Eine Berufskrankheit (früher auch Gewerbekrankheit) ist eine Gesundheitsschädigung, die durch berufliche Arbeit bedingt ist und zudem formal als Berufskrankheit anerkannt wurde. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Psychische Erschöpfungszustände, wie das Burnout-Syndrom, psychische Erkrankungen und auch die berufsspezifisch nur im Bereich Maritime Medizin weltweit bei Seeleuten zu beobachtende Seafarer Fatigue zählen bislang nicht zu den Berufskrankheiten und müssten von daher für die gesetzlich versicherte Person „bei berufsbedingt hinreichend hohem Erkrankungsrisiko“ zusammen mit einem Fachanwalt für Sozialrecht anhand der von Hausarzt und Facharzt dokumentieren einzelnen Diagnosen im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit schließlich vom Bundessozialgericht auf die Möglichkeit einer „Wie-Berufskrankheit“ mit Entschädigung im konkreten Einzelfall gerichtlich gründlich überprüft werden.

Allgemeines mini|Verteilung der anerkannten Berufskrankheiten auf einzelne Krankheitsbilder und -ursachen, Österreich 2005 Beruflich bedingte Erkrankungen sind seit dem Altertum bekannt. Seeleute litten unter der Vitaminmangelkrankheit Skorbut, Arbeiter im Bergbau starben an der Staublungenkrankheit (z. B. der Silikose).Sigrid Schmidt: Bereits Paracelsus hatte im 16. Jahrhundert zur Kenntnis der Gewerbekrankheiten beigetragen. Die erste Monographie über Gewerbekrankheiten verfasste jedoch der italienische Arzt Bernardino Ramazzini 1700.Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 22 und 25.

Häufig war allerdings der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nicht offensichtlich. Viele Berufskrankheiten entstehen allmählich in lang andauernden, chronischen Prozessen und beruhen auf vielfältigen, teilweise unbekannten Ursachen.Herbert Lauterbach (Hrsg.): Unfallversicherung. SGB VII. Kommentierung zu § 9 SGB VII, Randnummer 30. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2006. Neben beruflichen Einwirkungen spielen auch die individuelle Lebensführung, die persönliche Konstitution und Disposition und das Zusammenwirken von beruflichen und nichtberuflichen Faktoren eine Rolle. Bei mehreren konkurrierenden Ursachen kommt es entscheidend darauf an, welche Ursache aus juristischer Sicht wesentlich zur Erkrankung beigetragen hat (so genannte Theorie von der wesentlichen Bedingung).Peter Becker: Die wesentliche Bedingung – aus juristischer Sicht. In: Med Sach. 103 3/2007, S. 92. Grund hierfür ist die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung als sog. kausales Sicherungssystem, bei dem – im Gegensatz zu den „finalen“ Sicherungssystemen – nur solche Gesundheitsschäden entschädigt werden sollen, die auf eine bestimmte Ursache – hier: eine Berufskrankheit – zurückgehen.Gerhard Igl, Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. 2007, § 2 Rn. 4. Die Unterscheidung von Arbeitsunfall und Berufskrankheit ergab sich in der frühen Sozialrechtsprechung aus Entscheidungen des Reichsversicherungsamts, das bereits im Jahr 1887 entschied, dass nur zeitlich abgrenzbare Vorfälle als entschädigungsfähig im Sinn des Unfallversicherungsgesetzes von 1884 anzusehen seien, nicht dagegen die allmählich entstehenden Berufskrankheiten.Zur Ablehnung der Entschädigung von Phosphornekrose in der Unfallversicherung durch das Reichsversicherungsamt vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 2. Band, Teil 2: Die Ausdehnungsgesetzgebung und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2001, Nr. 306.

Bei einigen Krankheiten liegen zwischen schädigenden Einwirkungen und dem Krankheitsausbruch Latenzzeiten von Jahrzehnten. So beträgt die mittlere Latenzzeit bei asbestbedingten Erkrankungen 38 Jahre.Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.): Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland – Entstehung und Prognose. Sankt Augustin 2003, ISBN 3-88383-646-X. Menschen, die in den 1950er Jahren mit Asbest gearbeitet haben, erkrankten in den 1990er Jahren. Nach einer derart langen Zeit ist es meist schwierig, den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nachzuweisen. Zwar ermittelt der Unfallversicherungsträger ebenso wie das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen ( SGB X, SGG). Dabei muss aber der Betroffene mitwirken, so dass man sagen kann, die Beweislast liege zumindest faktisch beim Erkrankten.Alfred Schönberger, Gerhard Mehrtens, Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit. S. 122. Je nach Rechtsordnung werden ihm jedoch Beweiserleichterungen eingeräumt oder bestimmte Kausalzusammenhänge von Rechts wegen vermutet ( Abs. 3 SGB VII). Gerade bei Erkrankungen, die mehrere (mögliche) Ursachen haben, können die Betroffenen aber leicht in Beweisnot geraten.Igl/Welti, § 41 Rn. 14. Das Bundessozialgericht hat 2023 festgestellt, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als Wie-Berufskrankheit anzusehen ist. Diese Entscheidung dürfte gerade auch für weitere Berufsbilder im Gesundheitswesen, der sozialen Arbeit und der rechtlichen Betreuung wegweisend sein.https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_19.html BSG Beschluss B 2 U 11/20 R mit Entscheidung vom 22. Juni 2023

Die medizinisch-naturwissenschaftliche Komplexität dieser beruflich bedingten Erkrankungen ist die Hauptursache dafür, dass viele dieser Erkrankungen lange Zeit im Schatten der Arbeitsunfälle standen. Erst im 20. Jahrhundert setzte sich allgemein die Erkenntnis durch, dass beruflich bedingte Krankheiten keine persönliche Schicksalsschläge sind, sondern ebenso wie die Arbeitsunfälle Ergebnis einer besonderen, von der Arbeit ausgehenden Gefährdung. Die beruflich bedingten Erkrankungen stellen heute ein Forschungsgebiet der Arbeitsmedizin dar.

Berufskrankheit ist ein Rechtsbegriff, und von Ausnahmen abgesehen, kein medizinischer TerminusErna Lesky: Van Swietens Hypochondrie. Zur Berufskrankheit der Gelehrten und zur Musiktherapie. In: Clio Medica. Band 8, 1973, S. 171–190. Vgl. auch Blasius Bugyi: Über die Gesundheitsschädigungen der Gelehrten, deren Vorbeugung und Behandlung im Spiegel der Medizingeschichte. In: Prophylaxe. (Heidelberg) Band 10, 1971, S. 132–135.. Eine Erkrankung, die nach medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruflich bedingt ist, ist nicht zwangsläufig zugleich eine Berufskrankheit. Vielmehr muss das Krankheitsbild auch von der jeweiligen Rechtsordnung als Berufskrankheit anerkannt sein. Die Unterscheidung ist bedeutsam, da anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen Staaten durch die Sozialversicherung finanziell entschädigt werden. In den deutschsprachigen Ländern ist die Berufskrankheit einer der Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt das so genannte Listenprinzip: Anerkannte Berufskrankheiten sind in einer amtlichen Liste aufgezählt, in Deutschland der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Nicht in der Liste geführte Krankheiten gelten – von Ausnahmen abgesehen – nicht als Berufskrankheit. Die meisten EU-Mitgliedstaaten arbeiten vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht befand es als verfassungsmäßig, dass dieses Enumerationsprinzip Lücken im Schutz vor Berufskrankheiten bestehen lässt.BVerfG SozR 3-2200 Nr. 5 zu § 551 RVO; zitiert nach: Igl/Welti, § 41 Rn. 14.

Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und durch Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung vorzunehmen.

Systematik Eine Krankheit gilt juristisch als Berufskrankheit, wenn sie ihre Ursachen in der beruflichen Tätigkeit des Erkrankten hat. Daher systematisiert man Berufskrankheiten meist nicht nach Auswirkungen, sondern nach Ursachen. Unterschieden werden

durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, zum Beispiel Hauterkrankungen und Erkrankungen durch Metalle und Halbmetalle, Lösungsmittel und Pestizide. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, beispielsweise Wirbelsäulenerkrankungen durch Heben oder Tragen schwerer Lasten, Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Vibrationen, Druckluft oder durch Strahlung (Schneeberger Krankheit) durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten Tropenkrankheiten, beispielsweise Malaria Erkrankungen durch anorganische Stäube, dazu gehören durch Asbestfasern verursachte Krankheiten und die Silikose Erkrankungen durch organische Stäube

Europa

Seit 1990 existiert eine Europäische Liste der Berufskrankheiten, die zuletzt 2003 aktualisiert wurde. Die Liste wurde von der Europäischen Kommission erstellt und richtet sich als Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sie gliedert sich in zwei Teile. Teil I zählt die Krankheiten auf, die nach den Empfehlungen der EG-Kommission in den Nationalstaaten als Berufskrankheiten anerkannt werden sollen. Dazu gehören unter anderem die Silikose, die Asbestose, Hautkrankheiten durch bestimmte Stoffe, Lärmschwerhörigkeit und das Karpaltunnelsyndrom. In Teil II sind Erkrankungen aufgeführt, bei denen eine berufliche Verursachung vermutet wird und die deshalb möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Teil I aufgenommen werden sollen. Genannt werden unter anderem Krankheiten durch Ozon, Erkrankungen durch Hormonstoffe, Tropenkrankheiten sowie Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingbelastung.

Eine Untersuchung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) ergab, dass innerhalb der EG-Mitgliedstaaten Sehnenscheidenentzündungen der Hand und des Handgelenks sowie die Epicondylitis („Tennisarm“) zahlenmäßig zu den häufigsten Berufskrankheiten gehören. Ebenfalls von großer Bedeutung sind Hauterkrankungen und Lärmschwerhörigkeit. Neben diesen häufigen, jedoch weniger schwer verlaufenden Berufskrankheiten verzeichnet Eurostat mehr als 2.500 Todesfälle durch chronisch obstruktive Lungenerkrankungen und Lungenemphyseme bei Bergleuten sowie mehr als 2400 Todesfälle im Zusammenhang mit Asbest.Eurostat: In: Statistik kurzgefasst. Bevölkerung und soziale Bedingungen. 15/2004. . (PDF; 345 kB)

Der Prävention von Berufskrankheiten dient die seit 1989 gültige, zuletzt im Jahr 2003 geänderte Europäische Arbeitsschutz-Richtlinie, die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit regelt. Sie bildet die Basis für die nationale Arbeitsschutzgesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten.Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Deutschland Berufskrankheit als Versicherungsfall In Deutschland sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründenden Tätigkeit erleiden.Abgedruckt in: Aichberger, Sozialgesetzbuch, Nr. 7/11.