Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist ein österreichisches Gesetz, das die selbständig ausgeübten Gewerbe, den Zugang zu diesen und deren Ausübung regelt. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung haben sowohl liberale als auch restriktive Züge.

Geschichtlicher Überblick Die Gewerbeordnung 1859, in Kraft getreten zum 1. Mai 1860, war sowohl vom Geist des politischen Zentralismus als auch des ökonomischen Liberalismus geprägt. Sie vereinheitlichte das zuvor territorial unterschiedliche Gewerberecht und wahrte gleichzeitig die Gewerbefreiheit. Die allermeisten Gewerbe (Handwerk, Handel, …) waren freie Gewerbe, nur die Aufnahme der Tätigkeit war gegenüber der Behörde meldepflichtig. 14 Gewerbe wurden mit Rücksicht auf öffentliche Interessen bei Bewirtung und Beherbergung, Transport von Gütern und Personen, Brandschutz und Seuchenbekämpfung zu konzessionierten Gewerben erklärt und deren Ausübung an formale Bedingungen geknüpft.http://alex.onb.ac.at/Gewerbeordnung idF RGBl. Nr. 227/1859Gewerbeordnung 1859, mit allen nachträglichen Verordnungen bis 1874, Manz-Verlag 1875

In der Folge des Börsenkrachs von 1873 und der darauf folgenden Wirtschaftskrise kam es zu einer Renaissance des zunftmäßig geprägten Wirtschaftsdenkens, das auch in der Gewerbeordnung ein Echo fand. 1883 traten zu den freien Gewerben (Handel) und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe 12 handwerksmäßige Gewerbe (Handwerk) hinzu. Sowohl für die Ausübung der konzessionierten Gewerbe als auch die handwerksmäßigen Gewerbe wurde nun ein Befähigungsnachweis gefordert (Lehrzeugnis und Arbeitszeugnis über eine zweijährige Verwendung als Gehilfe im Gewerbe oder in einem analogen Fabrikbetrieb). Außerdem wuchs die Zahl der konzessionierten Gewerbe („aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“) auf 21 und es wurden Vorschriften über gewerbliche Betriebsanlagen, sogar ausgewählte Betriebspflichten, die Ausbildung von Lehrlingen und Genossenschaften eingeführt.http://alex.onb.ac.at/Gewerbeordnung idF RGBl. Nr. 39/1883

1907 wurden – nicht zuletzt aufgrund des politischen Drucks des gewerblichen Mittelstandes – die Zutrittsschranken erhöht. Auch die Ausübung des Handelsgewerbes wurde nun an einen Befähigungsnachweis geknüpft. Die Anzahl der handwerksmäßigen Gewerbe (Handwerk) wurde auf 54 erhöht und eine obligatorische Gesellenprüfung vorgeschrieben. Als Befähigungsnachweis galten zumeist Gesellenprüfung und dreijährige einschlägige Verwendungszeit.http://alex.onb.ac.at/Gewerbeordnung idF RGBl. Nr. 26/1907 Das Erfordernis der Meisterprüfung stammt erst aus 1934.

Unter dem Druck der Weltwirtschaftskrise und ständestaatlicher Vorstellungen kam es 1934 auch zur Einführung von 37 „gebundener Gewerbe“.http://alex.onb.ac.at/Gewerbeordnung idF BGBl. Nr. 322/1934 Auch hier wurde ein Verwendungsnachweis verlangt. Die Anzahl der handwerksmäßigen Gewerbe (Handwerk) wurde auf 59 erhöht. Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe wuchs auf 52. 1934 löste zudem das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 (Gewerbesperre) ab. Die Behörde konnte nun die Eröffnung eines Gewerbebetriebes untersagen, wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflusst würden.

Der Wunsch der etablierten Gewerbetreibenden nach Erschwerung des Marktzutritts für neue Konkurrenten setzte sich also nach der Weltwirtschaftskrise voll durch.

1938 bis 1948 galten auch im Gewerberecht reichsdeutsche Bestimmungen.siehe BGBl.Nr. 191/1934, 322/1934, 548/1935, 406/1936, 228/1937, 243/1937

1948 bzw. 1952 wurden sie wieder durch österreichisches Recht ersetzt. Trotz Abschaffung des Untersagungsgesetzes gab es noch 47 gebundene Gewerbe, 79 handwerksmäßige Gewerbe und 58 konzessionierte Gewerbe.

Aufgrund der zum Teil unklaren Abgrenzungen zwischen den einzelnen Gewerbeberechtigungen kam es oft zu (teils langjährigen) Konflikten teilweise skurriler Art, etwa zwischen Bäckern und Zuckerbäckern um die Faschingskrapfen. Das Bedürfnis nach grundlegender Reform wuchs.

1957 wurde deshalb im Nationalrat eine Entschließung gefasst, die den zuständigen Bundesminister ersuchte, im Wege einer Kommission Grundlagen für eine neue Gewerbeordnung zu schaffen. Daraus entstand die Gewerbeordnung 1973Gewerbeordnung 1973, Fassung 1974―1994Gewerbeordnung 1972 (§§ 168―174), 395 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage, Erläuterungen (sic), die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte. Die vier Gewerbekategorien wurden allerdings beibehalten, Anmeldungsgewerbe (freie und gebundene Gewerbe und Handwerke) und konzessionierte (bewilligungspflichtige) Gewerbe wurden präziser unterschieden.

Der Weg in Richtung einer liberaleren Gewerbeordnung erwies sich als schwierig. Auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den vier Gewerbekategorien nichts geändert, es kam nur zur Umbenennung der konzessionierten in „bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe“. 1994 kam es zur Wiederverlautbarung der GewO 1973 – sie heißt seitdem GewO 1994Gewerbeordnung, geltende Fassung. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit, wie er in der Gewerbeordnung von 1859 festgehalten wurde, ist nach wie vor nur teilweise verwirklicht.

Gewerbearten Die Gewerbeordnung unterscheidet seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 drei Arten von Gewerben.Welche Gewerbe gibt es? Freie Gewerbe, Reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe, wko.at → Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht. Stand: 3. Dezember 2014, abgerufen am 3. März 2015.

Freie Gewerbe Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben (alle Berufe, die keine reglementierten Gewerbe sind). Sie dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldungen des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Beispiele: Filmproduktion, Grafiker, Handelsgewerbe, Kanalräumer, Tankreiniger oder Werbeagentur.

Reglementierte Gewerbe Bei reglementierten Gewerben Stand § 94 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. (pdf, bmwfw.gv.at). muss bei der Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden. Reglementierte Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden können, sind in der Regel vom Befähigungsnachweis ausgenommen. Beispiele sind Fleischer, Unternehmensberater, Versicherungsagent, Schlosserei, Tischler oder Kosmetiker.

Bei den reglementierten Gewerben gibt es Zuverlässigkeitsgewerbe. Diese dürfen erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheides ausgeübt werden. Beispiele sind Baumeister, Pyrotechnikunternehmen, Zimmermeister, Vermögensberater oder Waffenhändler. Ohne Zuverlässigkeitsprüfung sind dagegen zum Beispiel das Gastgewerbe oder der Drogist.

Teilgewerbe Bei Teilgewerben handelt es sich um Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung dafür auf vereinfachte Art nachweisen (zum Beispiel Lehrabschlussprüfung, Praxiszeiten). Beispiele: Änderungsschneiderei, Nagelstudio, Autoverglasung, Fahrradtechnik oder Erdbau.

Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

Bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, muss eine Gewerbeberechtigung vorhanden sein. Die Berechtigung wird durch Gewerbeanmeldung erlangt, wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, durchgeführt wird.

Als selbständig gilt jede Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder unter anderem auch für den eigenen Verdienstausfall trägt. Als „regelmäßig ausgeübt“ gilt eine Tätigkeit, wenn sie in bestimmten Zeitabständen wiederholt vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung. Ertragserzielungsabsicht liegt vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten übersteigt. Werden tatsächlich Verluste erzielt, kann dennoch Ertragserzielungsabsicht vorliegen (zum Beispiel in der Startphase eines Unternehmens).

Grundbedingung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung ist das Vorliegen allgemeiner und besonderer Voraussetzungen für die Gewerbeausübung.

Allgemeine Voraussetzungen bei Einzelunternehmern sind: Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Sachverwalterschaft) Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdrechtlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung) zur Ausübung des Gewerbes Fehlen von Ausschlussgründen. Für die reglementierten Gewerbe muss eine berufliche Berechtigung laut Gewerbeordnung bzw. Ingenieurgesetz vorliegen, das heißt, ein Befähigungsnachweis über eine einschlägige berufliche Vorbildung, also etwa ein Studium bzw. Fachhochschullehrgang, Diplom einer Berufsbildenden höheren Schule (BHS) oder eines vergleichbaren Lehrgangs wie Kolleg, Aufbaulehrgang, Meisterschule, oder Abschlussprüfung einer Berufsbildenden mittleren Schule (BMS, Fachschule) und Berufserfahrung.

Allgemeine Voraussetzungen bei Gesellschaften sind: Kein mangels Vermögens abgewiesener oder aufgehobener Konkurs (Versicherungsvermittlung auch Konkurseröffnung) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie zum Beispiel Komplementäre oder maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw. Bestellung eines geeigneten gewerblichen Geschäftsführers

Träger von Gewerbeberechtigungen Ein Gewerbe kann nur von Personen angemeldet werden, die nach der Gewerbeordnung als Träger von Gewerbeberechtigungen anerkannt sind. Dazu gehören: Einzelunternehmen (natürliche Personen) eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und sonstige juristische Personen wie Genossenschaften (ren.Gen.mbH, reg.Gen.muH), Vereine, politische Parteien, Gebietskörperschaften (Gemeinden), gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes (zum Beispiel Sozialversicherungsträger).

Besondere Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben Hier müssen zusätzlich zu den Allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Der Befähigungsnachweis ist vom jeweils angemeldeten Gewerbe abhängig und kann durch Meisterprüfungs-, Schulabschluss- oder Dienstzeugnisse erbracht werden.

Ausschlussgründe Die Ausschlussgründe sind in § 13 GewO 1994 geregelt: Vorstrafen (auch bedingte) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder organisierte Schwarzarbeit; bei Gastgewerben: Suchtgiftdelikte. Vorstrafen (auch bedingte) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen, keine Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen. Ein mangels Vermögens rechtskräftig abgewiesener Konkurs oder aufgehobener Konkurs (bei Versicherungsvermittlung auch Konkurseröffnung), solange in der Insolvenzdatei ersichtlich (= 3 Jahre).

Arbeiten über die Grenzen

Herüberarbeiten nach Österreich ist das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten durch Unternehmer, die weder Sitz noch Niederlassung in Österreich haben. Als gewerbliche Tätigkeit sind nur Dienstleistungen zu verstehen.

Voraussetzungen für das Herüberarbeiten nach Österreich