mini|Hundemarke für das Halsband als Hundesteuernachweis

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwendet wird. Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandsteuern.OVG Münster, Beschluss vom 14.05.2012 – Az.: 14 A 926/12

Weltgeschichte 1796 wurde in Großbritannien eine staatliche Hundesteuer eingeführt und 1987 abgeschafft. Oft wurde sie als weltweit erste Hundesteuer bezeichnet.Patrick Sensburg, Martin Maslaton: Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. BWV Verlag, 2007, ISBN 978-3-8305-1284-4, S. 72 () Im deutschen Sprachraum schlug der Dresdner Scharfrichter Polster Mitte des 18. Jahrhunderts die Einführung einer Hundesteuer zur Populationskontrolle vor, scheiterte mit diesem Vorschlag jedoch.Otto Richter 1891: Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden, Seite 203Johann Caspar Glenzdorf; Fritz Treichel: Henker, Schinder und arme Sünder. 2 Bde., Bd. 1: Beiträge zur Geschichte des deutschen Scharfrichter- und Abdeckerwesens. S. 90, W. Rost, Bad Münder am Deister 1970.

Deutschland Allgemein Die Hundesteuer ist eine Kommunalabgabe, die sich nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemisst und als Jahressteuer festgesetzt und erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. Die Satzung sieht in der Regel eine Anzeige- und Auskunftspflicht der Halter über die Anschaffung von Hunden vor, deren Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Satzung kann außerdem vorsehen, dass die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen fällig wird. Halten mehrere Personen einen Hund gemeinschaftlich, haften sie als Gesamtschuldner.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt unmittelbar das Hundesteuergesetz. Die Kommunalabgabengesetze in Baden-Württemberg und im Saarland verpflichten alle Gemeinden zur Erhebung einer Hundesteuer.Kommunalabgabengesetz Baden-WürttembergSaarländisches Kommunalabgabengesetz (PDF; 52 kB) In den anderen Bundesländern haben die Gemeinden das Recht zur Erhebung der Hundesteuer, wobei es nur sehr wenige Gemeinden gibt, die keine Hundesteuer erheben (z. B. Windorf).

Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Die Stiftung Warentest stellte in einem Vergleich von 70 Gemeinden im Jahr 2015 Beträge zwischen 0 und 189 Euro pro Jahr fest.FAQ Hundesteuer: Antworten auf die wichtigsten Fragen In: Stiftung Warentest/test.de vom 14. April 2015.

Die kommunale Aufwandsteuer wurde ursprünglich ausschließlich auf die Haltung von Hunden und nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben, inzwischen erheben einige Gemeinden aber auch eine Pferdesteuer. Die Steuer wird als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.

Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Gemeinden setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest. So verlangt zum Beispiel Cottbus 270 Euro, Wittlich 800 Euro und Starnberg 1000 Euro pro Jahr.Die Hundesteuer bleibt Kommunal.de am 25. Juli 2019

Beispiele: Berlin: Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 Euro im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 Euro im Jahr. Keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden. Hamburg: Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. München: Pro Hund 100 Euro, für Kampfhunde beträgt die Hundesteuer 800 Euro pro Jahr. Stuttgart: Für den ersten Hund 108 Euro, für jeden weiteren Hund 216 Euro, Kampfhunde 612 Euro.

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Assistenzhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.

+ Hundesteueraufkommen Deutschland in Mill. Euro1997–1998: Statistisches Bundesamt Deutschland: Finanzen und Steuern. Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts – Fachserie 14 Reihe 3.1 – 2001. Erschienen am 22. Dezember 2004. ( xls-Datei 6,2 MB) 1999–2003: Statistisches Bundesamt Deutschland: Finanzen und Steuern. Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts – Fachserie 14 Reihe 3.1 – 2003. Erschienen am 16. Februar 2006. ( xls-Datei 5,4 MB) 2004–2008: Statistisches Bundesamt Deutschland: Finanzen und Steuern. Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts – Fachserie 14 Reihe 3.1 – 2008. Erschienen am 29. Juli 2011, korrigiert am 19. Oktober 2011. (online xls-Datei 5,8 MB) 2020–2021: 19971998199920002001200220032004200520062007200820202021Gemeindesteuern der Stadtstaaten151516161716161516151515Steuereinnahmen der Gemeinden/Gv.154164172182192196203210216220224232Summe169179188198209212219225232235239247380401

Im Gesamtkontext der Kommunaleinnahmen gilt die Hundesteuer als Bagatellsteuer.

Erhöhte Steuer für als gefährlich geltende Hunderassen Die Obergrenze für die Hundesteuer, insbesondere für die von Kritikern als „Strafsteuer“ bezeichnete erhöhte Steuer auf „Listenhunde“, ist umstritten.

Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungs- bzw. Landesgesetzgebers. Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich nicht begründete Aufnahme in eine Liste angeblich gefährlicher Hunderassen. So vertrat das Verwaltungsgericht Göttingen beispielsweise in einem Urteil vom 12. Juli 2004VG Göttingen, Urteil vom 12. Juli 2004 (PDF; 32 kB), Az. 3 A 38/03, Volltext. die Auffassung, auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen – insbesondere den Deutschen Schäferhund –, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen.

Hürth beschloss als erste Stadt im Mai 1991 eine von 108 DM auf 2.160 DM erhöhte Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“, die als besonders aggressiv und angriffslustig gelten.Aktuell '92 (Das Lexikon der Gegenwart), Harenberg-Lexikon-Verlag, ISBN 3-611-00222-4, S. 215.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für Kampfhunde im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässigAz. 11 C 8/99, lehnte 2014 die Kampfhundesteuer der Gemeinde Bad Kohlgrub, die 2.000 Euro betrug, als unzulässig ab, weil diese einem Verbot gleichkommt, für das der Gemeinde die Rechtssetzungskompetenz fehlt.BVerwG 9 C 8.13 - Urteil vom 15. Oktober 2014

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied mit Urteil vom 29. November 2017, dass eine erhöhte Hundesteuer von 1.000 Euro rechtmäßig sei.VGH München, Beschluss vom 29. November 2017 – Az.: 4 CS 17.1894. Siehe auch: VG München, Urteil vom 7. Dezember 2017 – Az.: M 10 K 16.2735

Geschichte mini|Hundesteuer-Bescheid, Leipzig 1921 Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung ‚Hundekorn‘ bezahlen und ihre ‚Hundegestellungspflicht‘ im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/H/hundesteuer.html?view=renderHelp Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.

In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug jährlich einen Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen.Beilage zu Nro. 13 des Privilegirten Offenbacher Frag- und Anzeigenblatts, 28. Februar 1807 Als seuchenpolizeiliche Maßnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr wurde sie mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Wirkung ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt. Hier war die jährlich zu entrichtende Abgabe bei Hündinnen geringer als bei Rüden; halb befreit waren Wachhunde für Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden Dörfern; ganz befreit waren zwei Hunde für Jäger, einer für jede Herde von Schäfern, Wachhunde für Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtwächter, Hausbesitzer in Walddörfern und Besitzer abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende, die ihn zu ihrer Sicherheit brauchten, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. Für die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden für alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. Für halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teurer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Straße laufen zu lassen; das sollte in Poststationen und Gasthäusern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der erste Wurf einer jeden Hündin zu ertränken ist.Mandat, das Hundehalten in den Herzogl. S. Coburg. Landen betreffend. In: Sammlung der Landesgesetze und Verordnungen für das Herzogthum Coburg auf den Zeitraum von 1800 bis 1826 und resp. weiter bis 1839 incl. Band 13: Gesetze und Verordnungen polizeilichen Inhalts. Kommission bei J. D. Meusel und Sohn, Coburg 1844, S. 156–164 ( zusammen mit Band 14).

Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherren ausgenommen waren.Johann Paul Karl: Vollständiges theoretisch-praktisches Handbuch der gesamten Steuer-Regulierung. 2. Band (mit Biographie), K. H. Rau, Erlangen 1816, S. 167–176, S. 272 ()S. 167: Sachsen-Coburg, Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend, 19. Mai 1809S. 173: Württemberg, Kgl. General-Rescript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend, 6. Juli 1809S. 174: Baden, 13. Februar 1811 In den Jahren 1839–1841 wurden die Steuersätze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842–1844 wieder die höheren Sätze einhob und ein zweiter „Luxushund“ mehr als der erste kostete. Die Hälfte ging an die Ortskasse.Karl Heinrich Rau: Lehrbuch der politischen Oekonomie. 2. Auflage. 3. Band, 2. Teil, C. F. Winter, Heidelberg 1846, S. 188 ().