Der XII. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt 13 Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für Familienrecht und gewerbliches Mietrecht zuständig.
Errichtung Der XII. Zivilsenat wurde 1990 durch Umbenennung des bisherigen IVb. Zivilsenats errichtet.
Besetzung Der Senat ist gegenwärtig (Stand: September 2024)BGH, Präsidiumsbeschluss vom 7. Juli 2026 – S 22 1 –, bundesgerichtshof.de (Beschluss zur Zuweisung von Fitterer). wie folgt besetzt:
Vorsitzender: Hartmut Guhling Stellvertretender Vorsitzender: André Botur Beisitzer: Claudio Nedden-Boeger, Ulrike Müller, Antje Krüger, Christina Pernice, Daniela Recknagel, Daniel Fitterer
Vorsitzende Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit 1 Heinz Grell (1914–2008) März 1980 31. Januar 1982 2 Friedrich Lohmann (1929–2009) 1. Februar 1982 31. August 1992 3 Friedrich Blumenröhr (* 1936) 1. September 1992 31. Oktober 2001 4 Meo-Micaela Hahne (* 1947) 12. November 2001 30. Apr. 2012 5 Hans-Joachim Dose (* 1956) 18. Juni 2012 31. Oktober 2022 5 Hartmut Guhling (* 1968) 9. Februar 2023
Zum Nachfolger der in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden Meo-Micaela Hahne wurde - gegen den Vorschlag des BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf - ihr bisheriger Stellvertreter Hans-Joachim Dose ernannt. Der BGH-Präsident hatte Bundesrichterin Karin Milger zur Beförderung vorgeschlagen.
Zuständigkeit Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2026) ist der XII. Zivilsenat zuständig für: die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über Personenrecht, insbesondere Namensrecht ( BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 d), einschließlich Todeserklärungen, Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen, sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder zwischen einem Ehegatten/Lebenspartner und einem Elternteil aus Anlass des Scheiterns der Ehe/Lebenspartnerschaft, vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; die Entscheidungen in Betreuungssachen nach §§ und FamFG; die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach FamFG; die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Abs. 3 ZPO in Familienstreit- und Ehesachen und Streitigkeiten nach FamFG in Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen; die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts; die Rechtsstreitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9), der V. Zivilsenat (Nr. 1 k), der II. Zivilsenat (Nr. 5 a) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 d und 2) zuständig ist, Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 c), der V. Zivilsenat (Nr. 1 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist; Rechtsstreitigkeiten nach GVG, denen die Dauer eines Verfahrens beim III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.
Geschichte Der Senat, der zunächst die Bezeichnung IVb-Senat trug und zu Jahresbeginn 1990 seine jetzige Bezeichnung erhielt, ist aus der Teilung des IV. Zivilsenats (ursprünglich für Familien- und Erbrecht zuständig) hervorgegangen.
Weblinks Website des Bundesgerichtshofs
Einzelnachweise
Zivilsenat 12 12Zivilsenat