mini|Bundesratswahlen finden im Nationalratssaal im Bundeshaus in Bern statt mini|hochkant|Im Bundesratszimmer werden die Stimmen gezählt Als Bundesratswahlen (, , ) wird in der Schweiz die Wahl der Mitglieder der Landesregierung, des Bundesrates, bezeichnet. Vorgenommen werden die Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung, eine gemeinsame Sitzung der 246 Mitglieder von Nationalrat und Ständerat im Nationalratssaal in Bern. Die Bundesratswahlen werden durch rechtliche Vorschriften in der Bundesverfassung und im Parlamentsgesetz sowie durch informelle Übereinkünfte zur Sitzverteilung wie die von 1959 bis 2003 praktizierte Zauberformel geregelt.
Es ist zu unterscheiden zwischen den Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates und den Ersatzwahlen zur Besetzung von Vakanzen. Die Gesamterneuerungswahl des Bundesrates findet alle vier Jahre, in der ersten Session nach der Wahl des Nationalrates, statt. Dabei werden sämtliche sieben Bundesratssitze vergeben. Die Bundesratswahl 2023 war eine Gesamterneuerungswahl. Kommt es zu einer Vakanz, weil ein einzelner Bundesrat während der Amtsperiode zurücktritt oder stirbt, wird separat ein Nachfolger gewählt, dieser ist aber nur bis zur nächsten Gesamterneuerungswahl gewählt. Jährlich werden von der Vereinigten Bundesversammlung aus den Bundesratsmitgliedern der Bundespräsident und der Vizepräsident des Bundesrates für das kommende Jahr bestimmt.
Letzte Wahlen Die Zusammensetzung des Bundesrats ab 1. April 2025 beruht auf den Ersatzwahlen in den Bundesrat zur Nachfolge von Viola Amherd. Bei dieser wurde Martin Pfister (Die Mitte) als Ersatz für die zurückgetretene Bundesrätin Viola Amherd (Die Mitte) gewählt. Für eine Übersicht eines Teils der Wahlen siehe die Übersichtsleiste am Artikelende und für den Überblick aller bisherigen Bundesräte und diverse Statistiken die Liste der Mitglieder des Schweizerischen Bundesrates.
Ablauf mini|Sitzung der Bundesversammlung, um 2005. Die Ständeräte haben in der hintersten Reihe Platz genommen. thumb|left|Bundesrat Ueli Maurer bei seiner Vereidigung, flankiert von zwei Bundesweibeln
Am Tag der Bundesratswahl versammelt sich die Vereinigte Bundesversammlung im Nationalratssaal. Den Vorsitz hat der Nationalratspräsident inne, sein Stellvertreter ist der Ständeratspräsident. Die Nationalräte nehmen auf ihren gewohnten Sitzen Platz, die Ständeräte sitzen hinter den Nationalräten entlang der Wand.
Nach der Eröffnung der Sitzung folgt, im Falle eines Rücktritts, eine Laudatio durch den Nationalratspräsidenten und eine kurze Ansprache des abtretenden Regierungsmitglieds. Danach treten meistens die Vorsitzenden der im Parlament vertretenen Parteien zum Rednerpult und geben die Wahlempfehlung ihrer Partei bekannt. Weitere Wortmeldungen, auch durch die Kandidaten, sind möglich. Danach beginnt die Wahl.
Gemäss Parlamentsgesetz (siehe unten) erfolgt die Wahl geheim. Für jeden Wahlgang werden andersfarbige Zettel ausgeteilt, um Wahlbetrug zu verhindern. Nach jedem Wahlgang wird das Resultat vom Vorsitzenden verlesen. Der neue Bundesrat muss mit absolutem Mehr der abgegebenen und gültigen Stimmen gewählt werden. Ab dem zweiten Wahlgang scheiden Kandidaten mit weniger als 10 Stimmen, ab dem dritten derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus.
Bei Ersatzwahlen sind meist mehrere Wahlgänge nötig. Die Wahlen von Jakob Stämpfli (1854), Jean-Jacques Challet-Venel (1864), Joseph Deiss (1999) und Samuel Schmid (2000) erfolgten im 6. Wahlgang. Im 5. Wahlgang wurden gewählt u. a. Johann Schneider-Ammann (2010), Micheline Calmy-Rey (2002), Pascal Couchepin (1998), Moritz Leuenberger (1995) und Roger Bonvin (1962).
Ist ein Kandidat gewählt, wird er vom Vorsitzenden gefragt, ob er die Wahl annehmen möchte. Ist der Gewählte nicht selber Mitglied der Bundesversammlung, wird die Versammlung in der Regel unterbrochen, bis der Betreffende anwesend ist. In seltenen Fällen kam es auch schon vor, dass ein gewähltes Mitglied Bedenkzeit erbat und deshalb die Sitzung vertagt wurde. Nicht angenommen haben eine Wahl in den Bundesrat bisher fünf Politiker, nämlich Johann Jakob Stehlin (1855, FDP/BS), Louis Ruchonnet (1875, FDP/VD), Charles Estoppey (1875, FDP/VD), Karl Hoffmann (1881, FDP/SG) und Francis Matthey (1993, SP/NE).Bundesräte, die die Wahl ausschlugen auf admin.ch, abgerufen am 14. Dezember 2023
Erklärt der Gewählte Annahme der Wahl, folgt die Vereidigung unmittelbar. Der Gewählte oder, im Falle einer Wiederwahl, die Gewählten treten in Begleitung der Bundesweibel vor die Versammlung. Hier legen sie den Amtseid ab. Danach werden sie offiziell als «Herr Bundesrat» bzw. «Frau Bundesrätin» betitelt. Die effektive Amtsübergabe erfolgt dann meist bis Monatsende.
Bei Gesamterneuerungswahlen folgt auf die Wahl der Bundesräte die Wahl des Bundeskanzlers, des Bundespräsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrats.
Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Wahlen in den Bundesrat finden sich in Art. 175 der Bundesverfassung sowie in den Art. 132 und Art. 1333 des Parlamentsgesetzes, wobei zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen für Wahlen gemäss Art. 130 und Art. 131 des Parlamentsgesetzes zu beachten sind. Wahlkörper Der Wahlkörper ist die Vereinigte Bundesversammlung, also die 200 Nationalräte und die 46 Ständeräte. Wahltermin Die Gesamterneuerungswahlen finden in der ersten Session nach den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates statt. Die Besetzung einer Vakanz hat in der Regel in der Session nach Eingang des Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden stattzufinden. Amtsdauer Eine Amtszeit beträgt (ab Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates) vier Jahre. Bei der Besetzung einer Vakanz ist der betreffende Bundesrat bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen gewählt. Wiederwahl Die Wiederwahl ist beliebig oft möglich und wird in der Regel praktiziert. Bisher wurden erst vier amtierende Bundesräte, die erneut kandidierten, nicht wiedergewählt: Ulrich Ochsenbein (1854), Jean-Jacques Challet-Venel (1872), Ruth Metzler-Arnold (2003) und Christoph Blocher (2007). Amtsenthebung Es existiert kein Misstrauensvotum. Es kommt jedoch vor, dass Bundesräte, die unter erheblichem politischem und öffentlichem Druck stehen, selber zurücktreten. Seit 2008 besteht die Möglichkeit, dass die Bundesversammlung ein Regierungsmitglied als amtsunfähig erklären kann. Der Artikel 140a, der bisher noch nie angewendet wurde, ist insbesondere für Fälle von Krankheiten gedacht, die eine Rückkehr ins Amt längerfristig als unwahrscheinlich erachten lassen. Es hatte bereits Fälle gegeben, bei denen ein Familienmitglied gedrängt werden musste, das Rücktrittsschreiben zu verfassen, etwa bei Jean Bourgknecht. Wahlreihenfolge Die Bundesräte werden einzeln nach dem Prinzip der Anciennität gewählt. Dabei kandidieren bei den Gesamterneuerungswahlen die bisherigen Bundesräte in der Reihenfolge ihres Amtsalters; der längstdienende Bundesrat steht also als erster zur Wahl. Frei gewordene Sitze werden gemäss dem Dienstalter des bisherigen Amtsinhabers besetzt; der Sitz des Bundesrates mit der längsten Amtsdauer wird zuerst besetzt.Durch den Umstand, dass die Bundesräte einzeln gewählt werden, erhöht sich die Möglichkeit der Wahltaktiken. Für Parteien, die noch Kandidaten in der Wahl haben, kann es von Vorteil sein, bei den Wahlen davor keine anderen Parteien zu provozieren, um «Retourkutschen» zu vermeiden. Eine Kettenreaktion erfolgte 1973, als mit Willy Ritschard, Hans Hürlimann und Georges-André Chevallaz hintereinander gleich drei nichtoffizielle Kandidaten gewählt wurden. Stimmabgabe Die Stimmabgabe ist geheim. Instruktionsverbot Die Stimmenden sind weisungsungebunden. Erforderliches Mehr Für eine gültige Wahl ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Wahlgänge Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten erreicht, so werden so lange weitere Wahlgänge durchgeführt, bis ein Kandidat mit absolutem Mehr gewählt ist. Vom dritten Wahlgang an dürfen keine neuen Kandidaten mehr aufgestellt werden. Ab dem zweiten Wahlgang scheiden diejenigen Kandidaten aus, die weniger als 10 Stimmen erhalten haben. Ab dem dritten Wahlgang scheidet zusätzlich derjenige Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat (auch wenn er mehr als 10 Stimmen erhalten hat). Wählbarkeit Wählbar ist jeder Schweizer Bürger, der zum Nationalrat wählbar ist. Voraussetzung sind demnach das Schweizer Bürgerrecht, die Vollendung des 18. Lebensjahres und das Fehlen einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Ein Wohnsitz in der Schweiz ist – zum Zeitpunkt der Wahl – nicht notwendig. Es sollen alle «Landesgegenden» und «Sprachregionen» angemessen vertreten sein. Bis 1999 enthielt die Bundesverfassung eine «Kantonsklausel», nach der aus demselben Kanton nur ein Mitglied gewählt werden durfte; massgeblich für die Bestimmung des Kantons war dabei zunächst der Bürgerort, später die Wohnsitzgemeinde. Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler dürfen nicht Verwandte bis zum vierten Grade sein (Onkel, Cousins 1. Grades) oder Schwippschwäger.Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG), Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person
Übereinkünfte zur Sitzverteilung Eine Eigenart des politischen Systems der Schweiz ist es, dass das Volk mit Abstimmungen über wichtige sachpolitische Geschäfte befinden kann. Das hat zur Folge, dass eine starke Opposition eine politische Blockade herbeiführen könnte. Damit das nicht passiert, wird grundsätzlich darauf geachtet, dass alle grossen Gruppierungen angemessen in die Regierung eingebunden werden:
Parteien (Zauberformel)
Von der Gründung des Bundesstaates 1848 bis 1890 besetzte die radikal-liberale Parteienfamilie (heute FDP.Die Liberalen) alle sieben Bundesratssitze. 1891 erhielten die Katholisch-Konservativen (heute Die Mitte) einen ersten, 1919 einen zweiten Sitz. 1929 trat ein Vertreter der BGB (heute SVP) in den Bundesrat ein. 1943 besetzte erstmals ein Sozialdemokrat zu Lasten der Freisinnigen einen Bundesratssitz, den die SP 1953 aber freiwillig wieder aufgab. Der Sitz ging zunächst an die Freisinnigen zurück, 1954 dann an die CVP. 1959 etablierte sich als informelle Übereinkunft die «Zauberformel». Nach dieser Formel durften die drei wählerstärksten Parteien, SP, FDP und CVP, je zwei und die viertstärkste, SVP, einen Sitz im Bundesrat beanspruchen. Diese Zusammensetzung blieb bis 2003 unverändert. Danach wechselte ein Sitz von der CVP zur SVP, nachdem diese zur wählerstärksten Partei aufgestiegen war. Die neue Zusammensetzung der 2:2:2:1-Formel wurde teilweise «neue Zauberformel» genannt oder weiterhin einfach «Zauberformel». Im Jahr 2008 traten die beiden SVP-Vertreter zur BDP über, sodass die Sitzverteilung nicht mehr der (neuen) Zauberformel entsprach. Die SVP eroberte Ende 2008 wieder einen der Sitze der BDP und wollte bei den Wahlen Ende 2011 auch den zweiten Sitz zurück und damit die (neue) Zauberformel wieder installieren. Dies wurde ihr aber damals vom Parlament verwehrt und gelang erst 2015 durch die Wahl von Guy Parmelin.
Bei neu zu besetzenden Bundesratssitzen nominierte während des Funktionierens der Zauberformel die Partei, welcher das Mandat gemäss Zauberformel zusteht, einen offiziellen Kandidaten. Es war allgemein üblich, der Bundesversammlung noch einen Alternativkandidaten zur Auswahl zu stellen. Die Bundesversammlung ist jedoch frei, andere Personen zu wählen, was sie besonders im Falle der Regierungsparteien am Rand des Spektrums (SP links und SVP rechts) auch tat.
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