Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes, kurz Ehegesundheitsgesetz, wurde am 18. Oktober 1935 als Ergänzung zu den Nürnberger Rassengesetzen erlassen, denen es jedoch formal nicht angehörte.

Es diente dem rassenhygienischen (differenziert vom rassenanthropologischen) Aspekt des nationalsozialistischen Rassismus,Anahid S. Rickmann: Rassenpflege im völkischen Staat: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik, Dissertation, Bonn, 2002, S. 157 ff. indem es ein Eheverbot für „nicht ehetaugliche“ Verlobte einführte und Verlobte verpflichtete, vor der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass kein Ehehindernis besteht. Verstöße gegen das Gesetz führten zur Nichtigkeit der Ehe, das Erschleichen einer verbotenen Ehe – auch im Ausland – wurde bestraft.

Eine Ehe durfte nicht geschlossen werden, wenn einer der Verlobten an einer ansteckenden Krankheit litt, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teils oder der Nachkommen befürchten ließ, einer der Verlobten entmündigt war oder unter vorläufiger Vormundschaft stand, wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung litt, die die Ehe für die Volksgemeinschaft als unerwünscht erscheinen ließ, einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses litt, es sei denn, der andere Verlobte war unfruchtbar.

Eine Ehe, der ein Ehehindernis entgegenstand, wurde nicht in das Familienbuch eingetragen, das Ehehindernis aber in den Akten des Standesamts vermerkt.

Der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage von Ehetauglichkeitszeugnissen des Gesundheitsamts stand ein Mangel an geeigneten Ärzten zur Diagnose und auch die „unverhohlene Ablehnung des Ehegesundheitsgesetzes durch die Bevölkerung“ gegenüber. Die Vorlage eines Ehetauglichkeitszeugnisses war deshalb in der Praxis nicht die Regel, sondern wurde nur bei begründeten Zweifeln an der „Gesundheit“ der Ehepartner verlangt.vgl. § 8 Abs. 2 EhegesundheitsgesetzAnahid S. Rickmann. Rassenpflege im völkischen Staat: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik, Dissertation, Bonn, 2002, S. 185f.Arthur Gütt, Herbert Linden, Franz Massfeller: Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes nebst Durchführungsverordnungen sowie einschlägigen Bestimmungen. München 1936, S. 23.

Das Gesetz wurde von Adolf Hitler, dessen Stellvertreter Rudolf Heß, Innenminister Wilhelm Frick und Justizminister Franz Gürtner unterzeichnet. Im Frühjahr 1936 wurde ein Kommentar dazu von dem Ministerialdirektor Gütt, dem Oberregierungsrat Linden und dem Amtsgerichtsrat Massfeller herausgegeben.Verlagsmitteilung in: Reichsärztekammer (Hrsg.): Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen. Bearbeitet von Hans Stadler. J. F. Lehmanns Verlag, München 1936, S. 181.Arthur Gütt, Herbert Linden, Franz Massfeller: Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes nebst Durchführungsverordnungen sowie einschlägigen Bestimmungen. 1936. Bis zum Jahr 1941 folgten verschiedene Durchführungsverordnungen und Novellen.Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935, RGBl. I S. 1419.Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August 1939, RGBl. I S. 1560.Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark vom 14. November 1939, RGBl. I S. 2230.Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941, RGBl. I S. 650.

Zum 1. Januar 1940 trat es auch in der sog. Ostmark in Kraft.Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark vom 14. November 1939, RGBl. I S. 2230.

Siehe auch Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Einzelnachweise

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