Der Begriff Impressumspflicht bezeichnet im deutschen Sprachraum die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist.
Geschichte Im Jahr 1530 führte der Reichstag im Heiligen Römischen Reich erstmals eine allgemeine Impressumspflicht im Buchwesen ein.
Bundesrepublik Deutschland
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997. Das Teledienstegesetz wurde als Artikel 1 verkündet. Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote.
Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst, welches wiederum durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) am 14. Mai 2024 ersetzt wurde. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 in Kraft.
Recht in der Bundesrepublik Deutschland
Bürgerliches Gesetzbuch BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf.
Telemediengesetz und Digitale-Dienste-Gesetz Das Telemediengesetz trat zum 1. März 2007 in Kraft und legte bis zu seinem Außerkrafttreten in TMG allgemeine Informationspflichten fest. Zum 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welche die im TMG festgelegten Informationspflichten beinahe deckungsgleich übernommen hat. Diese sind nun im festgelegt:
Diese Informationspflichten gelten auch für Influencer und kommerzielle Auftritte auf Plattformen wie eBay, Facebook usw.
Laut Industrie- und Handelskammern muss die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links).“ Als Orientierung könne hier die „Zwei-Klicks-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser habe entschieden, „dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (‚Kontakt‘ und ‚Impressum‘), den Voraussetzungen des § 5 DDG genügt.“
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Insbesondere regelt § 2:
Presserecht
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse die Angabe des presserechtlich Verantwortlichen im Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erweiterte diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
Hierbei ist etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren nicht kennzeichnungspflichtig. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebeLandgericht Köln, Urteil vom 28. Dezember 2010, Az. 28 O 402/10. ähnlich wie bei einem Klarnamenszwang im Internet.
Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergab, traf einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er konnte seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählten insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt waren und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wurde, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existierte oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wurde und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammte.Stephan Ott:
Am 7. November 2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst, der ähnliche Vorgaben zur Impressumspflicht enthält (§ 18 Abs. 2 MStV):
Grundsatzentscheidungen
Die Verlinkung und der Inhalt des Impressums war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren:
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 25. April 2006. vor dem Hintergrund des Teledienstegesetzes, dass das Weglassen der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoß darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich – nach Ansicht des Gerichts – um eine Bagatellverfehlung handele. Diese Entscheidung ist im Licht der UGP-Richtlinie 2005/29/EG allerdings nicht mehr haltbar: Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie legt nämlich fest, dass eine Irreführung durch Unterlassen von Informationen immer dann vorliegen muss, wenn im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen in der Kommunikation nicht beachtet werden. Von dieser Regelung darf auch nicht in nationalem Recht abgewichen werden, da die Richtlinie Vollharmonisierung bezweckt.Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2010, Az. C-304/08, Volltext. Die Regelung wurde daher Ende 2008 in Abs. 4 UWG umgesetzt. Die Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ergibt sich wiederum aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Für einen „Bagatellverstoß“ ist daher kein Raum mehr. In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03, Volltext, „Anbieterkennzeichnung im Internet“. wurde entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (in diesem Fall: „Kontakt“ und „Impressum“) erreichbar ist. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008., dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit anzugeben, die es ermöglicht, „schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren“., Art. 5 Abs. 1 Eine „elektronische Anfragemaske“, über die innerhalb einer Stunde Anfragen beantwortet werden, erfülle diese Bedingung. Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass sogenannte „Baustellen-Seiten“ ebenfalls kein Impressum brauchen. In dem Fall bestand der Internetauftritt lediglich aus einer einzigen Seite mit einem Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, und verwies den Besucher darauf, die Internetseite später zu besuchen. Die Richter stellten fest, dass „der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen“ hatte und somit keine Impressumspflicht gemäß Abs. 1 TMG besteht.Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az. 12 O 312/10, Volltext, „Keine Impressumspflicht für Baustellenseite“. Die Entscheidung des LG Düsseldorf begegnete dabei erheblichen Bedenken und es wurde Berufung eingelegt, die nach einem richterlichen Hinweis des Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen wurde. Dem gegenüber entschied das Landgericht Aschaffenburg im Urteil vom 3. April 2012 (AZ. 2 HK O 14/12), dass die Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten gilt, sofern der Internetauftritt bereits den Zweck hat, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.Landgericht Aschaffenburg, Endurteil vom 3. April 2012, Az. 2 HK O 14/12, Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten. Bei einem gewerblich betriebenen Profil auf Facebook reicht es nicht aus, unter dem Reiter „Info“ auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum abrufbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13).Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13. Es ist noch offen, wie das Impressum eines Benutzers bei XING rechtskonform gestaltet werden kann, das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom Juli 2014 zeigt dies auf. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird jedoch davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer – anders als Selbstständige, wie z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater – regelmäßig nicht der Impressumspflicht unterliegen.
Ordnungswidrigkeiten und Zuständigkeiten Eine Verletzung der Impressumspflicht kann neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wie Abmahnung auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (,§ 115 MStV§ 115 Ordnungswidrigkeiten, auf gesetze-bayern.de). Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Delikte ist in den Bundesländern wie folgt geregelt:Bernd Lorenz, Die Aufsichtsbehörden für die Anbieterkennzeichnung von 1997–2024, AnwZert IT-Recht 1/2025 Anm. 2, abrufbar bei juris (kostenpflichtig)
Baden-Württemberg: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg Bayern: Bayerische Landeszentrale für neue Medien Berlin: Bezirke von Berlin (für DDG) / Medienanstalt Berlin-Brandenburg (für MStV) Brandenburg: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (für DDG) / Medienanstalt Berlin-Brandenburg (für MStV) Bremen: Bremische Landesmedienanstalt Hamburg: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein Hessen: Medienanstalt Hessen Mecklenburg-Vorpommern: Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Druckerzeugnisse) Niedersächsische Landesmedienanstalt (Telemedien) Nordrhein-Westfalen: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz: Medienanstalt Rheinland-Pfalz Saarland: Landesmedienanstalt Saarland Sachsen: Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien Sachsen-Anhalt: Medienanstalt Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein Thüringen: Thüringer Landesmedienanstalt
Recht in Österreich
In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in des E-Commerce-Gesetzes (ECG) geregelt:
Daneben bestehen weitere Informationspflichten. Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus MedienG, die Impressumspflicht für wiederkehrende elektronische Medien wie E-Mail-Newsletter aus Abs. 3 MedienG. Abs. 1 UGB gilt neben Webseiten auch für Geschäftsbriefe und Bestellscheine und damit insbesondere für E-Mails. Für nicht im Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende gilt § 63 der Gewerbeordnung 1994.
Die Offenlegungspflicht nach MedienG gilt für jede Webseite. Geht deren Inhalt nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinaus, genügen Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Privatpersonen müssen aus Datenschutzgründen nur ihren Wohnort, nicht ihre vollständige Anschrift angeben.
Bei meinungsbildenden Inhalten sind zusätzlich die vertretungsbefugten Organe, die Beteiligungsverhältnisse und die Blattlinie offenzulegen. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 131/2011 sind sämtliche direkten und indirekten Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben; die zuvor geltende Beschränkung auf Beteiligungen von mehr als 25 % ist entfallen.