Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von ‚hinzutreten‘) ist ein Rechtsbegriff, der Bedeutung einerseits im Zivilrecht bei den Sicherungsrechten von Forderungen hat und andererseits im Strafrecht bei der Tatteilnahme.
Im deutschen Sachenrecht beschreibt Akzessorietät die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der jeweils gesicherten Hauptforderung. Dabei besteht das Sicherungsrecht solange, wie das übergeordnete Hauptrecht besteht, es „klebt“ gewissermaßen am Hauptrecht. Mit der Übertragung der Forderung geht – nach den Regeln der jeweiligen Sachmaterie – auch das Sicherungsrecht auf den neuen Gläubiger über. Akzessorische Rechte sind etwa die Bürgschaft (§ ff. BGB), die Hypothek ( BGB) oder das Mobiliarpfandrecht (§ ff. BGB).
Im deutschen Strafrecht bezeichnet die Akzessorietät die Abhängigkeit einer Teilnahmehandlung von der Haupttat. Teilnahmehandlungen sind die Anstiftung ( StGB) und die Beihilfe ( StGB). Ausschlaggebend für den Unrechtsgehalt einer Beihilfe oder Anstiftung ist die Tat des Haupttäters.
Akzessorietät im Zivilrecht Die Akzessorietät beschreibt, dass das Sicherungsrecht vom Bestand der Forderung oder einer Ersatzforderung wegen Leistungsstörung abhängig ist. So ergibt sich der Umfang einer Bürgschaftsschuld beispielsweise aus BGB. Die Akzessorietät des Sicherungsrechts tritt mit dem Entstehen der zu sichernden Forderung ein und bleibt über die Zeit des Fortbestands der Hauptforderung, auch wenn Forderungsübertragungen vorgenommen werden, bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der besicherten Forderung bestehen. Je stärker die Akzessorietät ausgestaltet ist, desto günstiger ist sie als Regel für den Schuldner.Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 263.
Die Anordnung der Akzessorietät stellt eine gesetzliche Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips dar, wonach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft immer getrennt voneinander zu betrachten sind und die Nichtigkeit etwa des Verpflichtungsgeschäfts sich nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft desselben Vertrags und umgekehrt auswirkt. Bei der Akzessorietät ändert das Gesetz die Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft und ordnet der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zu.Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht? 2006, S. 174.
Eine weitere Eigenschaft des Prinzips der Akzessorietät liegt darin, dass die Abtretung ( ff. BGB) einer Forderung, auf der eine Kreditsicherheit lastet (vgl. insoweit auch beschränkt dingliche Rechte), die Kreditsicherung gemeinsam mit der Forderung übertragen werden muss ( und Absatz 1 BGB). Das gilt nicht nur für vertragliche Forderungsübergänge, sondern auch für Abtretungen kraft Gesetzes. Tatbestände einer cessio legis, dem automatischen Forderungsübergang kraft Gesetzes, folgen, wenn der Sicherungsgeber den Schuldner befriedigt, etwa im Sinne des Absatz 1 BGB im Bürgschaftsrecht oder des Absatz 1 BGB im Hypothekenrecht. Da die enge Bindung zwischen Forderung und Sicherheit in diesem Zusammenhang bestehen bleiben soll, ist die Akzessorietät strengrechtlich. Entfällt die Forderung, weil sie beispielsweise getilgt wird, entfällt das Sicherungsrecht und damit dessen Akzessorietät.Der Zedent ist nach dem Rechtsgedanken des § 401 BGB im Zweifel schuldrechtlich jedoch auch zur Übertragung nicht akzessorischer Nebenrechte verpflichtet; BGH NJW 1985, 615. Eine Hypothek wandelt sich mit Forderungswegfall allerdings in eine Eigentümerhypothek ( BGB) um.
Im Kreditwesen wird gegenüber der Fiduziarität abgegrenzt. Das Gesetz verlangt die Abhängigkeit der Kreditsicherheit von einem Kredit und umgekehrt.Dieter Medicus, JuS 1971, S. 497.
Akzessorietät im Strafrecht Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers, mithin des Anstifters oder des Beihelfers, von der Strafbarkeit der Haupttat des Täters abhängt. Die Abhängigkeit ist in diesen Fällen limitiert, denn es kommt nicht darauf an, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Es genügt für den an der Tat durch Anstiftung oder Beihilfe Beteiligten, dass der Haupttäter einen Straftatbestand rechtswidrig erfüllt hat. Auf die Schuld des Täters kommt es nicht an. Die Teilnahme an der rechtswidrigen Straftat eines Schuldunfähigen kann damit strafbar sein, geregelt in und StGB. Die Schuldfrage des Tatbeteiligten ist von der Schuldfrage des Haupttäters abgekoppelt. Die in Deutschland begangene Anstiftung bzw. Beihilfe zu einer im Ausland begangenen Tat ist nach Absatz 2 Satz 2 StGB auch dann strafbar, wenn die Tat im Ausland straflos, aber nach deutschen Recht strafbar ist (die Staatsanwaltschaft kann allerdings nach StPO von einer Strafverfolgung absehen).
Eine Ausnahme von der Akzessorietät ist die Gefangenenbefreiung, bei der der Gefangene, dessen Entweichen gefördert wird, straffrei bleibt. Eine weitere Ausnahme war die Strafbarkeit der Kuppelei, sofern die Unzucht selbst straflos war.
Akzessorietät findet sich begrifflich auch bei der Abhängigkeit eines Straftatbestandes von verwaltungsrechtlichen Vorgaben, so bezüglich der Anwendung des Normenkatalogs im Umweltstrafrecht (§ ff. StGB). Straftatbestandlich relevant sind in diesem Sinne Handlungen, die gegen administrative Vorgaben, die der Konkretisierung bestimmter verwaltungsrechtlicher Pflichten dienen, verstoßen. Die Strafbarkeit ist dann davon abhängig, dass die vom Täter verursachte Umweltverschmutzung (im Regelfall durch aktives Tun oder gegebenenfalls auch durch ein Unterlassen) nicht von einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheid gedeckt ist. Umgekehrt muss derjenige straffrei bleiben, der sich auf eine wirksame Genehmigung ( VwVfG) für sein Handeln berufen kann. Man spricht insofern von der „Verwaltungs(akt)akzessorietät“ des Strafrechts.
Literatur Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. Bearbeitet von Dieter Guntz. 19. neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichworte: Akzessorietät, Bürgschaft, Hypothek, Eigentümerhypothek, Pfandrecht. Normen Hörnig: Fortbestand akzessorischer Sicherheiten : eine gesellschaftsrechtliche Lösung am Beispiel der Bürgschaft bei Wegfall des Hauptschuldners. (Dissertation, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 2017). Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-155968-6. Lukas Hüttemann: Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Kreditbürgschaft : Eine Untersuchung und Weiterentwicklung gängiger Klauseln der Bürgschaftsgläubiger unter besonderer Berücksichtigung des Akzessorietäts- und Subsidiaritätsprinzips. (Dissertation, Universität Köln, 2019). Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-58041-5. Sebastian Schulze-Bühler: Die Zivilrechtsakzessorietät im Urheberstrafrecht und ihre Grenzen. (Dissertation, Eberhard Karls Universität Tübingen, 2020). Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-58113-9.
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Einzelnachweise
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