Der Beschleunigungsgrundsatz (auch Konzentrationsmaxime) ist eine Prozessmaxime des deutschen Prozessrechts.

Allgemeines

Zivilrecht Der Beschleunigungsgrundsatz ergibt sich aus Abs. 1 S. 1 EMRK i. V. m. Abs. 3, Abs. 1 S. 1 GG. Das Gericht ist verpflichtet, über den Rechtsstreit in angemessener Frist zu verhandeln. Als Rechtsbehelf gegen ein überlanges Verfahren normiert Abs. 3 GVG die Verzögerungsrüge. Wird dieser vom erkennenden Gericht nicht abgeholfen, kann die Partei gem. Abs. 5 S. 1 GVG nach sechs Monaten auf Entschädigung für materielle wie immaterielle Nachteile klagen. Für Entschädigungsklagen zuständig ist gem. Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht bei Verzögerungen eines Amts- oder Landgerichts bzw. der Bundesgerichtshof bei Verzögerungen eines Bundesgerichts.

Besondere Normen zur Verfahrensdauer enthält die Zivilprozessordnung u. a. in den (Erledigung des Rechtsstreits in einem vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung), (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht), (Rechtzeitiges Vorbringen der Angriffs- und Verteidigungsmittel) ZPO. Verstößt eine Partei gegen den Beschleunigungsgrundsatz, kann bei verspätetem Vorbringen gem. ZPO Präklusion eintreten. Ein mögliches Mittel zur Vermeidung von Präklusion durch eine Partei ist hierbei die sogenannte Flucht in die Säumnis.MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 340 Rn. 24 f.

Nach welcher Frist ein Verfahren unangemessen lange andauert, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.BGH NJW 2014, 220 = Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 – openjur.

Strafrecht Im Strafrecht ergibt sich der Beschleunigungsgrundsatz aus Abs. 3, Abs. 1 EMRK, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, Abs. 1 S. 1 GG. Eine besondere Vorschrift zur Verfahrensdauer im Strafprozess ist u. a. der I StPO, welcher regelt, dass eine Hauptverhandlung nur für bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf. Das Verfahren ist auszusetzen und mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn diese Frist missachtet wird. Weitere Vorschriften der Strafprozessordnung umfassen etwa die , , , StPO.

Literatur

Sarah Isabell Eckhardt, Überlange Verfahrensdauer und Verhältnismäßigkeit. Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft (Bd. 52), Nomos, Baden-Baden, 2020. ISBN 978-3-8487-6352-8.

Siehe auch

Zum Beschleunigungsgrundsatz bei Haftsachen, siehe ausführlich Untersuchungshaft (Deutschland)#Voraussetzungen

Einzelnachweise

Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)