Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn und untersteht dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sie dient dem gesetzlichen Jugendmedienschutz.

Die BzKJ wurde 1954 gegründet und hieß zunächst Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), bis 1967 war sie dem Bundesministerium des Innern zugeordnet. Von 2003 bis 2021 hieß die Behörde Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Die Aufgabe der Prüfstelle der BzKJ ist dabei das Prüfen von Medien auf jugendgefährdende Inhalte und das Führen der Liste der jugendgefährdenden Medien, umgangssprachlich auch Index genannt. Darüber hinaus unterstützt die Zukunftswerkstatt der BzKJ die Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes und fördert kindgerechte Zugänge zum Internet. Eine Übersicht der „Medienphänomene mit Gefahrenpotenzial“ bietet der Gefährdungsatlas.

Geschichte Kurz nach Aufhebung der Presselizenzierung durch die Alliierten beantragte die CDU/CSU im Deutschen Bundestag ein Gesetz nach dem Modell des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften von 1926. Bereits in der Weimarer Republik hatte es mit der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften eine entsprechende Institution gegeben. Begründet wurde das Vorgehen „angesichts der die deutsche Jugend und die öffentliche Sicherheit bedrohenden Entwicklung gewisser Auswüchse des Zeitschriftenmarktes.“Bundestag, Wahlperiode 1, Drucksache Nr. 103

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 19. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war.

Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren Der kleine Sheriff und Jezab, der Seefahrer. Während Jezab, der Seefahrer per einstweiliger Verfügung indiziert wurde, geschah dies bei Der kleine Sheriff in einem ordentlichen Verfahren. Stein des Anstoßes war ein sich über mehrere Seiten erstreckender Mordversuch eines Verbrechers an seiner Geliebten, da laut Prüfstelle „die fortgesetzte Lektüre derartiger Darstellungen auf Kinder und Jugendliche verrohend wirken“ müsse.Bernd Dolle-Weinkauff: Comics. Beltz Verlag, Weinheim, Basel 1990, ISBN 3-407-56521-6, S. 103. Die Indizierungspraxis richtete sich auch von Anfang an gegen politisch radikale beziehungsweise extremistische Inhalte: Bereits 1954 wurde mit dem Leihbuchroman Kleines Geschäft mit der Liebe das erste derartige Medium indiziert, da es, so der Kommunikationswissenschaftler Daniel Hajok, „mit seinen Zerrbildern und der an das letzte Regime erinnernden Rassenhetze geeignet erschien, Rassenhass zu wecken“.Daniel Hajok: Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus. In: BPJMAKTUELL 1 (2017), S. 9–10.

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt ein geändertes Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat. Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie zum Beispiel Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht – wie schon in den Jahren zuvor – durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Das Jugendschutzgesetz wurde seitdem mehrfach aktualisiert; u. a. wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ein sogenanntes Killerspielverbot eingefügt.

Mit dem neuen Jugendschutzgesetz von 2003 verliert eine Indizierung nach 25 Jahren ihre Wirkung. Medien, die nach Ansicht der Behörde weiterhin als jugendgefährdend gelten könnten, müssen in einem Folgeindizierungsverfahren neu geprüft werden, ansonsten erfolgt die Listenstreichung nach Zeitablauf.Der Spiegel zum Beginn der IndizierungenListenstreichung gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2 JuSchG

Im Mai 2016 kündigte Bundesfamilienministerin Schwesig an, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umzubauen zu einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.Welt am Sonntag – Interview mit Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vom 22. Mai 2016 auf welt.de

Die vorherigen Behördenleiter waren/sind in chronologischer Ordnung: Robert Schilling, 1954–1966 Werner Jungeblodt, 1966–1969 Rudolf Stefen, 1969–1991 Elke Monssen-Engberding, 1991–2016 Martina Hannak-Meinke, 2016–2020 Sebastian Gutknecht, seit Juni 2021

Seit 2016 stellen nach pornografischen Darstellungen, rechtsextreme Medien die am zweit meisten indizierte Kategorie jugendgefährdender Medien dar. Die Indizierung extremistischer Medien hatte bereits zehn Jahre zuvor zugenommen; so wurden 56 Prozent aller jemals bis dahin indizierten extremistischen Medien in diesem Zeitraum beanstandet. Die indizierten extremistischen Medien zählen seit Bestehen der Bundesprüfstelle fast ausschließlich zum Rechtsextremismus, während linksextreme Medien nur weniger als zwei Prozent derselben ausmachen.

Zum 1. Mai 2021 ist eine weitere Reform des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, die u. a. aktuellen Risiken „wie beispielsweise eine sexuell motivierte Ansprache, also das sogenannte Cybergrooming, oder Kostenfallen und Mobbing“ begegnen soll, Online-Film- und Spieleplattformen zu einer auf transparenter Basis erstellten Alterskennzeichnung verpflichtet und die Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vorsieht. In diesem Zuge wurde die Bundesprüfstelle umbenannt in Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.

Aufgaben Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:

auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind. Förderung wertorientierter Medienerziehung. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Nach Abs. 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen“.

Nach Abs. 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel die nach dem StGB verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornografie, Medien, die den Krieg verherrlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach Abs. 2 JuSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnten, in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

Liste der jugendgefährdenden Medien Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich kurz „Index“) wird nur bei sogenannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei sogenannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Meinungsfreiheit) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BzKJ-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € erhältlich ist. Website Publikationen der BPjM auf bundespruefstelle.de, abgerufen am 19. Mai 2016. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im Übrigen amtliche Werke im Sinne des Abs. 1 UrhG, damit ist ihre Verbreitung durch Dritte – unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit – jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht. Die Transparenz-Plattform FragDenStaat hat das genutzt, um alle Listen seit 2008 online frei zu veröffentlichen.

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß Abs. 4 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von Suchmaschinen. Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen.Formular Listenabfrage auf der Website der Bundeszentrale, abgerufen am 13. Juni 2021.

Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.

Verfahrensablauf Die BzKJ prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob ein Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von Anträgen wird immer geprüft, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter sowie Polizeibehörden und Landeskriminalämter).

Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die BzKJ darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1. April 2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.

Entscheidungsgremien Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche „Beisitzer“ vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.

Das 12er-Gremium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (oder dem stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen Kunst Literatur Buchhandel und Verlegerschaft Anbieter von Bildträgern und Telemedien Träger der freien Jugendhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrerschaft Kirchen, den jüdischen Kultusgemeinden und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertretern aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.