZVB berät ihre Mitglieder in Fragen des Vertragszahnarztrechts und des Sozialrechts. Sie ist Ansprechpartner für Zahnarztpraxen in Fragen zur Abrechnung und hält ein flächendeckendes Gutachterwesen vor. Dieses ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Behandlung. Der vertragsärztliche Bereich kennt demgegenüber kein Gutachterwesen. Die Leistungen der Zahnärzte werden unter fachlichen und wirtschaftlichen Aspekten nach vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien geprüft.

Öffentlichkeitsarbeit Die KZVB gibt in Herausgebergemeinschaft mit der Bayerischen Landeszahnärztekammer das Bayerische Zahnärzteblatt mit Fachfortbildung und standespolitischen Nachrichten in einer Auflage von über 15.300 Exemplaren heraus.

Monatlich erscheint das Magazin BZB plus mit standespolitischen Nachrichten, eine Publikation für alle bayerischen Zahnärzte.

Finanzierung der KZVB Die Verwaltungskosten der KZVB werden durch Verwaltungskostenbeiträge ihrer Mitglieder, also der Zahnärzte, finanziert. Sie werden durch die Vertreterversammlung der KZVB jährlich neu zusammen mit der Verabschiedung des Haushalts beschlossen.

Bayerischer Zahnärztetag Der Bayerische Zahnärztetag ist die zentrale Fortbildungsveranstaltung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns und der Bayerischen Landeszahnärztekammer sowohl für Zahnärzte als auch für das Praxispersonal. Die Teilnehmer kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und den deutschsprachigen Nachbarländern. Die dreitägige Veranstaltung findet seit 1959 jährlich in München statt. Sie ist gleichzeitig Treffpunkt für gesundheitspolitische und standespolitische Vertreter und Fortbildungskongress für praktizierende Zahnärzte. Beim 54. Bayerischen Zahnärztetag des Jahres 2013 waren 1.300 Teilnehmer zu verzeichnen. Den Auftakt bildet jeweils am Donnerstagabend der Festakt mit Führungspersönlichkeiten aus dem Gesundheitswesen.Bayerischer Zahnärztetag 2013 ZWP online

Notdienst Die KZVB regelt über ihre acht Bezirksstellen zudem den zahnärztlichen Notdienst im Freistaat Bayern. Als erste KZV in Deutschland bot sie seit 2011 – ähnlich dem Apothekennotdienst – tagesaktuell Hilfesuchenden den nächstgelegenen zum Notdienst eingeteilten Zahnarzt in einem eigenen Notdienstportal an.Notdienstportal der KZVB

Service für Patienten in Bayern