mini|365px|Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention (dunkelgrün), Unterzeichnerstaaten ohne Ratifikation (hellgrün) Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein von 185 Staaten und der Europäischen UnionDies war das erste Mal, dass die EU als eigenes Rechtssubjekt einem Menschenrechtsvertrag beigetreten ist. (Quelle: Bericht im Anwaltsblatt 3/2011, S. VIII) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag.

Es wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) in New York verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Die Konvention wurde über fünf Jahre erarbeitet und betrifft ca. 650 Mio. Menschen weltweit; kein anderes UN-Übereinkommen bislang wurde so schnell von so vielen Staaten ratifiziert und unter Mitwirkung von Behindertenverbänden umgesetzt.

Bedeutung Seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 haben die Vertragsstaaten verschiedene völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, in denen die allen Menschen zustehenden bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte definiert sind wie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966. In diesen Verträgen sind die Grundprinzipien und die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung dieser universellen Rechte niedergelegt.Deutscher Bundestag: (PDF-Datei; 3,6 MB) auf behindertenrechtskonvention.hessen.de, S. 4 f.

Die BRK ist als Ergänzung zu diesen Verträgen zu betrachten. Sie postuliert keine neuen oder Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern präzisiert die bestehenden Verpflichtungen und Rechtspflichten der Staaten, damit gerade Menschen mit Behinderung von den ihnen zustehenden Menschenrechten auch tatsächlich Gebrauch machen können (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BRK). Bestehende Standards dürfen nicht unterschritten werden (Art. 4 Abs. 4). Jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung stellt eine Verletzung der Würde und des Wertes dar, die jedem Menschen innewohnenlit. h der Präambel, 1421. und ist gem. Art. 5 in den Vertragsstaaten zu verbieten. Das Übereinkommen bezeichnet diejenigen Bereiche, in denen Anpassungen notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihre besonderen Bedürfnisse die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen und all diejenigen, in denen der Schutz dieser Rechte verstärkt werden muss, weil sie regelmäßig verletzt werden.

Das Gesamtspektrum der Menschenrechte wird gleichsam unter dem Gesichtspunkt behandelt, wie Menschen mit Behinderungen ihre bereits aufgrund allgemein gültiger Konventionen bestehenden Ansprüche auf Autonomie, Gleichberechtigung, Inklusion und Teilhabe wirksam durchsetzen können.Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. Bonn/Berlin, Juni 2009, S. 14 (PDF; 103 kB). Außerdem beinhaltet die Konvention Bestimmungen für besondere Gefährdungslagen – etwa bewaffnete Konflikte oder Naturkatastrophen und spricht das Problem der Mehrfachdiskriminierungen an, von denen etwa Frauen oder Mädchen mit Behinderungen häufig betroffen sind.

Wie auch die Präambel betont, gehörten behinderte Menschen in der Vergangenheit zu den „vergessenen Minderheiten“ im Gleichstellungsrecht, weil Rechtsvorschriften, die nicht ausdrücklich auf Behinderung Bezug nehmen, in der Praxis nicht zum Schutz von behinderten Menschen angewandt werden.Theresia Degener: Antidiskriminierungsrechte für Behinderte: Ein globaler Überblick. ZaöRV 2005, S. 887–935, S. 888. Menschen mit Behinderungen leben oftmals am Rande der Gesellschaft und bilden das ärmste Fünftel der Weltbevölkerung. Sie gehören weltweit zu der Gruppe, deren Menschenrechte am meisten gefährdet sind. 98 % der Kinder mit Behinderungen in Entwicklungsländern gehen nicht zur Schule, 30 % der Straßenkinder haben Behinderungen, nur 3 % der Erwachsenen mit Behinderungen können schreiben und lesen, in manchen Ländern nur 1 % der Frauen mit Behinderungen. In vielen Staaten werden behinderte Säuglinge getötet, kommt es zu Zwangssterilisation, sexuellem Missbrauch oder Medikamentenerprobung.

Entstehungsgeschichte und Inkrafttreten Zu den Vorläufern der BRK gehörenVorläufer der Behindertenrechtskonvention. behindertenrechtskonvention.info, abgerufen am 3. Januar 2026. Erklärung über die Rechte der geistig behinderten Menschen (1971) Erklärung über die Rechte der behinderten Menschen (1975) Weltaktionsprogramm für behinderte Menschen (1982) Leitlinien von Tallinn für Maßnahmen zur Entwicklung der Humanressourcen im Bereich Behinderung (1990) Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für behinderte Menschen (1993).

Dem Abschluss der Konvention gingen vierjährige Beratungen mit acht Arbeitstreffen des 2001 von der Generalversammlung eingesetzten Ad-hoc-Ausschuss voraus. Vorherige Versuche der Gestaltung einer Behindertenrechtskonvention scheiterten. An der ersten Sitzung nahmen 80 Staaten und 30 Nichtregierungsorganisationen teil, am Ende waren es 120 Staaten und 468 Nichtregierungsorganisationen. Das Übereinkommen wurde unter der Mitwirkung von Betroffenen als Vertretern der Vereinten Nationen, Regierungsdelegationen und Nichtregierungsorganisationen erarbeitet.Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. Bonn/Berlin, Juni 2009, S. 6 (PDF; 103 kB).UN-Konvention Menschen mit Behinderung. Text und Erläuterung. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Februar 2013, S. 10 (PDF; 487 kB). Für Deutschland nahm die Staatsrechtlerin Theresia Degener als unabhängige Juristin an den Verhandlungen teil.Julia Prosinger: badische-zeitung.de: Theresia Degener, Vorkämpferin für Behindertenrechte: Radikal normal. In: Badische Zeitung, 15. Dezember 2014.

Am 13. Dezember 2006 wurden das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll verabschiedet; am 3. Mai 2008 traten sie in Kraft, nachdem die ersten zwanzig Staaten das Übereinkommen und zehn das Fakultativprotokoll ratifiziert hatten. Von 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben bis 2018 161 Staaten und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet. Zum selben Zeitpunkt war sie von 177 Staaten und der EU ratifiziert bzw. durch Beitritt oder förmliche Zustimmung in Kraft gesetzt. 92 Staaten haben bis dahin das Fakultativprotokoll, unterzeichnet und in Kraft gesetzt.un.org (treaties.un.org) (englisch) abgerufen am 24. September 2018 Alle 27 EU-Mitgliedsstaaten haben die Konvention unterzeichnet, 22 EU‑Mitgliedstaaten haben per 1. Februar 2011 das Fakultativprotokoll unterzeichnet, 17 Mitgliedsstaaten haben die Konvention, 14 das Fakultativprotokoll, in Kraft gesetzt. Die EU unterzeichnete die Konvention am 30. März 2007, am 26. November 2009 verabschiedete der Rat den Beschluss über den Abschluss (Ratifizierung) des Übereinkommens. Hieran ist die EU im Umfang ihrer Zuständigkeit gebunden. Am 23. Dezember 2010 schloss die EU das Ratifizierungsverfahren durch Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung mit dem UN-Generalsekretär in New York ab. Für die EU ist das Übereinkommen am 22. Januar 2011 in Kraft getreten. In Österreich ist die Konvention am 26. Oktober 2008 ratifiziert worden, in Deutschland trat sie am 26. März 2009 in Kraft. Am 15. April 2014 ratifizierte die Schweiz das Übereinkommen. Anders als Österreich und Deutschland hat die Schweiz das Zusatzprotokoll noch nicht unterzeichnet.

Nur etwas mehr als die Hälfte der Vertragsstaaten haben bis 2018 auch das Fakultativprotokoll, dessen Abschluss neben dem Beitritt zur Konvention gesondert möglich ist, abgeschlossen. Hierdurch wird Einzelnen oder Personengruppen die Möglichkeit eines internationalen Beschwerdeverfahrens eröffnet.UN-Konvention Menschen mit Behinderung. Text und Erläuterung. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Februar 2013, S. 18/19 (PDF; 487 kB).

Inhalt Die Konvention besteht neben der Präambel aus 50 Artikeln. Artikel 1–9 beinhalten Ziele, Definitionen und Grundsätze der Konvention. Neben den allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur vollen Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen verpflichten Artikel 10–30 die Vertragsstaaten zur Achtung, zum Schutz und zur Gewährleistung der dort genannten einzelnen Menschenrechte.UN-Konvention Menschen mit Behinderung, Text und Erläuterung, herausgegeben von der Familie für Soziales, Familie, Gesundheit, und Verbraucherschutz Hamburg (PDF, 487,01 kB; hamburg.de; Februar 2013) S. 12–17 Art. 32 betont die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele der BRK. Art. 33 ff. behandeln die innerstaatliche Durchführung der Konvention und deren Überwachung.

Definition von Behinderung In der Präambel e) wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Weiter heißt es dort,

Artikel 1 S. 2 lautet:

Behinderung ist demnach auch durch äußere Umstände (zum Beispiel durch bestimmte Infrastruktur oder gesellschaftliche Vorurteile) bedingt. Analog zum Begriff des biologischen Geschlechts (sex) stellt der Begriff der Behinderung (disability) ein biologisch-natürliches Element dar. Die Behinderung als solche erschöpft sich indessen nicht in einer natürlichen (physischen, mentalen, sensorischen etc.) Beeinträchtigung des Individuums, sondern wird analog zu „Gender“ auch als eine gesellschaftliche Praxis konstruiert, die solche Beeinträchtigungen zum Anlass für Zuschreibungen aller Art bietet.

Besonderes Diskriminierungsverbot Zu den allgemeinen Grundsätzen in Art. 3 gehört „die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit.“ Das Leben mit Behinderungen als Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt wird positiv gewürdigt. Die Präambel erkennt zudem, „dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird.“ Damit hat die Konvention Bedeutung für die Humanisierung der Gesellschaft insgesamt.Bielefeldt, S. 16.

Die BRK markiert einen grundlegenden Wandel, indem sie den traditionellen, primär an Defiziten der Betroffenen orientierten Ansatz durch einen „diversity-Ansatz“ ersetzt, ohne den Problemdruck, unter dem Menschen mit Behinderungen leiden, in irgendeiner Weise zu leugnen oder herunterzuspielen. In der BRK kommen das Bewusstsein der eigenen Menschenwürde und durchsetzbare Ansprüche auf Selbstbestimmung, Diskriminierungsfreiheit und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe (Empowerment) so stark zum Tragen, wie bei keiner anderen Menschenrechtskonvention.Heiner Bielefeldt: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention, Bonn – Berlin, Juni 2009 (PDF-Datei; 103 kB) S. 5 f.

Das Diskriminierungsverbot wird in Art. 5 ausdrücklich auf Menschen mit Behinderungen bezogen, was in den in der Präambel erwähnten früheren internationalen Menschenrechtskonventionen nicht der Fall war.Bielefeldt, S. 13 f. Dort sind nur Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, die politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, das Vermögen, die Geburt oder ein sonstiger Stand (engl. other status) als unzulässige Diskriminierungsgründe genannt.Vgl. Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte