mini|hochkant=1.4|Der Codex Balduineus (um 1340) enthält die erste bekannte bildliche Darstellung des Kurfürstenkollegiums:Die Kurfürsten wählen Heinrich von Luxemburg zum König. Es sind dies, kenntlich durch ihre Wappen (von links nach rechts), die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen, der bei der Wahl Heinrichs tatsächlich nicht anwesend war. mini|hochkant=1.4|Kurfürstliche Länder innerhalb des Reiches um 1618.

Ein Kurfürst ( oder ; frühneuhochdeutsch meist Churfürst) war einer der ursprünglich sieben ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, denen seit dem 13. Jahrhundert die Kurwürde und damit das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs zustand, mit dessen Herrschaft seit dem 10. Jahrhundert der Anspruch auf das Kaisertum verbunden war.

Seit dem Dreißigjährigen Krieg schwankte die Zahl der Kurfürsten. Effektiv nahmen nie mehr als neun Fürsten an einer Kaiserwahl teil. Die Thronfolger der weltlichen Mitglieder des Kurkollegiums wurden als Kurprinzen bezeichnet. Das Wort Kurfürst ist eine Zusammensetzung mit mittelhochdeutsch kure ‚Wahl‘ (Nomen actionis zu kiesen ‚wählen‘), von dem wiederum das Verb küren abgeleitet ist.

Zusammensetzung Im Mittelalter gehörten dem Kurfürstenkollegium sieben Reichsfürsten an. Ihre Zahl stieg in der frühen Neuzeit auf neun an, ging dann wieder auf acht zurück und betrug am Ende des Alten Reichs zehn. Jedem Kurfürsten war eines der Reichserzämter zugeordnet. Zum ursprünglichen Kollegium gehörten:

drei geistliche Fürstbischöfe: der Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler für Deutschland der Erzbischof von Köln als Reichserzkanzler für Italien der Erzbischof von Trier als Reichserzkanzler für Burgund

sowie vier weltliche Fürsten: der König von Böhmen als Erzmundschenk der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess der Herzog von Sachsen als Erzmarschall der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer

Im 17. Jahrhundert erlangten zwei weitere Reichsfürsten die Kurwürde: 1623 der Herzog von Bayern anstelle des Pfalzgrafen bei Rhein, der 1648 eine neue, achte Kurstimme sowie das neugeschaffene Amt des Erzschatzmeisters erhielt, und 1692 der Herzog von Braunschweig-Lüneburg (Hannover) als Erzbannerträger.

mini|Beim Männleinlaufen über dem Hauptportal der Frauenkirche in Nürnberg umrunden die sieben Kurfürsten jeden Tag um 12 Uhr dreimal den sitzenden Kaiser. mini|Sandsteinreliefs der sieben Kurfürsten und des deutschen Königs in Mainz (Originale: Frühes 14. Jahrhundert, Landesmuseum Mainz) Nachdem Bayern 1777 durch Erbschaft an den Pfalzgrafen bei Rhein gefallen war, erlosch die pfälzische Kurwürde, während die bayerische weiter bestehen blieb. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 hob die beiden geistlichen Kuren von Köln und Trier auf, der Kurerzkanzler erhielt als Ersatz für das an Frankreich verlorene Mainz das neu geschaffene Fürstentum Regensburg. Vier Reichsfürsten erhielten dagegen die Kurwürde neu. Dies waren: der Herzog von Salzburg der Herzog von Württemberg der Markgraf von Baden der Landgraf von Hessen-Kassel

Nachdem das Herzogtum Salzburg im Frieden von Pressburg 1805 an das Kaisertum Österreich gefallen war und der Herzog von Salzburg für diesen Verlust mit dem neu geschaffenen Großherzogtum Würzburg entschädigt wurde, ging auch die mit Salzburg verbundene Kurwürde auf das neu geschaffene Großherzogtum über. Alle Veränderungen seit 1803 wurden jedoch schon 1806 mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation gegenstandslos. An einer Kaiserwahl konnte keiner dieser neuen Kurfürsten je teilnehmen.

Geschichte des Kurfürstenkollegiums Von den Ursprüngen bis zur Doppelwahl 1198 Die Tradition der freien Königswahl im Ostfrankenreich, dem späteren Heiligen Römischen Reich, begann 911, als der letzte König aus der Dynastie der Karolinger gestorben war. Damals bestimmten die Reichsfürsten, die sogenannten Großen des Reiches, nicht den nach Erbrecht legitimierten karolingischen Herrscher des Westfrankenreichs zum Nachfolger, sondern mit Konrad I. einen der ihren. Dies war zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich, denn auch im Westfrankenreich wurde der König seit 888 von den Großen gewählt. War dieser stark, konnte er aber meist schon zu Lebzeiten die Wahl seines Sohnes zum Nachfolger durchsetzen. Da die seit 987 regierenden Könige aus der Dynastie der Kapetinger über Jahrhunderte Söhne als Nachfolger hinterließen, entwickelte sich das Königreich Frankreich schließlich zu einer Erbmonarchie. Im Ostfrankenreich dagegen kam es immer wieder zu Dynastiewechseln, da viele Könige keinen direkten männlichen Erben hinterließen. 1002, 1024, 1125, 1138 und 1152 wurden Könige gewählt, die zwar meist eng mit ihren jeweiligen Vorgängern verwandt, aber nicht deren Söhne waren. Schon 1002 traten neben Herzog Heinrich von Bayern aus dem Hause der Liudolfinger weitere Mitbewerber auf, die ähnliche verwandtschaftliche Bindungen mit dessen Vorgänger Otto III. aufwiesen. Nach 1024 schien sich die Dynastie der Salier mit vier aufeinanderfolgenden Königen als einzig erbberechtigte zu etablieren, bis auch sie 1125 im Mannesstamm erlosch. In der anschließenden Königserhebung Lothars von Supplinburg setzte sich erstmals das reine Wahlrecht durch. Bei Lothars Tod 1137 war sein Schwiegersohn Heinrich der Stolze sein nach Erbrecht nächster Verwandter. Doch statt auf ihn fiel die Wahl auf den Staufer Konrad III. Auch 1152 wurde nicht der Sohn Konrads, sondern sein Neffe Friedrich Barbarossa gewählt. So wurde mit jeder Kur die Tradition der freien Wahl gestärkt und die erbrechtlichen Traditionsstränge geschwächt.

Zur Teilnahme an der Königswahl waren ursprünglich, also seit 911, alle Reichsfürsten berechtigt, die Großen des Reiches. Zwar war nicht genau festgelegt, wer zu diesem Kreis gehörte, es gab aber seit jeher eine kleine Anzahl von Vorwählern (laudatores), denen eine Vorentscheidung zustand. Zu diesen gehörten nicht notwendigerweise die mächtigsten, sondern die vornehmsten Fürsten des Reichs, die an Rang und Würde dem König am nächsten kamen. Zu ihnen gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Territorien auf altem fränkischem Stammesboden lagen. Eine Wahl war nur dann rechtmäßig, wenn auch die Vorwähler ihr zugestimmt hatten. Wahrscheinlich entwickelte sich das spätere Kurfürstenkollegium aus dieser Gruppe von Vorwählern.

Allmähliche Herausbildung des Kurfürstenkollegiums mini|Die Königswahl in der Darstellung des Sachsenspiegels. Oben: Die drei geistlichen Fürsten zeigen auf den König. Mitte: Der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300)

Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. (1165–1197) scheiterte auch dessen Erbreichsplan, der letzte Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. Im daraufhin ausbrechenden Deutschen Thronstreit zwischen Staufern und Welfen kam es 1198 zur Doppelwahl zweier Thronkandidaten. Der staufische Kandidat Philipp von Schwaben konnte sich dabei auf die größere Zahl von Wählern berufen. Gegen ihn stand der Kölner Erzbischof Adolf von Altena, der unbedingt seinen Kandidaten Otto von Braunschweig durchsetzen wollte. Der zunächst unterlegene Otto bat Papst Innozenz III. um einen Schiedsspruch. Da seit der Kaiserkrönung Ottos des Großen 962 das deutsche Königtum mit der römischen Kaiserwürde verbunden war, hatten die Päpste stets ein hohes Interesse an einem Mitwirkungsrecht an der deutschen Königswahl. Doch solange der Ausgang des Konflikts offen war, hielt sich der Papst zurück, um nicht auf der Seite des Verlierers zu stehen.

Um seiner Entscheidung mehr Gewicht zu verleihen, soll nach neueren Forschungen eine welfische Fürstengruppe um Erzbischof Adolf von Köln vorgeschlagen haben, dass zwei geistliche und zwei weltliche Fürsten – die Erzbischöfe von Köln und Mainz sowie der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen – analog zu einem paritätisch besetzten Schiedsgremium – den entscheidenden Wahlausschuss bilden sollten. Zu diesen vier seien dann zu Beginn des 13. Jahrhunderts jeweils ein weiterer geistlicher und ein weltlicher Fürst getreten: der Erzbischof von Trier und der Markgraf von Brandenburg. Nach älterer Forschungsmeinung soll Innozenz III. die Auffassung vertreten haben, für eine rechtmäßige Wahl sei die Zustimmung der drei rheinischen Erzbischöfe und des Pfalzgrafen bei Rhein unerlässlich, die zu Beginn des 13. Jahrhunderts um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert worden seien.

Um 1230 stellte der Sachsenspiegel des Eike von Repgow fest: „Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Köln.“ Dann folgen die drei weltlichen Fürsten. Dem König von Böhmen spricht das Werk das Wahlrecht noch ausdrücklich ab, „weil er kein Deutscher ist“. Neuere Theorien gehen davon aus, dass er erst ab 1252 zu den Königswählern gezählt wurde, als das Kurkollegium sich als alleinige Wahlinstanz durchgesetzt hatte und Pattsituationen vermieden werden sollten.

Erstmals trat das Kurkollegium 1257, nach dem Tod König Wilhelms von Holland, als exklusive Institution in Erscheinung, die alle übrigen Reichsfürsten von der Wahl ausschloss. In einer Doppelwahl bestimmte es Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall zu Wilhelms Nachfolger. Jeder Kandidat erhielt jeweils drei Stimmen. Ottokar II., König von Böhmen, gab beiden seine Stimme. Keiner der beiden Gewählten konnte seine Herrschaftsrechte je faktisch ausüben, so dass das Interregnum bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg im Jahr 1273 andauerte. Die Zeit des Interregnums stärkte die Position der Kurfürsten erheblich, was sich vor allem im 14. Jahrhundert zeigen sollte. An der Wahl Rudolfs I. hatte auch der König von Böhmen wieder teilgenommen. Seine dauernde Zugehörigkeit zum Kollegium konnte er aber erst 1289 durchsetzen. Vom 15. bis ins späte 17. Jahrhundert nahm der König von Böhmen allerdings nur an Königswahlen, nicht an anderen Beratungen der Kurfürsten teil.

Mit der Wahl von 1308, in der alle sechs anwesenden Kurfürsten Heinrich von Luxemburg zum römisch-deutschen König bestimmten, wurde das neue Selbstverständnis des Kurkollegiums sichtbar. Zusammen mit dem neuen König gab es seine Entscheidung Papst Clemens V. nur noch bekannt, ohne um die päpstliche Approbation zu bitten. Damit machte es deutlich, dass seine Entscheidung für eine gültige Königswahl ausreichte und dass diese keiner zusätzlichen Bestätigung mehr bedurfte. Die Wahl machte zudem deutlich, dass die Kurfürsten nach den Erfahrungen mit Adolf von Nassau und Albrecht I., die beide eine teils gegen die Kurfürsten gerichtete Hausmachtpolitik betrieben hatten, strikt auf die Wahrung ihrer Rechte achteten und vom neuen König verlangten, diese zu respektieren. Der Handlungsspielraum des Königtums wurde dadurch erheblich eingeschränkt, auch wenn Heinrich VII. seine Macht etwa dadurch zu stärken suchte, dass er sich Böhmen als Hausmacht sicherte und in Italien die Erneuerung des Kaisertums anstrebte.

Kurverein zu Rhense 1338 mini|Der König im Kreis der sieben Kurfürsten, gotischer Türzieher am Lübecker Rathaus 1338 schlossen sich die Kurfürsten im Kurverein von Rhense enger zusammen, um sich künftig vor Königswahlen miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. Zudem bestimmten die Kurfürsten in Rhens, dass dem Papst kein Approbationsrecht zustehe und dass der von ihnen zum König Gewählte nicht dessen Zustimmung benötige. In dem von der älteren Forschung so genannten Rhenser Weistum vom 16. Juli 1338 heißt es: