Als Präsidialkabinette bezeichnet man gemeinhin die letzten drei Reichsregierungen der Weimarer Republik von 1930 bis 1933 unter Heinrich Brüning (Zentrum), Franz von Papen (parteilos) und Kurt von Schleicher (parteilos). Zuweilen ist auch von einer Präsidialdiktatur die Rede, manchmal wird aber auch zwischen einer Präsidialregierung und einer Präsidialdiktatur unterschieden, wobei der Unterschied zwischen Brüning und den beiden anderen Kanzlern gemeint ist (siehe unten).So zum Beispiel Peter Longerich: Deutschland 1918-1933, S. 325.

Nach Art. 53 Weimarer Reichsverfassung wurde jedes Reichskabinett vom Reichspräsidenten eingesetzt. Der entscheidende Unterschied zu vorigen Minderheitsregierungen und charakteristisch für diese letzte Phase der Weimarer Republik war, dass Reichspräsident Paul von Hindenburg die Reichsregierung auf besondere Weise stützen musste: Er machte dazu vom Artikel 48 der Verfassung Gebrauch, dem zufolge der Reichspräsident Notverordnungen mit Gesetzeskraft ausfertigen durfte. Auch wenn der Reichstag diese Notverordnungen mit einfacher Mehrheit aufheben konnte, ließ sich dadurch die Gesetzgebungstätigkeit des Parlaments umgehen.

Gründe für Hindenburg, dieses Mittel einzusetzen, waren neben der Kompromissunfähigkeit der Flügelparteien im Streit um die Arbeitslosenversicherung seine erklärte Absicht, die SPD aus der Regierungsverantwortung zu drängen. Dies führte zum Bruch der Großen Koalition unter Reichskanzler Hermann Müller am 27. März 1930 (Kabinett Müller II). Anschließend hätten SPD, Zentrumspartei, Bayerische Volkspartei und Deutsche Demokratische Partei auch ohne die kompromissunwillige Deutsche Volkspartei zwar immer noch eine Mehrheit gehabt, doch die bürgerlichen Parteien unterstützten lieber den neuen Kanzler Heinrich Brüning vom Zentrum. Bei den Reichstagswahlen vom 14. September 1930 verloren die republikfreundlichen Parteien; die NSDAP erhielt 18,3 Prozent der Wählerstimmen.

Die Kabinette Brüning I und Brüning II waren bürgerliche Minderheitskabinette. Die in der Regierung nicht vertretene SPD tolerierte im Gegensatz zu KPD, DNVP und NSDAP diese Kabinette, wobei der Haushalt des Kabinetts Brüning I zwischenzeitlich noch von der SPD abgelehnt wurde, was Hindenburg mit der Auflösung des Reichstags erwiderte. Nachdem Brüning von Hindenburg im Mai 1932 entlassen worden war, änderte sich dies: Die SPD war nicht bereit, Brünings Nachfolger Papen zu tolerieren, und nach der Neuwahl am 31. Juli hatten KPD und NSDAP auch ohne SPD eine negative Mehrheit im Reichstag. So bedeutete allein schon der reguläre Zusammentritt des Reichstags eine Gefährdung für die Regierung, da dort sogleich deren Rücktritt gefordert wurde. Durch Auflösung des gerade neugewählten Reichstags bei dessen erster Sitzung, entsprechend einer Verordnung von Hindenburgs, verschaffte sich die Regierung Papen etwas Luft. Reichspräsident von Hindenburg aber wollte die instabilen Präsidialkabinette nicht weiter fortführen und stattdessen wieder ein Kabinett auf parlamentarischer Grundlage sehen. So stimmte er, nachdem auch Papens Nachfolger Kurt von Schleicher gescheitert war, der Koalitionsregierung Hitlers zu, die am 30. Januar 1933 ihr Amt antrat. Sie war gebildet von NSDAP und DNVP unter Beteiligung von Papens und erhielt erst nach erneuter Reichstagsauflösung und der Neuwahl am 5. März eine parlamentarische Mehrheit.

Gemäßigte Präsidialkabinette: Brüning

Errichtung

Bereits im Frühjahr 1929 hatte Schleicher mit Brüning über eine geplante „Hindenburg-Regierung“ gesprochen, die mit Hilfe von Notverordnungen regieren sollte. Am 26. Dezember trafen beide erneut zusammen, diesmal waren auch Reichswehrminister Wilhelm Groener, der ehemalige DNVP-Abgeordnete Gottfried Treviranus und Hindenburgs Staatssekretär Otto Meissner; sie alle versuchten Brüning zu überreden, nach Verabschiedung der Youngplan-Gesetze im März 1930 die Führung einer Regierung zu übernehmen, die sich auf Artikel 48 stützen sollte. Brüning zögerte noch.Johannes Hürter: Wilhelm Groener. Reichswehrminister am Ende der Weimarer Republik (1928–1932). Oldenbourg, München 1993, S. 241 ff. Im Januar 1930 erörterte Meissner mit Kuno von Westarp, dem Fraktionsvorsitzenden der Deutschnationalen Volkspartei, die Möglichkeit, nach Verabschiedung des Youngplans eine „antiparlamentarische und antimarxistische“ Regierung zu installieren, die ohne Unterstützung der SPD und ohne das Vertrauen des Reichstags auskommen sollte.Karl Dietrich Bracher: Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie. Taschenbuchausgabe, Droste, Düsseldorf 1984, S. 288 f. Am 1. März 1930 willigte Brüning gegenüber Hindenburg ein, ein Kabinett ohne die SPD zu bilden. Dabei fasste er bereits Neuwahlen ins Auge, die er auf den Sommer 1930 terminieren wollte.Philipp Heyde: Das Ende der Reparationen. Deutschland, Frankreich und der Youngplan. Schöningh, Paderborn 1998, S. 73 f.

Am 27. März 1930 scheiterte die Große Koalition unter Hermann Müller (SPD) im Streit um ein halbes Prozent Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, nachdem sich der Reichspräsident entgegen seinen vorangegangenen Versprechen geweigert hatte, diesem Kabinett die Vollmachten des Artikels 48 der Weimarer Reichsverfassung zu gewähren.Hans Mommsen: Aufstieg und Untergang der Weimarer Republik 1918–1933. Ullstein, Berlin 1997, S. 347–356.

Schon drei Tage später ernannte Hindenburg Heinrich Brüning zum neuen Reichskanzler. Das neue Kabinett bestand aus Mitgliedern der bisherigen Regierungsfraktionen mit Ausnahme der Sozialdemokraten und wurde um Vertrauensleute Hindenburgs vom ehemaligen konservativen Flügel der DNVP erweitert. Dadurch hatten Schleicher und der Reichspräsident entscheidenden Einfluss auf die Regierung – nach Einschätzung des Berliner Historikers Henning Köhler war der Reichskanzler nur ihr „Juniorpartner für die Erledigung der laufenden Geschäfte“.Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 221. Nach den Vorstellungen des Reichspräsidenten und seiner Berater sollte mit der neuen Regierung eine Rechtswendung vollzogen werden. Obwohl sie im Reichstag keine Mehrheit hatte, bestand sie Misstrauensanträge von Seiten der SPD und der KPD, da Teile der Deutschnationalen sie gegen den Willen Alfred Hugenbergs vorerst unterstützten. Aber schon nach wenigen Wochen stimmten SPD, KPD, NSDAP und jetzt auch Teile der DNVP gegen eine Vorlage Brünings zur Deckung des Reichshaushaltes. Diese enthielt Steuererhöhungen und Leistungseinschränkungen bei der Arbeitslosenversicherung. Brüning verhandelte zunächst mit der SPD, um zu einem Kompromiss zu gelangen, gab dies jedoch von sich aus früh auf, da er befürchtete, die Unterstützung der gemäßigten Rechtsparteien zu verlieren, wenn er eine Abmachung mit der SPD abschlösse. Nachdem der Reichstag also die Deckungsvorlage abgelehnt hatte, wurde dieselbe in Form von zwei Notverordnungen Hindenburgs in Kraft gesetzt. Dabei stützte sich der Reichspräsident (Hindenburg) auf Art. 48 der Weimarer Verfassung, das Notstandsgesetz. Solche Notverordnungen konnten aber jederzeit wieder vom Reichstag rückgängig gemacht werden. Und genau das passierte auch zwei Tage später den zwei Notverordnungen – mit knapper Mehrheit wurden sie auf Antrag der Sozialdemokraten außer Kraft gesetzt. Brünings Deckungsvorlage schien damit endgültig gescheitert. Doch direkt nach dieser Abstimmung, die die zwei Notstandsgesetze außer Kraft setzte, verlas Brüning im Reichstag ein Dekret des Reichspräsidenten, das den Reichstag auflöste. Acht Tage später wurden von der Regierung (durch den Reichspräsidenten, der diese unterstützte) die beiden Notverordnungen in verschärfter Form wieder in Kraft gesetzt – nur, dass diesmal kein Reichstag bestand, der sie wieder für nichtig hätte erklären können. Gerhard Schulz: Von Brüning zu Hitler. Der Wandel des politischen Systems in Deutschland 1930–1933 (= Zwischen Demokratie und Diktatur. Verfassungspolitik und Reichsreform in der Weimarer Republik. Bd. 3). Walter de Gruyter, Berlin, New York 1992, S. 24–120.

Die Neuwahlen des Reichstages vom 14. September 1930, die wegen der hindenburgschen Auflösungsanordnung anstand, fand vor dem Hintergrund der Weltwirtschaftskrise statt, die im Frühjahr 1930 in Deutschland eingesetzt hatte. Die Frankfurter Zeitung bezeichnete sie als „Erbitterungswahlen“.Gabor Steingart: Die Machtfrage. Ansichten eines Nichtwählers. Piper, München 2009, S. 112. Das Ergebnis war fatal: Die NSDAP konnte ihre Sitzzahl von 12 auf 107 Sitze erhöhen und war damit plötzlich zweitstärkste Partei. Hindenburg ließ durchblicken, er werde den Reichstag sofort wieder auflösen, wenn dieser die Notverordnungen erneut ablehnen sollte – Neuwahlen würden aber lediglich für die KPD und insbesondere für die NSDAP von Vorteil sein. Daher entschloss sich die SPD, in dieser Zwickmühle gefangen, die Politik Brünings zu tolerieren. Mit den Stimmen der Sozialdemokraten wurden die Misstrauensanträge von Seiten der DNVP, der NSDAP und der KPD gegenüber der Regierung Brüning fortan abgelehnt. Die SPD musste jetzt eine Politik mittragen, auf die sie keinen Einfluss hatte.Ernst Rudolf Huber: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik (= Deutscher Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. VII), Kohlhammer, Stuttgart 1984, S. 778 ff.; Gerhard Schulz: Von Brüning zu Hitler. Der Wandel des politischen Systems in Deutschland 1930–1933 (= Zwischen Demokratie und Diktatur. Verfassungspolitik und Reichsreform in der Weimarer Republik. Bd. 3). Walter de Gruyter, Berlin, New York 1992, S. 121 – 125 und 202–207.

Mechanismus

Nun setzte der Mechanismus der gemäßigten Präsidialregierungen ein:Auch zum Folgenden Ernst Rudolf Huber: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik (= Deutscher Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. VII), Kohlhammer, Stuttgart 1984, S. 810–817 u.ö.; Philipp Heyde: Das Ende der Reparationen. Deutschland, Frankreich und der Youngplan. Schöningh, Paderborn 1998, S. 97 f; Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 236 ff. Wenn ein Gesetzesentwurf der Regierung keine Mehrheit im Reichstag fand, setzte der Reichspräsident diesen in Form einer Notverordnung in Kraft, obwohl die Verfassung diese Notverordnungen nur für Notsituationen vorgesehen hatte. In der Verfassung (Art. 48) war nicht festgelegt worden, wie eine Notsituation zu definieren sei und wer sie feststellen könne. Es hieß dazu nur „Das Nähere regelt ein Reichsgesetz“. Ein solches Gesetz ist jedoch nie verabschiedet worden.

Wenn der Reichstag das Recht wahrnahm, die Aufhebung der Notverordnung vom Reichspräsidenten zu verlangen, oder dem Reichskanzler sein Misstrauen aussprach, löste der Reichspräsident gemäß Artikel 25 der Verfassung das Parlament auf. Neuwahlen mussten laut Verfassung nach spätestens sechzig Tagen abgehalten werden, und der gewählte Reichstag spätestens nach weiteren 30 Tagen zusammentreten.

In diesen neunzig Tagen konnte das Kabinett mit Notverordnungen regieren, die der Reichspräsident erließ. Sowohl die Exekutive als auch die Legislative lag nun beim Reichspräsidenten und beim Reichskanzler, der die Notverordnungen gegenzeichnen musste. Die Gewaltenteilung war somit großteils aufgehoben. 1931 entstanden lediglich 34 vom Reichstag verabschiedete Gesetze, aber 44 Notverordnungen.