Ein Ausnahmegericht ist ein Gericht, das außerhalb der regulären Gerichtsorganisation eingerichtet wird um bestimmte Fälle oder Personengruppen in außergewöhnlichen Situationen wie Kriegszeiten, politischen Krisen oder Notständen nach häufig von ordentlichen Gerichten abweichenden Verfahrensregeln zu verhandeln. Die Einrichtung von Ausnahmegerichten sind in modernen demokratischen Staaten vielfach untersagt oder stark eingeschränkt.

Geschichte Ausnahmegerichte haben eine lange Geschichte und wurden in verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt. Im 19. und 20. Jahrhundert kamen sie während politischer Umbrüche oder militärischer Konflikte zum Einsatz. Ziel war es meist, schnell auf besondere Bedrohungslagen wie Aufstände, Spionagefälle oder andere außergewöhnliche Straftaten gegen den Staat reagieren zu können oder politische Gegner abzuurteilen.

Kritik Ausnahmegerichte ermöglichen es, dass Personen willkürlich einem anderen Gericht als dem ordentlichen Gericht zugewiesen werden. Dies widerspricht dem Prinzip des Gesetzlichen Richters, durch das für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.

Internationale Menschenrechtsstandards werden nicht erfüllt, da Ausnahmegerichte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wozu das Recht auf ein faires Verfahren und einen unabhängigen Richter gehört, schwer vereinbar sind.

Weitere Kritikpunkte sind: Angeklagte erhalten oftmals weniger Möglichkeiten zur Verteidigung als vor ordentlichen Gerichten. Verfahren verlaufen häufig beschleunigt ab, was zu Lasten einer sorgfältigen Prüfung gehen kann. Rechtsmittel sind selten möglich, wodurch oft eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen unmöglich ist. Die politische Einflussnahme bzw. Umgehung der Gewaltenteilung ist eher möglich. Somit besteht die Gefahr, dass Ausnahmegerichte zur Durchsetzung politischer Ziele missbraucht werden.

Deutschland

Die in Deutschland bis zum Zweiten Weltkrieg eingerichteten Sondergerichte und Standgerichte zählen zu den Ausnahmegerichten. Das Grundgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz lassen Ausnahmegerichte nicht mehr zu ( Abs. 1 Satz 1 GG, Satz 1 GVG).

Abgrenzung Die Ausnahmegerichte unterscheiden sich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der fachbezogenen Sondergerichtsbarkeit, der unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts allgemein ein besonderes Sachgebiet zugewiesen ist und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Zur Fachgerichtsbarkeit bzw. Sondergerichtsbarkeit gehören die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichte ( Abs. 1 GG) sowie die Wehrstrafgerichte oder die Disziplinargerichtsbarkeit ( Abs. 2 und Abs. 4 GG). Außerdem können innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Gesetz Gerichte mit besonderer Zuständigkeit errichtet werden ( Abs. 2 GG). Hierzu gehören z. B. Familiengerichte, Jugendgerichte und Kammern für Handelssachen beim Landgericht ( GVG).

Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee verstand unter Ausnahmegerichten als durch die Regierung oder Verwaltung für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Einzelfällen eingesetzte Gerichte, mit denen sich die Gefahr oder der Verdacht verbindet, dass die Gerichtsmitglieder mit einer bestimmten Tendenz ausgewählt sind. Im Gegensatz dazu stehe der "gesetzliche Richter", der durch abstrakte Form und daher ohne Rücksicht auf die Person der Beteiligten bestimmt sei.Andreas Hänlein: Artikel 101 (PDF; 1,9 MB) In: Dieter C. Umbach (Hrsg.): Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch. Müller, Heidelberg 2002, Band 2, Rdnr. 13

Verfassungsrechtliche Beurteilung Nach den Definitionen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichtshofes sind Ausnahmegerichte solche Gerichte, „die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen“BVerfGE 3 213 Rn 43; 8 174 Rn 19; 10 200 Rn 41; BGHZ 38 208, 210; BGH NJW 2000, 1580 sind. Ein solches Gericht liegt insbesondere vor, wenn es ad hoc oder ad personam gebildet würde.Klaus Stern, Florian Becker: Grundrechte-Kommentar: Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 2010, Art. 101, Rn. 48

Nach den Ansichten des BundesverfassungsgerichtsBVerfGE 40 356 Rn 13; BayVerfGHE 37 1 und Bayerischen Verfassungsgerichtshofes kann auch ein einzelner Spruchkörper eines Gerichts ein Ausnahmegericht sein, wenn ihm durch die Geschäftsverteilung ein konkreter Einzelfall oder mehrere konkrete Einzelfälle zugewiesen werden. Ein Strafgericht ist ein Ausnahmegericht, wenn es erst nach Begehung einer Straftat für einen Einzelfall oder für eine nach individuellen Merkmalen bestimmte Gruppe von Einzelfällen zur Entscheidung eingesetzt wird.BVerfGE 3 174, 185 Aber auch ein vor begangener Tat zur Aburteilung bestimmtes Gericht ist ein Ausnahmegericht, wenn seine Zuständigkeit in der Weise geregelt ist, dass ein oder mehrere individuell umgrenzte Einzelfälle von vorneherein der allgemeinen Zuständigkeit entzogen werden.

Nach der Ansicht des Bayerischen VerfassungsgerichtshofesBayVerfGHE 37 1, 2 = NJW 1984 2813 schließt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden", Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) das Verbot von Ausnahmegerichten ("Ausnahmegerichte sind unzulässig", ebd. Satz 1) in der Sache ein. Nach dieser Deutung ist der "gesetzliche" Richter derselbe, den die Europäische Menschenrechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte als das "auf Gesetz beruhende Gericht" bezeichnet und den die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als das "durch Gesetz errichtete Gericht" bezeichnet.

Das Verbot von Ausnahmegerichten ist ein vorbehaltlos gewährleistetes und mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges grundrechtsgleiches Recht ( Abs. 1 Nr. 4a GG, Nr. 8a, BVerfGG).Klaus Stern, Florian Becker: Grundrechte-Kommentar: Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. 2010, Art. 101, Rn. 48

Berücksichtigung des Völkerrechtes Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte stellen die Gewähr des unabhängigen und unparteiischen Richters in unmittelbaren Zusammenhang damit, dass die Ansprüche eines jeden Bürgers von einem "auf Gesetz beruhenden Gericht" verhandelt werden. Ebenso ist gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( GRCh) ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ notwendige Bedingung für das Bestehen wirksamer Rechtsbehelfe. Die Rechtsbindung der Gerichtsorganisation garantiert die Rechtsbindung der Justiz.

Nach allgemeiner Auffassung der Staaten über die elementare Verfahrensgerechtigkeit des allgemeinen Völkerrechts, die nach GG Bestandteil des Bundesrechts ist, kann von einem Gericht in materiellem Sinne nur gesprochen werden, wenn es sich um einen unabhängigen Spruchkörper handelt, der kraft Gesetzes errichtet ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen gewährleistet ist, Rechtsprechungsfunktionen nach Maßgabe von Rechtsnormen wahrnimmt.BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 2 BvR 879/03 Rdnr. 30 ff., 33

Das Bundesverfassungsgericht macht deshalb die Auslieferung eines Ausländers unter anderem davon abhängig, dass die ausgelieferte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird.BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 Rdnr. 76Matthias Hartwig: Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2003 (PDF). In: ZaöRV, 2005, S. 741, 758 ff., 763 Ausdrücklich normiert ist dieser Grundsatz etwa in Art. 13 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978,Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (PDF; 297 kB) vom 20. Juni 1978. In: BGBl., 1980 II S. 647. Website des hjr-Verlags, abgerufen am 15. Mai 2018 der durch den Vertrag vom 14. Oktober 2003 über die Rechtshilfe in Strafsachen noch einmal intensiviert wurde.

Siehe auch Standgericht Sondergericht Kabinettsjustiz

Einzelnachweise

Kategorie:Gerichtsbarkeit Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland) Kategorie:Grundrechte (Deutschland)