De statu imperii Germanici (lat. Über die Verfassung des deutschen Reiches) ist eine verfassungsgeschichtliche Schrift des Naturrechtslehrers Samuel von Pufendorf und hat die Entwicklung, den Zustand und insbesondere die staatstheoretische Beurteilung der Verfassung des Heiligen Römischen Reichs zum Gegenstand.

Sie gilt als das bedeutendste und zugleich umstrittenste Werk der Reichspublizistik und erschien erstmals im Jahre 1667 in Den HaagDie Angabe Genfs als Erscheinungsort des Werks diente der Verschleierung seiner Herkunft, vgl. Julia Haas: Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus de Monzambo“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute. Duncker & Humblot, Berlin 2007, S. 12. unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano. Zu großer zeitgenössischer Bekanntheit brachte es die darin enthaltene Charakterisierung der Reichsverfassung als eines „irregulären und einem Monstrum ähnlichen Körpers“ (irregulare aliquod corpus et monstro simile).Samuel von Pufendorf: Die Verfassung des deutschen Reiches. Herausgegeben und übersetzt von Horst Denzer (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens, hrsg. von Hans Maier und Michael Stolleis, Bd. 4). Leipzig, 1994, c. VI, § 9 (S. 198 f.). Der vollständige Titel der ursprünglich in lateinischer Sprache verfassten Schrift lautet Severini de Monzambano Veronensis, De statu imperii Germanici ad Laelium fratrem, Dominum Trezolani, liber unus.

Zur Entstehungsgeschichte mini|150px|Kurfürst Karl I. Ludwig von der Pfalz (Kupferstich von Christoph Le Blon, 1652)

Auf Grund seiner frühen Werke und hilfreicher Beziehungen wurde Samuel Pufendorf im Jahre 1661 an die Universität Heidelberg berufen. Kurfürst Karl I. Ludwig protegierte ihn wahrscheinlich auch wegen seiner publizistischen Unterstützung des Pfalzgrafen im so genannten Wildfangstreit. Den ihm zuerst angebotenen Lehrstuhl für Römisches Recht lehnte Pufendorf ab, seinem Wunsch nach einem Lehrstuhl für Politik wurde nicht entsprochen. Wohl um ihn trotzdem halten zu können, berief ihn der Kurfürst noch im selben Jahr auf eine eigens für ihn geschaffene Professur, die später in einen Lehrstuhl für Natur- und Völkerrecht umgewandelt wurde.Vgl. Horst Denzer: Samuel Pufendorf und die Verfassungsgeschichte. In: Samuel von Pufendorf: Die Verfassung des deutschen Reiches. Herausgegeben und übersetzt von Horst Denzer. (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens, hrsg. von Hans Maier und Michael Stolleis, Bd. 4) Leipzig, 1994. S. 279–322. Hier: S. 283f.

Dass dieser Lehrstuhl in der Philosophischen d. h. der Artistischen Fakultät angesiedelt war und nicht in der Juristischen, sollte Grundlage dafür werden, die Entstehung der Reichsverfassungsschrift De statu imperii Germanici in späterer Zeit legendenhaft zu verklären: So tradiert man seit Beginn der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Pufendorfs Leben und Werk die Erzählung, er habe die Schrift aus Ärger darüber verfasst, dass er im Jahre 1664 bei der Besetzung einer Professur für deutsches Staatsrecht an der Juristischen Fakultät der Heidelberger Universität übergangen worden sei. Man habe ihm den Juristen Johann Friedrich Böckelmann mit der Begründung vorgezogen, er – Pufendorf – besitze nicht die nötige Qualifikation für die betreffende Professur.Vgl. Detlef Döring: Untersuchungen zur Entstehungsgeschichte der Reichsverfassungsschrift Samuel Pufendorfs (Severinus de Monzambano), in: Der Staat, Bd. 33 (1994), S. 185–206. Hier: S. 185. In der Folge soll Pufendorf die Verfassungsschrift aufgesetzt haben, um der wissenschaftlichen Öffentlichkeit seine Kenntnisse des deutschen Staatsrechts und seine Befähigung zur Ausübung eines juristischen Lehramts unter Beweis zu stellen.

Dass diese Entstehungsgeschichte als Legende charakterisiert werden muss, konnte Detlef Döring zeigen: So muss einerseits nicht nur die prominente Überlieferung, dass Böckelmann Pufendorf „vorgezogen“ worden sei kritisch betrachtet werden, da „Vorzug“ in den diesbezüglich im Allgemeinen herangezogenen Quellen, dem Vorwort posthumen Ausgabe der Schrift (1706) und dem ihrer deutschen Übersetzung von Peter Dahlmann, nicht als Hintanstellung Pufendorfs im Hinblick auf den besagten Lehrstuhl verstanden werden könne: „‚Vorziehen‘ bedeutet hier ‚besser und höher halten oder ehren‘, der ‚Vorzug‘ ist im Sinne von ‚Vorrecht, Priorität, Privileg‘ zu sehen. Es geht hier also offenkundig nicht um die Konkurrenz um einen Lehrstuhl, sondern um eine der gerade im Barockzeitalter mit besonderer Intensität ausgefochtenen Rangstreitigkeiten. […] Pufendorf, der lediglich den Grad eines Magisters der Philosophie […] besaß, gehörte als Professor für Völkerrecht und Philologie der Philosophischen Fakultät an, Böckelmann dagegen der Juristischen. Die Geringschätzung, mit der in jener Zeit gemeinhin die Artistenfakultät bedacht wurde, ist bekannt und muß nicht näher erläutert werden. […] Wenn also überhaupt irgend etwas an der von Dahlmann überlieferten Erzählung den Tatsachen entspricht, dann ist es die Nachricht, daß der selbstbewusste Pufendorf darüber verärgert war, an der Universität ‚in ordine‘ Böckelmann den Vortritt lassen zu müssen, obwohl seinem Fach, dem Völkerrecht, die größere Bedeutung zukäme.“Döring, S. 188. Andererseits stellt sich schon die Grundlage der oben skizzierten traditionellen Entstehungserzählung als zweifelhaft dar, wenn man einen Blick auf ihre eigene Überlieferungsgeschichte wirft: „Bei Heinrich von Treitschke […] erhält die Legende ihren letzten Schliff, indem nun die Professur für deutsches Staatsrecht als konkretes Streitobjekt benannt wird. Daß Pufendorf auf seine Zurückstellung mit der Abfassung einer Schrift zur Reichsverfassung antwortet, erscheint dann als verständliche ‚Rache‘. Ungeprüft ist diese Erzählung von den meisten Autoren des 20. Jh. übernommen und (ohne Begründung) auf das Jahr 1664 datiert worden. Nun hätte bereits die Beobachtung stutzig machen müssen, daß es zu Pufendorfs Zeit gar keine Professur für deutsches Staatsrecht in Heidelberg gab.“Döring, S. 189. Selbst von den drei zu dieser Zeit bestehenden juristischen Professuren wurde im in Frage kommenden Zeitraum keine einzige neu besetzt. Döring kann anhand erhaltenen Aktenmaterials des Weiteren zeigen, dass bei der erst 1665 erfolgenden Neubesetzung der ersten Professur für Römisches Recht von vornherein Friedrich Böckelmann als Favorit galt, während Pufendorf in diesem Zusammenhang nirgends erwähnt wird.Vgl. Döring, S. 190f. Letztlich ist eine Konkurrenz Böckelmanns und Pufendorfs um einen Lehrstuhl für deutsches Verfassungsrecht, wie sie immer wieder legendenhaft tradiert wurde, also nicht nachweisbar. Dass Pufendorf sich stattdessen um die ein Jahr später neu zu besetzende erste Professur der Juristischen Fakultät beworben habe, ist nach Döring nur schwer vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es wohl eher als plausibel anzunehmen, dass Pufendorf die Verfassungsschrift vor allem aus akademischem Interesse an der Grundfrage der Reichspublizistik verfasst hat, nämlich derjenigen, wie es um die Machtverteilung innerhalb der Reichsverfassung bestellt ist und wie sich diese aus der Staatsform des Reiches ergibt.

Anlage und Aufbau mini|150px|Samuel von Pufendorf, alias Severinus de Monzambano, Kupferstich von Joachim von Sandrart

Zur Anlage der Schrift Wohl angesichts der großen politischen wie wissenschaftlichen Brisanz des Werks hielt Pufendorf es für ratsam, die Schrift vorerst unter einem Pseudonym, nämlich Severinus von Monzambano, zu veröffentlichen. Auf diese Weise glaubte er auf Rücksichtnahme gegenüber politischen und religiösen Empfindlichkeiten verzichten zu können, um eine schonungslose und teils höchst provokante Zustandsbeschreibung des deutschen Reichs zu liefern.Vgl. Haas, S. 11. Von seinen Beweggründen, das Werk zu verfassen, abgesehen, macht er in der Einleitung desselben, dem so genannten Widmungsbrief (siehe unten), durch den fiktiven Bericht Monzambanos klare Angaben dazu, wie die Anlage der Schrift zu verstehen ist: Deutliche Kritik übt Pufendorf dabei an der Jurisprudenz seiner Zeit, der Staatsrechtslehre und ihrer Gelehrten, wie sie ihm bisher begegneten und bekannt wurden. Horst Denzer fasst diese wie folgt zusammen:Vgl. Denzer, S. 291.

Die Staatsrechtslehre sei in einem „konservativen Positivismus“ gefangen, so Pufendorf, und vernachlässige die interdisziplinäre Zusammenarbeit: Sie halte im Reichsverfassungsrecht an überholten Theorien fest und verkenne so die Realität, verliere jede Praxisnähe. Hierbei sei vor allem sie große Autorität des Römischen Rechts problematisch. Infolgedessen versäume die Jurisprudenz, Autoritäten und Gesetze zu hinterfragen, und diese an Vernunft- und Gerechtigkeitsprinzipien sowie der politischen Notwendigkeit zu messen. Begründungen für Rechtssätze sollten angebbar sein. Letztlich müssten auch politische Erwägungen in die Staatslehre einfließen (Staatsräson), d. h. die Angemessenheit bestimmten Rechts für einen konkreten Staat überprüft werden.

Um diese Fehler zu vermeiden und überdies ein näherungsweise richtiges Bild der Reichsverfassung liefern zu können, bedürfe es vor allem der Kenntnis der deutschen Geschichte und der „Wissenschaft von der Politik“.Vgl. Pufendorf: Verfassung (Denzer), Dedicatio (S. 15). Wer diese nicht habe, könne nach Pufendorf an der Aufgabe nur scheitern, wie es den deutschen Staatsrechtlern bisher offenbar auch ergangen sei.

Gliederung Die Schrift gliedert sich in acht Kapitel, welche wiederum aus einer wechselnden Anzahl von Paragraphen bestehen. Während die Kapitel stets einzelne Themenbereiche behandeln, begrenzen die Paragraphen oftmals einzelne Sinneinheiten, seltener strukturieren sie einfach den Text ohne klar erkennbare inhaltliche Abgrenzung.

Die ersten fünf Kapitel behandeln die Verfassungsgeschichte des Reiches von fränkischer Zeit bis herauf in Pufendorfs Gegenwart mit den seinerzeit neuesten Entwicklungen durch den Westfälischen Frieden und beispielsweise die Wahlkapitulation Kaiser Leopolds I. In Kapitel I schildert der Verfasser die Anfänge des Reiches, wie es dessen Titel ankündigt; in den Kapiteln II und III folgt die Geschichte der Reichsstände und ihrer Entwicklung; Kapitel IV befasst sich mit dem römisch-deutschen Kaiser, seiner Wahl und seinen Wählern, den Kurfürsten, und in Kapitel V steht die Beschränkung der monarchischen Gewalt des Kaisers im Zentrum. Hier endet der verfassungsgeschichtliche Teil der Schrift.

Die Beurteilung der Staatsform des Reiches folgt schließlich in Kapitel VI, welche in der „Monstrositätsthese“ gipfelt. Hierauf folgen fundierte Überlegungen zu den Stärken und Schwächen des Reichs (Kapitel VII) sowie eine Analyse der Staatsräson desselben in Kapitel VIII. Den Schluss dieses Kapitels (und damit den der ganzen Abhandlung) bildet eine, in Form der Wiedergabe eines wahrscheinlich fiktiven Gesprächs zwischen Gelehrten verfasste, ausführliche und harte Kritik der katholischen Religion und ihrer Institutionalisierung im Reich in Form der deutschen Reichskirche und deren – aus Pufendorfs Sicht – höchst tadelnswerten Strukturen und Praktiken, wobei der Verfasser nicht selten ins Polemische abgleitet.

Inhalt (Auswahl) Im Folgenden stehen der Zusammenfassung eines Abschnitts die Überschriften aus dem Originaltext voran.

Widmung Laelio de Monzambano Trezolani Domino Severinus de Monzambano salutem plurimam dicitWie auch im Weiteren entnommen aus: Samuel von Pufendorf: Die Verfassung des deutschen Reiches. Herausgegeben und übersetzt von Horst Denzer (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens, hrsg. von Hans Maier und Michael Stolleis, Bd. 4). Leipzig, 1994. Hier: Dedicatio (S. 10).