mini|Erster Führerschein für den Automobilerfinder Carl Benz. Wortlaut:„Mannheim, 1. August 1888. Ausfahren mit dem Patent-Motorwagen betr. No 5: 222, Dem Herrn Benz, Besitzer der Rheinischen Gasmotoren-Fabrik hier wird bis auf Weiteres die Genehmigung zu versuchsweisen Fahrten mit dem von ihm hergestellten Patent-Motorwagen auf den die Gemarkungen Mannheim, Sandhofen, Käferthal, Feudenheim, Ilvesheim, Schriesheim, Ladenburg, Neckarau durchziehenden Straßen und Wegen unter dem ausdrücklichen Hinweis erteilt, dass der Unternehmer für allen Schaden, der durch den Gebrauch des Motorwagens für andere entsteht, verantwortlich ist. Gr. Bezirksamt Unterschrift (unlesbar) Herrn Benz hier.“

Gr. = Großherzogliches (Bezirksamt)

Die Geschichte des Führerscheins ist eng mit der Entwicklung des Kraftfahrzeugs und der damit einhergehenden Massenmobilität durch die Motorisierung im Straßenverkehr verbunden. Waren es gegen Ende des 19. Jahrhunderts lediglich vereinzelte Fahrzeuge, mit denen sich Personen im öffentlichen Raum bewegten, so ging man in vielen Staaten noch kurz vor der Jahrhundertwende dazu über, von motorisierten Teilnehmern am Straßenverkehr eine Prüfung der Fahrbefähigung (Führerscheinprüfung) zu verlangen.

In Deutschland wurde die erste Fahrerlaubnis im Jahr 1888 für Carl Benz ausgestellt, den Erfinder des Automobils. Ein für das gesamte Deutsche Reich gültiger Führerschein wurde am 3. Mai 1909 eingeführt und blieb in seinen wesentlichen Teilen gültig bis zum Erscheinen der EU-Fahrerlaubnisverordnung vom 1. Januar 1999.

Österreich folgte 1889 mit einer ersten Verordnung der Statthalterei von Niederösterreich. Einheitliche Regelungen ergingen 1905 und 1910, als auch der Begriff „Führerschein“ eingeführt wurde.

In der Schweiz wurden erste Fahrprüfungen im Jahr 1890 abgenommen. Die weitere Entwicklung war kantonal unterschiedlich.

Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland mini|Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Fassung von 1923 mini|Erste deutsche Autolenkerschule in Aschaffenburg, 1906

Das erste Auto durfte – wie zuvor die Pferdefuhrwerke – von 1886 bis 1888 ohne Erlaubnis bewegt werden. Die erste bekannte Fahrerlaubnis erhielt 1888 Carl Benz in Form einer nur in Mannheim und Umgebung gültigen Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen.Thomas Rietig: 100 Jahre Führerschein; stern.de, 23. November 2004, abgerufen am 5. April 2021.

In der Anfangszeit, als die Zahl der Verkehrsteilnehmer und -regeln noch übersichtlich war, glich der Unterricht einer Einführung in die Mechanik. So fertigte auch der Hersteller das Dokument aus.

Erste Prüfungsverordnungen 1903 (in Österreich bereits zwei Jahre früher) wurde in Preußen eine Ausbildung mit Prüfung vorgeschrieben. Prüfer waren die Ingenieure des Dampfkessel-Revisions-Vereins. Ihr Aufgabenbereich war bis dahin die Überprüfung der Sicherheit von stationären Dampfkesseln, Acetylenanlagen und Aufzügen.

Auch in anderen Ländern des Deutschen Reiches gab es Vorläufer des Führerscheins mit Bezeichnungen wie Motorwagen-Erlaubnis-Schein, Lenker-Ausweis, Velociped-Fahrkarte etc. Aufgrund interner selbständiger Verwaltungen erkannten einzelne Länder teilweise nicht die Dokumente der Nachbarländer an, es wurden bei der „Grenzüberschreitung“ mit dem „fremden“ Dokument sogar Autos beschlagnahmt und Fahrer verhaftet.

Erste Fahrschule Die erste private Fahrschule wurde 1904 in Aschaffenburg eröffnet. Im zu Preußen gehörenden Bezirk Hannover wurde die erste Fahrprüfung durchgeführt. Daher beging der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) am 23. November 2004 das Jubiläum der Fahrprüfung.Vgl. VdTÜV-Ausstellung 100 Jahre Führerschein – Führerscheine in Europa.

Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 brachte erstmals eine einheitliche, rechtsverbindliche Regelung für das gesamte Deutsche Reich. In dieser ersten Reichs-Straßenverkehrsordnung (heute StVO) wurden die Verkehrsregeln definiert und die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 15 km/h begrenzt. Dieses Gesetz war auch die Geburtsstunde des Führerscheins, der noch heute auf diesen Regelungen basiert; es löste die vorangegangene Ausweisflut ab und legte die einzelnen Fahrerlaubnisklassen sowie die notwendige Ausbildungsdauer und die Prüfungsvorschriften dafür fest.

1909 erwarb Amalie Hoeppner in Leipzig als erste Frau in Deutschland einen Führerschein.Alexandra Felts: Frau am Steuer auf den Seiten der Süddeutschen Zeitung, abgerufen am 26. April 2016.

In Paris wurde am 11. Oktober 1909 das Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen unterzeichnet. Es war der erste Kongress, der sich mit der internationalen Regelung des Automobilverkehrs beschäftigte.

Erste Führerscheinklassen Die vier neu eingeführten Führerscheinklassen waren: Klasse I für Krafträder, Klasse II für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Klassen IIIa und IIIb für Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr Steuer-PS. Abgesehen von den unten beschriebenen Modifikationen hielten sich diese Führerscheinklassen bis 1999.

Das Mindestalter für eine Fahrerlaubnis betrug 18 Jahre; Geburtsurkunde und Gesundheitszeugnis sowie ein Foto waren Voraussetzungen für die Beantragung einer Fahrerlaubnis. Allerdings beschränkte sich die Prüfung in manchen Fällen darauf, dass der Prüfling vor dem Fahrprüfer hin und her fuhr und eine Frage beantworten musste, z. B. was bei Dunkelheit zu tun sei, nämlich die Karbidlampen anzuzünden.

Durch Verordnung vom 3. Februar 1933RGBl. I 1933, S. 52: Einführung des Führerscheins IV wurde der Führerschein Klasse IV, der zum Führen eines Vierrad-Fahrzeugs mit bis zu 400 cm³ Hubraum und 350 kg Gewicht berechtigte, eingeführt. Die Klassen IIIa und IIIb wurden zur Klasse III zusammengelegt.

Mit Erlass der StVZO vom 13. November 1937RGBl. I 1937, S. 1215: Führerschein IV auch für leichte Motorräder; Inkrafttreten: 1. Januar 1938. wurde – mit einer Übergangsfrist bis 30. September 1938 – der Führerschein IV auch für Kraftfahrzeuge bis 250 cm³ Hubraum und solche bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, z. B. Traktoren, gültig. Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnis lag beim vollendeten sechzehnten Lebensjahr. Damit durfte man später auch das 250er-Goggomobil und die 250er-BMW Isetta fahren.

Nachkriegszeit In Westdeutschland wurde das zulässige Gesamtgewicht in der Klasse drei auf 7,5 Tonnen heraufgesetzt. Dies bewirkte einen Absatzschub bei 7,5-Tonnen-Lkw. Im Jahr 1954 wurde erstmals eine Überprüfung der Fahreignung, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) per Verordnung geregelt. Seit 1958 dürfen sich Frauen unabhängig vom Einverständnis ihres Ehemanns oder Vaters in Fahrschulen anmelden. Zwei Jahre später wurde der Führerschein um die Klasse 5 („Fahrräder mit Hilfsmotor“) erweitert.Autobild: 100 Jahre Führerscheinprüfung. Am Anfang zählte der Charakter. In: Auto Bild. 44/2003 vom 7. November 2003, abgerufen am 14. Dezember 2008.

Am 1. April 1986 wurde der rosafarbene Führerschein mit der Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eingeführt, der bereits 1980 beschlossen worden war.

Führerschein auf Probe Am 1. November 1986 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Führerschein auf Probe eingeführt, der sich bei schwerwiegenden Verstößen (seit 1. Januar 1999) automatisch von zwei Jahren auf vier Jahre verlängert. Zudem wird in diesem Fall die Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Führerscheinbehörde angeordnet. Wird die Anordnung nicht befolgt, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Führerscheinrichtlinie – EU-Recht Am 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft, mit der EU-weit einheitlichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben. Nur für Pferdefuhrwerke ist weiterhin keine besondere Fahrerlaubnis notwendig, sofern sie nicht gewerbsmäßig Personen transportieren. Gleichzeitig wurde der neue Führerschein im „Scheckkartenformat“ eingeführt.Katja Iken: Das Grauen der Lappen. auf: Spiegel-Online/einestages. 27. Februar 2008; abgerufen am 14. Dezember 2008.

Durch die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 19. Januar 2013 wurden einige Fahrerlaubnisklassen und die Gültigkeitsdauer des Führerscheindokuments geändert. Führerscheine, die danach ausgestellt wurden, sind auf 15 Jahre befristet.§ 24a Absatz 1 Satz 1 FeV Alle davor ausgestellten Führerscheine, dies schließt die grauen sowie rosa Führerscheine und auch DDR-Führerscheine mit ein, verlieren ihre Gültigkeit spätestens am 19. Januar 2033.§ 24a Absatz 2 Satz 1 FeV Diese Beschränkung der Gültigkeitsdauer betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis an sich. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T gilt nach wie vor unbefristet.§ 23

Entwicklung in Österreich Bereits mit dem Auftreten der ersten benzinbetriebenen Fahrzeuge war sich die Obrigkeit der damit verbundenen Gefahren bewusst. Daher wurde – analog einer Verordnung des k.k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1891 betreffend den Nachweis der Befähigung zur Bedienung von Dampfmaschinen, Locomotiven und DampfschiffsmaschinenReichsgesetzblatt 1891/108 – für den Verkehr mit einem Benzinfahrzeug im Wiener Polizeirayon verlangt, dass sich der Lenker vor einer von der k.k. Polizeidirektion eingesetzten Kommission einer Lenkerprüfung unterziehen müsse. Die Kommission bestand aus zwei Herrn des Österreichischen Automobil-Clubs sowie einem Automechaniker. Bei der Prüfung musste mündlich ein fahrtheoretischer Teil über technische Belange sowie ein fahrpraktischer Teil absolviert werden. Dabei wurde das Fahren, Halten, Rückwärtsfahren und Kurvenfahren geprüft, also durchaus so wie heute noch üblich. Der Kandidat trat mit seinem eigenen Fahrzeug zur Prüfung an. Die ersten Führerscheine waren handschriftlich ausgefüllte Bescheidvordrucke, die Urkundencharakter hatten und von jeder Behörde individuell ausgestaltet wurden.

Die erste Vorschrift mit kraftfahrrechtlichem Inhalt in Österreich war eine Verordnung der Statthalterei für Niederösterreich aus dem Jahr 1899. Diese enthielt neben ersten Verhaltensvorschriften bereits eindeutige kraftfahrrechtliche Bestimmungen, die auch den Fahrzeugbesitzer in die Pflicht nahmen. Dieser durfte sein Kraftfahrzeug „nur solchen Personen überlassen, die die volle Befähigung dafür“ besaßen. Damit war auch eine Haftung des Besitzers verbunden. Inhaltlich gleichlautende Verordnungen folgten 1901 in Oberösterreich, 1903 in Kärnten, Tirol und Vorarlberg sowie 1904 in der Steiermark und in Salzburg. In dieser Salzburger Verordnung wurde erstmals ein Mindestalter von 18 Jahren für den Kraftfahrzeugbesitzer und damit auch indirekt für den Fahrzeuglenker normiert.

Verordnung von 1905 mini|Erlaubnis zur selbständigen Lenkung von Kraftwagen mit Explosionsmotor aufgrund der Verordnung von 1905, ausgestellt am 30. Jänner 1906 vom Stadtmagistrat Innsbruck für Gottlieb Wiederkehr Die zunehmende Motorisierung machte eine einheitliche Regelung des Automobilverkehrs über die Grenzen der Bundesländer hinweg erforderlich. Daher wurde am 27. September 1905 die so genannte Automobilpolizeiverordnung erlassen.RGBl. 1905/156 Diese galt für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern auf dem Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder. Folgende Eckpunkte waren enthalten: Das selbständige Lenken von Kraftfahrzeugen war nur Personen über 18 Jahre gestattet.