mini|GmbH-Anteilschein der Johs. Girmes & Co GmbH aus dem Jahr 1944 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH oder Gesellschaft mbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört. Die deutsche GmbH war eine der weltweit ersten Formen von haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften. Ähnliche Gesellschaftsformen gibt es mittlerweile in den meisten Ländern der Welt. Die GmbH ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. So kamen zum Stand 1. Januar 2016 auf ca. 15.500 Aktiengesellschaften über 1,15 Millionen GmbHs.Udo Kornblum: Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. GmbHR 2016, 691-701

Seit 2008 gibt es die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren wesentliches Merkmal ist, dass das Stammkapital anstatt 25.000 EUR lediglich mindestens 1 EUR betragen muss. Es handelt sich rechtlich und steuerlich um eine GmbH, für die spezielle Vorschriften hinsichtlich Stammkapital, Firma und Verwendung des Jahresüberschusses gelten ( GmbHG).

Geschichte Bereits 1600 war in England den Anteilseignern der Britischen Ostindien-Kompanie durch königliches Dekret beschränkte Haftung gewährt worden, 1602 in den Niederlanden der Niederländischen Ostindien-Kompanie.economist.com

1855 führte das Vereinigte Königreich per Gesetz die allgemein zugängliche Gesellschaftsform der Limited Company (Ltd.) ein.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden im Deutschen Reich erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ermöglicht.

Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform auch in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. In Cisleithanien 1906, Portugal 1917, Brasilien 1919, der Slowakei 1920 (im westlichen Landesteil der Tschechoslowakei bestand sie wegen dessen vorheriger Zugehörigkeit zu Cisleithanien bereits), Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Rechtsformen geschaffen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG) wurde zum 1. November 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch umgangssprachlich Mini-GmbH genannt, eingeführt – eine GmbH mit reduziertem Stammkapital, für die einige Sonderregelungen gelten.Ralf Hangebrauck: Die Reform des GmbH-Rechts. In: Juristische Arbeitsblätter. 2008, S. 125. Peter Kindler: Grundzüge des neuen Kapitalgesellschaftsrechts – Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). In: Neue Juristische Wochenschrift. 2008, S. 3249. Torsten Körber, René Kliebisch: Das neue GmbH-Recht. In: Juristische Schulung. 2008, S. 1041.

Rechtsgrundlagen Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im GmbHG. Weitere Vorschriften enthalten die zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz und die Insolvenzordnung.

Gründung einer GmbH Die GmbH wird durch eine oder mehrere Personen als Gründungsgesellschafter gegründet ( GmbHG). Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Entgegen früherer Ansicht können auch alle Gesamthandsgemeinschaften Gründungsgesellschafter sein. Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, spricht man von einer Ein-Personen-GmbH oder Einmann-GmbH.

Die Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag, der notariell zu beurkunden ist. Ob eine Beurkundung durch einen im Ausland zugelassenen Notar genügt, hängt davon ab, ob dieser bzw. das von diesem angewendete Verfahren dem inländischen gleichwertig ist.KG, Beschluss vom 24. Januar 2018 –

Neben der Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags ist in der Gründungsversammlung auch mindestens eine natürliche Person zum Geschäftsführer zu bestellen, der auch gleichzeitig GmbH-Gesellschafter sein kann. Der Geschäftsführer nimmt die Stammeinlagen entgegen und meldet die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister an.

Seit 1. November 2008 ist auch die Gründung in einem vereinfachten Verfahren möglich. Das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1a des GmbHG ist Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer vorbehalten. Es bedingt die Verwendung eines in der Anlage zum GmbHGAnlage (zu § 2 Abs. 1a) BGBl. I 2008, 2045 (PsDF). bestimmten Musterprotokolls, das inhaltlich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung umfasst. Vom Musterprotokoll abweichende Bestimmungen können nicht getroffen werden ( Abs. 1a Satz 4 GmbHG).

Errichtung der GmbH Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h., die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um die Gründungsgesellschaft, die den Zusatz „i. G.“ führt. Sie wird als Vor-GmbH bezeichnet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Haftungsrechtlich entspricht sie allerdings einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die Handelnden persönlich unbeschränkt solidarisch, die mit Eintragung der GmbH endet. Die Vor-GmbH bildet sowohl rechtlich als auch steuerlich mit der eingetragenen GmbH eine Einheit (Grundsatz der Identität).

Inhalt der Satzung Die Satzung der GmbH muss nach  GmbHG enthalten: die Firma der GmbHDie Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z. B. „GmbH“ oder „Ges. m. b. H.“ ( GmbHG). Der Firmenname muss insbesondere den Anforderungen der §§ 18, 30 HGB entsprechen, das heißt, er muss zur Kennzeichnung geeignet, nicht irreführend und nicht mit bereits eingetragenen Firmen verwechslungsfähig sein. den UnternehmenssitzSitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt . Als (Satzungs-)Sitz muss eine politische Gemeinde in Deutschland bestimmt werden. Der Verwaltungssitz, Niederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen können im In- oder Ausland liegen. den Gegenstand des UnternehmensEine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. die Höhe des StammkapitalsDas Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro – das Mindeststammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beträgt 1 Euro. den Betrag der GeschäftsanteileDer Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss auf volle Euro lauten und mindestens 1 Euro betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann ein Gesellschafter nach Absatz 2 des GmbHG mehrere Geschäftsanteile übernehmen, die Beträge der jeweiligen Geschäftsanteile können verschieden hoch sein. Daneben können weitere Bestimmungen in die Satzung aufgenommen werden, die beispielsweise die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander oder das Ausscheiden von Gesellschaftern regeln.

Anmeldung Die GmbH ist bei dem Registergericht des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister in Abteilung B anzumelden. Das Mindeststammkapital beträgt nach Abs. 1 GmbHG 25.000 Euro. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen ( Abs. 3 GmbHG). Wird eine Stammeinlage erbracht, die das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro unterschreitet, wird ins Handelsregister dennoch ein Stammkapital von 25.000 Euro eingetragen. Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Ebenso ist die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft anzugeben ( Abs. 4 GmbHG), an der die Gesellschaft postalisch erreichbar sein muss. Die Angabe eines Postfaches ist nicht möglich. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Haftung für Geschäfte vor Eintragung Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages für die zu gründende Gesellschaft begründet werden, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Die Gründer bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der späteren Gesellschaft keine Einheit bildet.

Wird die errichtete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH durch die von den Gesellschaftern hierzu ermächtigten Geschäftsführer oder einzelne Gesellschafter tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen. Daneben können auch die Gründer für diese Verbindlichkeiten haften, wobei Umfang sowie Art und Weise der Haftung in der Rechtswissenschaft umstritten sind.

Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter dem Stammkapital (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich.

Die Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, haften persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH (Handelndenhaftung, siehe Abs. 2 GmbHG).

Gründungskosten Bei der Gründung einer GmbH entstehen regelmäßig Notar-, Gerichts- und Anwaltskosten für die Gesellschaftsgründer. Notarkosten entstehen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung sowie den Entwurf und die beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft und die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister. Weiterhin fallen die Gerichtskosten für die Eintragung in das Handelsregister an.

Die Gesellschaftsgründer sind grundsätzlich daran interessiert, die Gründungskosten weitestgehend der gegründeten GmbH aufzuerlegen. Grundsätzlich dürfen Gründungskosten in gewissen Grenzen von der GmbH übernommen werden. Die herrschende Meinung wendet die aktienrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG entsprechend an und verlangt, dass die von der GmbH übernommenen Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag offengelegt werden. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag muss den konkreten Höchstbetrag in Geld ausweisen. Die GmbH darf überdies auch nur angemessene Gründungskosten übernehmen. Darunter versteht die herrschende Auffassung eine Übernahme von Kosten bis zu 10 % des Stammkapitals.

Die Gesamtkosten der Gründung betragen zwischen 450 und 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Verwendung des Musterprotokolls im vereinfachten Gründungsverfahren reduzieren sich die Notarkosten, wenn das Stammkapital 25.000 Euro nicht übersteigt.

Geschäftsführung und Außenvertretung