Als Abrogation () wird in der islamischen Rechtswissenschaft und der Koranexegese die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus Koran oder Sunna bezeichnet. Die abrogierende Bestimmung wird auf Arabisch als nāsich () bezeichnet, die abrogierte Bestimmung als mansūch (). Der Rückgriff auf Abrogation gilt als eine Methode, um miteinander kollidierende Textbelege, deren Datum bekannt ist, zu harmonisieren.Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 161f. Innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit herrscht allerdings keine Einigkeit, ob und in welchem Umfang bei der Lösung von Widersprüchen mit Abrogation argumentiert werden darf. Mehrere moderne islamische Denker haben die Idee der Abrogation sogar vollständig zurückgewiesen.
Die arabische Abrogationsliteratur Schon früh wurden eigenständige arabische Werke abgefasst, die sich mit der Abrogation befassen und die Formel an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ („Das Abrogierende und das Abrogierte“) im Titel führen. Eine der ersten einschlägigen Kompilationen ist das Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ von Qatāda ibn Diʿāma as-Sadūsī (gest. 736). Umfassendere Abhandlungen zur Abrogationslehre verfassten später an-Nahhās (gest. 950), Abū l-Qāsim Hibatallāh ibn Salāma (gest. 1019), ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī (gest. 1037), Makkī Ibn Abī Tālib (gest. 1045), Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī (gest. 1148), al-Hāzimī (gest. 1188), Ibn al-Dschauzī (gest. 1201), Abū ʿAbdallāh Schuʿla (gest. 1258) und Ibn al-Bārizī (gest. 1338). Da die Abrogationslehre als Teilbereich der islamischen Rechtstheorie (Usūl al-fiqh) gilt, wird sie auch in den Handbüchern zu dieser Disziplin abgehandelt.
In einigen späteren Werken zur Abrogationslehre wie demjenigen von Ibn al-ʿArabī werden neben der Abrogation selbst noch verschiedene angrenzende rechtstheoretische Probleme behandelt, so zum Beispiel die Stellung der in Koran und Sunna erwähnten vorislamischen Gesetzgebung (šarʿ man qabla-nā), bei der fraglich war, ob sie weiter gilt oder durch den Islam aufgehoben wurde.Vgl. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Teil 1 ad-Dirāsa. Rabat 1988. S. 200.
Textliche Grundlagen Grundlage für die Argumentation mit Abrogation bei der Auflösung von Widersprüchen zwischen rechtlichen Bestimmungen in Koran und Sunna sind die Überlieferungen, wonach während des prophetischen Wirkens Mohammeds mehrfach Bestimmungen durch spätere revidiert wurden, sowie zwei Koranverse, die derartige Normenänderungen explizit rechtfertigen. Wie aus dem ersten Vers ersichtlich ist, stießen derartige Normenänderungen im Umfeld Mohammeds auf Kritik:
In einem anderen Koranvers 2:106 wird der Nutzen derartiger Veränderungen der Offenbarung hervorgehoben:
Die muslimischen Gelehrten sahen diese zwei Verse als klaren Beweis dafür an, dass die Abrogation früherer Normen auf das Handeln Gottes selbst zurückgeht,Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 82. und stützten darauf die Lehre, dass bei widersprüchlichen Bestimmungen jeweils die jüngste die letztgültige ist. Sie begründeten dies mit der Verbform nansaḫ („wir tilgen/abrogieren“) im letztgenannten Koranvers.
Die Entscheidung über die Aufhebung von bestimmten Versen durch andere setzt Kenntnisse über die Chronologie der Suren und Verse voraus. Das Wissen hierzu wurde im frühen 8. Jahrhundert gesammelt und schriftlich in eigenständigen Werken zu den Offenbarungsanlässen (Asbāb an-nuzūl) der verschiedenen Verse fixiert.Vgl. dazu Hans-Thomas Tillschneider: Typen historisch-exegetischer Überlieferung. Formen, Funktionen und Genese des asbāb an-nuzūl-Materials. Würzburg 2011. Zwar gibt es hinsichtlich der Chronologie verschiedener Koranteile unterschiedliche Auffassungen, doch scheint bei den Korannormen, die als Fälle der Abrogation diskutiert werden, die chronologische Einordnung keine Schwierigkeiten zu bereiten.Vgl. Löschner: Die dogmatischen Grundlagen des šīʿitischen Rechts. 1971, S. 82.
Beispiele Bekannte Beispiele für Abrogation nach der klassischen Lehre sind: die stufenweise Einführung des Weinverbots im Koran von einer bloßen Erwähnung des Weins (Sure 16:67) über ein zeitlich begrenztes Verbot (Sure 4:43) hin zu einem unbeschränkten Verbot (Sure 5:90). die Festlegung der Gebetsrichtung nach Mekka durch Sure 2:144, nachdem zuvor Sure 2:115 eine Zeitlang erlaubt hatte, in alle Richtungen zu beten. Eine derartige Abrogation sollen schon ʿAbdallāh ibn ʿAbbās, al-Hasan al-Basrī und Mālik ibn Anas angenommen haben.Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī: al-Īḍāḥ li-nāsiḫ al-Qurʾan wa-mansūḫi-hi wa-maʿrifat uṣūlihi wa-ḫtilāf an-nās fīhi. Ed. Aḥmad Ḥ. Farḥāt. Ǧidda: Dār al-Manāra 1986. S. 131. die Abrogation des Gebots, zugunsten von Eltern und Verwandten eine letztwillige Verfügung (waṣīya) zu treffen (2:180), durch die Verse zu den Pflichterbteilen (Sure 4:11, 12, 176).Vgl. R. Peters: Waṣiyya. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band XI, S. 171b–172b. Hier S. 171b. Diese Lehrauffassung wird ebenfalls bereits von al-Hasan al-Basrī überliefert.Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī 142. Auch andere eidliche Verpflichtungen, wie sie in Sure 4:33 genannt sind, sollen nach al-Hasan durch den Vers über die Pflichterbteile abrogiert worden sein.Vgl. Ibn-al-ʿArabī: An-Nāsiḫ wa-ʾl-mansūḫ 141. die Aufhebung der Bestimmung in Sure 2:240, wonach Witwen nach dem Tode ihres Ehemannes das Recht auf einjährige finanzielle Versorgung und Unterbringung im Hause ihres früheren Ehemannes haben, durch die Einführung einer verkürzten Warteperiode (ʿidda) von vier Monaten und zehn Tagen in Sure 2:234 sowie durch die Offenbarung der Erbregeln in Sure 4. Eine solche Aufhebung wurde von der Mehrheit der muslimischen Gelehrten angenommen.Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 57f.
Besonders wichtig wurde die Lehre von der Abrogation hinsichtlich des Umgangs mit Nicht-Muslimen. Hier wurde schon früh von einigen Gelehrten die Auffassung vertreten, dass der Schwertvers (9:5) und der Vers, der zum Kampf gegen die Ahl al-kitāb auffordert (Sure 9:29), alle anderen Verse, die zu einem friedfertigen Verhalten gegenüber den Ungläubigen ermahnen (Sure 8:61; Sure 29:46), aufgehoben habe.Vgl. z. B. schon Qatāda: K. an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. 1985, S. 42.
Kategorisierungen der Abrogation Differenzierung nach beteiligten Textarten Grundsätzlich wird je nach beteiligten Textarten zwischen vier Arten der AbrogationVgl. dazur Krawietz 165. unterschieden: Abrogation des Korans durch den Koran. Dies ist der Normalfall der Abrogation. Abrogation der Sunna durch die Sunna. Ein Beispiel hierfür ist der nachträglich erlaubte Besuch von Gräbern.Vgl. Krawietz 165f. Abrogation des Korans durch die Sunna. Zum Beispiel meinte Hibatallāh ibn Salāma, dass die Aussage „Verboten hat er euch nur Totes (al-maita), Blut (ad-dam) und Fleisch von Schweinen“ in Sure 2:173 teilweise durch den Hadith: „Uns sind zwei tote Tiere und zwei Arten von Blut erlaubt, nämlich Heuschrecken und Fisch (sc. als die beiden toten Tiere) sowie Leber und Milz (sc. als die beiden blutigen Dinge)“Vgl. Aḥmad ibn Ḥanbal: Musnad Nr. 5690. abrogiert sei.Vgl. Hibatallāh al-Baġdādī: Kitāb al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. 1960, S. 15. Diese Form der Abrogation ist allerdings nur nach Auffassung der Hanafiten und einiger Zahiriten möglich, und zwar lediglich dann, wenn die Sunna durch einen Hadith abgesichert ist, der mutawātir, also über zahlreiche Isnad-Ketten überliefert, ist. Die Schafiiten und Hanbaliten hingegen lehnen diese Form der Abrogation völlig ab.Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 166f und al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qurʾān. 1989, S. 21f. Abrogation der Sunna durch den Koran. Im Gegensatz zu asch-Schāfiʿī hielten die meisten muslimischen Gelehrten diese Form der Abrogation für möglich.Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 167. Bekannte Beispiele für diese Form der Abrogation sind die Änderung der Qibla von Jerusalem über eine Phase, in der in alle Richtungen gebetet werden konnte, nach Mekka durch die Verse 2:115 und 2:144, die Ersetzung des Aschura-Fastens durch das Ramadan-Fasten durch 2:185 sowie die Aufhebung des Verbots des Geschlechtsverkehrs in den Ramadan-Nächten durch 2:187.Vgl. Ibn al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qurʾān al-ʿazīz wa-mansūḫu-hū. 1989, S. 20.
Diskutiert wurde, ob Koran und Sunna auch durch einen Idschmāʿ abrogiert werden könnten. Während einige Hanafiten und Muʿtaziliten dies bejahten, können nach der herrschenden Meinung weder Idschmāʿ noch Qiyās Koran oder Sunna abrogieren.Vgl. Krawietz 168.
Die drei Formen der Abrogation von Koranversen Bei der Abrogation von Koranversen wurden je nach Umfang der Abrogation drei FormenVgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 41–43 und Krawietz 170. unterschieden und einzeln erörtert: Abrogation, die nur die rechtliche Gültigkeit (ḥukm) von Koranversen betrifft, nicht aber ihren Text (nasḫ al-ḥukm dūna t-tilāwa). Diese Form der Abrogation ist das eigentliche Thema der Abrogationsliteratur.Vgl. Ibn al-Bārizī 19f. Abrogation, die sowohl die rechtliche Gültigkeit als auch den Text (tilāwa) von Koranversen betrifft (nasḫ al-ḥukm wa-t-tilāwa). Die Lehre von dieser Art der Abrogation stützt sich auf die koranische Aussagen in Sure 87:6-7, dass Gott Mohammed nichts von dem Offenbarungstext vergessen lassen werde, „außer was Gott will“ (illā mā šāʾ Allāh), sowie in Sure 17:86, dass Gott das, was er offenbart hat, wieder wegnehmen kann. Diese Aussagen wurden auf bestimmte Teile des Korans bezogen, von denen überliefert wurde, dass sie verloren gegangen seien. Hierzu gehören insbesondere Teile von Sure 33, die in ihrer ursprünglichen Form 200 Verse enthalten haben soll, nicht 73, wie in der offiziellen Koranausgabe, die durch Uthman ibn Affan erstellt wurde.Vgl. Burton: The sources of Islamic law. 1990, S. 41–54. Abrogation, die nur den Text von Koranversen betrifft, nicht aber ihre rechtliche Gültigkeit (nasḫ at-tilāwa dūna l-ḥukm). Als Beispiel hierfür gilt der Steinigungsvers, der, obwohl er nicht im Koran steht, als eine Begründung für die Strafe der Steinigung bei Ehebrüchigen herangezogen wird.Vgl. Brown: The Triumph of Scripturalism. 1998, S. 54. Ein Problem, bei dem sowohl der zweite als auch der dritte Typ der Abrogation diskutiert wurde, war die Abgrenzung der ein Heiratsverbot begründenden Milchverwandtschaft. Nach einem Hadith, der auf Aischa bint Abi Bakr zurückgeführt wird, erließ der Koran ursprünglich ein solches Heiratsverbot erst nach zehn bezeugten Abstillsitzungen (raḍaʿāt maʿlūmāt). Später sei diese Regel durch einen anderen Vers abrogiert worden, der ein Minimum von fünf erforderlichen Abstillsitzungen vorsah. Aischa wird mit der Aussage zitiert, dass der Vers über die fünf Abstillsitzungen noch nach dem Tode des Gottesgesandten rezitiert worden sei.Vgl. Ṣaḥīḥ Muslim. Kitāb ar-Raḍāʿ. Bāb at-Taḥrīm bi-ḫams raḍaʿāt. Eine große Anzahl von muslimischen Gelehrten, darunter besonders Schafiiten und Zahiriten, nahm nun an, dass hinsichtlich des Verses über die zehn Abstillsitzungen der zweite Abrogationstyp vorliege, hinsichtlich des Verses über die fünf Abstillsitzungen hingegen der dritte Abrogationstyp. Dementsprechend lehrten sie, dass fünf Abstillsitzungen notwendig seien, um ein Heiratsverbot zu begründen. Die Malikiten sahen dies jedoch anders. Sie meinten, dass beide Verse, auf die sich Aischa bezog, hinsichtlich ihrer rechtlichen Gültigkeit aufgehoben waren, und zwar durch die Regelung in Sure 4:23, die keine Anzahl von erforderlichen Abstillsitzungen nennt. Dementsprechend lehrten sie, dass einmaliges Stillen ausreiche, damit das Heiratsverbot gilt.Vgl. J. Schacht, J. Burton: Raḍāʿ. Kapitel 1, Legal aspects. in The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band VIII, S. 361a–362b. Hier S. 362a.
Spätere Einschränkung des Abrogationsprinzips beim Koran