mini|Bekanntmachung eines Tanzverbots in den Uetersener Nachrichten von 1914
Ein Tanzverbot ist eine an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten des Jahres geltende Untersagung des Abhaltens öffentlicher Tanz- und Sportveranstaltungen. Der Ursprung des Tanzverbots ist sittlicher Natur. Tanzverbote existieren in verschiedenen Religionen und können auch aus weltlichen Gründen verhängt werden.
Geschichtlicher Hintergrund mini|Polizeiverordnung über Tanzlustbarkeiten im Kriege vom 17. Januar 1942, veröffentlicht im deutschen ReichsgesetzblattBestimmte Tage oder Zeitabschnitte mit Tanzverboten aus sittlichen oder traditionellen Gründen gab es in vielen Kulturen. Dabei bezog sich neben allgemeinen moralischen Bedenken gegen das TanzenChristine Stöllinger-Löser: ‚Lehre gegen das Tanzen und von dem Maibaum‘. In: Verfasserlexikon. Band V, Sp. 670–672. ein Verbot meist auf bestimmte Zeitabschnitte, für die die Ausgelassenheit des Tanzes als unangemessen galt, im christlichen Kulturkreis auf die geschlossenen Zeiten des Advents und der Fastenzeit. In den geschlossenen Zeiten des Kirchenjahres durfte weder getanzt noch aufwendig gefeiert werden. In der Folge des Puritanismus und des Pietismus wurde das Verbot über die Karwoche hinaus auch auf den Ostersonntag ausgedehnt, da dieser von weltlichen Vergnügungen freibleiben sollte. Andere Anlässe bilden Allerheiligen und das Gedächtnis Allerseelen, der Totensonntag und der staatliche Volkstrauertag.
In der fränkischen und alpenländischen Volkstanzszene wird die Tradition des Tanzverbotes in den geschlossenen Zeiten weiterhin gepflegt; große Tanzfeste finden regelmäßig vor Beginn dieser Zeiten statt (Kathreintanz, Fasching).
Allgemeine Tanzverbote wurden in Deutschland gelegentlich verhängt, so etwa im Ersten Weltkrieg; es wurde Silvester 1918 aufgehoben. Im September 1939, zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, untersagte die nationalsozialistische Regierung öffentliche Tanzveranstaltungen (dem „Ernst der Lage entsprechend“). Sowohl der Überfall auf Polen (1939) als auch der Westfeldzug (1940) endeten schnell, siegreich und mit relativ geringen Verlusten; danach wurde im Deutschen Reich durch die nationalsozialistische Propaganda Siegerstimmung verbreitet. Das Tanzverbot wurde nicht durchgehend befolgt und zeitweise ganz aufgehoben, da Tanzunterhaltungen für Soldaten als „kriegswichtig für die Kampfkraft“ eingestuft wurden. Das per Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Polizei Heinrich Himmler am 6. April 1941 erneuerte allgemeine Tanzverbot wurde nicht einheitlich befolgt. Es wurde am 10. Juni 1941 gelockert (ab dann durften an drei Tagen in der Woche Tanzvergnügen veranstaltet werden). Diese Lockerung wurde in der Bevölkerung als Indiz gegen einen bevorstehenden Russlandfeldzug gewertet, um den es vielerorts Gerüchte gegeben hatte. Der Überfall auf die Sowjetunion begann am 22. Juni 1941. Strikt verboten waren Tanzveranstaltungen ab Februar 1943 nach der verlorenen Schlacht von Stalingrad mit der Kapitulation der 6. Armee (Wehrmacht). Der NS-Propagandist Walter May-Hermannstadt verteidigte das Verbot am 11. April 1943 in einem in regionalen Wochenzeitungen veröffentlichten Leitartikel Das Tanzverbot ist ein Ausdruck der Solidarität der Jugend mit der kämpfenden Front.
Teilweise ergingen behördliche Tanzverbote auch aufgrund einer den Tanz generell als unsittlich oder schädlich ansehenden Haltung. Bestimmte Tänze, wie etwa der Wiener Walzer, der Tango oder Rock ’n’ Roll, wurden teils als gegen die Schicklichkeit oder das Gebot der Keuschheit verletzend betrachtet.
Situation in deutschsprachigen Ländern Deutschland Heute ist das Tanzverbot in Deutschland ein ländergeregeltes Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen an den sogenannten stillen Tagen (z. B. Karfreitag oder Volkstrauertag).
Das „Tanzverbot“ betrifft in der Regel nicht nur Tanz-, sondern auch andere öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Sportveranstaltungen, da auch diese über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“ und damit nach dem Gesetzeswortlaut verboten sein können. Zudem gibt es einige Sonderregelungen: So gilt beispielsweise in Bayern am Karfreitag über das allgemeine Tanzverbot hinaus ein generelles Verbot musikalischer Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb. Im Gegensatz dazu beginnt in Berlin alljährlich am Karfreitag ein großes Tanzsportturnier.
Die vom Tanzverbot betroffenen Tage sind in den Bundesländern unterschiedlich und werden durch die jeweiligen Feiertagsgesetze oder zusätzliche Verordnungen geregelt. Tag/Land BW BY BEGesetz über die Sonn- und Feiertage. In: gesetze.berlin.deVerordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO). In: gesetze.berlin.de BB HB HHFeiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 (Landesrecht Hamburg). In: landesrecht.hamburg.de HE MV NI NWDas nordrheinwestfälische Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG NW) und gewerbliche Tätigkeiten. Merkblatt der IHK-Köln (PDF). RP SL SN ST SH TH Neujahr 04–12 Aschermittwoch 02–24 Gründonnerstag 18–24 02–24 04–24 05–24 18–24 04–24 04–24 Karfreitag G G 04–21 G 06–21 05–24 G G G G G G G G 02–24 G Karsamstag 00–20 G 00–04 G 00–18 G 00–06 G G 00–02 Ostersonntag 04–12 00–16 Ostermontag 04–12 Himmelfahrt 04–12 Pfingstsonntag 04–12 Pfingstmontag 04–12 Fronleichnam 04–12 Allerheiligen 03–24 02–24 05–18 04–24 04–24 Allerseelen 05–24 00–18 Volkstrauertag 05–24 02–24 04–21 04–24 06–17 06–15 04–24 05–24 05–24 05–18 04–24 04–24 03–24 05–24 06–20 03–24 Buß- und Bettag 03–24 02–24 04–18 03–24 05–24 Totensonntag 05–24 02–24 04–21 04–24 06–17 06–17 04–24 05–24 05–24 05–18 04–24 04–24 03–24 05–24 06–20 03–24 Heiligabend 14–24 13–24 17–24 13–24 13–24 16–24 13–24 14–24 16–24 15–24 1. Weihnachtstag 04–12 00–16 2. Weihnachtstag 04–12
Legende: G ganztägiges Tanzverbot 13–24 Tanzverbot im angegebenen Zeitfenster (Uhrzeit) kein Tanzverbot
Darüber hinaus gibt es zum Teil die besondere Bestimmung, dass Gottesdienste nicht durch Lärm gestört werden dürfen. In Hessen gilt das Tanzverbot außerdem an allen Sonntagen von vier bis zwölf Uhr.
Baden-Württemberg In Baden-Württemberg regelt das Feiertagsgesetz (FTG) die Tanzverbote. Verstöße können nach § 13 Abs. 2 FTG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1500 € geahndet werden. Zu den genannten besonderen Feiertagen mit Tanzverbot kam bis zur Änderung 2015 nach § 10 Abs. 2 FTG das Verbot aller öffentlichen Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr an jedem Sonntag, außer 1. Mai und 3. Oktober. Am 25. November 2015 beschloss der Landtag eine Änderung der Regelung, welche bis dahin eine der striktesten war. Danach fällt das Tanzverbot an folgenden Tagen weg: Alle Sonntage, Neujahr, Heilige Drei Könige, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Heilig Abend, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag. Weiterhin bestehen bleibt das Tanzverbot an folgenden Tagen: Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag, Gründonnerstag (ab 18 Uhr), Karfreitag, Karsamstag (bis 20 Uhr).
Bayern Bis einschließlich Juli 2013 galt an allen geschützten Tagen in Bayern ein ganztägiges Tanzverbot von 0 Uhr bis 24 Uhr. Am 2. Juli 2013 jedoch beschloss der Bayerische Landtag, das Feiertagsgesetz zu ändern und dadurch das Tanzverbot zu lockern, sodass der Schutz der stillen Tage grundsätzlich erst ab 2 Uhr beginnt, an Karfreitag und Karsamstag bleibt das ganztägige Tanzverbot ab 0 Uhr aber erhalten. Dadurch sollte auf die geänderten Gewohnheiten beim Feiern in der heutigen Zeit eingegangen werden und der Schutz der stillen Tage dennoch gewahrt bleiben. Nach wie vor ist auch der 24.12. erst ab 14 Uhr geschützt. Diese Änderungen traten zum 1. August 2013 in Kraft.Änderung des bayerischen Feiertagsgesetzes am 2. Juli 2013. In: bayern.landtag.de, abgerufen am 1. August 2013 (PDF; 121 kB) Voraus ging eine jahrelange politische Diskussion zwischen CSU und FDP. Teile der CSU befürchteten eine Aushöhlung der christlichen Feiertagskultur, die FDP führte an, der stille Tag beginne nicht bereits in der Nacht zuvor.Geschützte Sonn- und Feiertage (BW) - Merkblatt -. Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage in Bayern, letzte Änderungen gültig seit 1. August 2013.
Am 30. November 2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht den strengen Schutz des Karfreitags, wie er bis dahin in Bayern gegolten hatte, für verfassungswidrig. Durch das generelle Verbot seien die Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit verletzt worden. Der Karfreitag sei zwar als stiller Tag besonders geschützt; jede Befreiungsmöglichkeit von vornherein auszuschließen, sei jedoch unverhältnismäßig. Die Klage hatte der Bund für Geistesfreiheit angestrengt.Generelles Tanzverbot an Karfreitag in Bayern ist verfassungswidrig. In: Süddeutsche Zeitung. 30. November 2016.
Bremen Am 29. April 2011 wurde die Petition der Aktion „Tanzverbot abschaffen“ mit 790 Unterzeichnern an das Landesparlament Bremens, die Bremische Bürgerschaft, übergeben. Sie war damals eine der fünf Onlinepetitionen mit der stärksten Unterstützerzahl. Der Petitionsausschuss gab diese im Januar 2012 mit folgender Begründung an die Fraktionen weiter: „Angesichts der breiten Zustimmung, die das Anliegen des Petenten erfahren hat, ist der Petitionsausschuss der Auffassung, dass eine breitere politische Diskussion erforderlich ist.“Bericht des Petitionsausschusses Nr. 5 vom 18. Januar 2012, Drs. 18/208 Nach der darauf folgenden, umfangreichen öffentlichen Diskussion In: Radio Bremen. 20. November 2012.Karin Mörtel: Diskussion über Tanzverbot. In: Weser-Kurier. 20. November 2012. brachten die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen AntragDrs. 18/, Änderung des Bremischen Feiertagsgesetzes (PDF; 18 kB) zur zweistufigen Abschaffung des Tanzverbotes im Bundesland Bremen ein. Dieser sieht vor, das Tanzverbot am Karfreitag auf 6 bis 21 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag auf 6 bis 17 Uhr zu begrenzen und das Tanzen an allen anderen Tagen, an denen es bisher verboten war, zu erlauben. Zudem sollen auch diese zeitlichen Einschränkungen Ende Februar 2018 aufgehoben und das Tanzverbot damit endgültig abgeschafft werden. Mit den Stimmen der SPD, der Grünen und der Linken, gegen die Stimmen von CDU und BIW hat die Bremische Bürgerschaft am 13. März 2013 in zweiter Lesung diese Gesetzesänderung beschlossen. Sie trat vor dem Karfreitag 2013 in Kraft. 2017 wurde jedoch beschlossen, das Tanzverbot nicht abzuschaffen, sondern dauerhaft beizubehalten.
Nahezu wortgleiche Petitionen anderer Petenten wurden auch in HessenAufhebung des Tanzverbots an Feiertagen in Hessen. In: openPetition. und Rheinland-Pfalz gestellt, führten jedoch zu keinem Ergebnis.
Schleswig-Holstein Bis einschließlich 25. März 2016 galt an allen stillen Feiertagen in Schleswig-Holstein ein ganztägiges Tanzverbot von 0 Uhr bis 24 Uhr. Im Januar 2016 jedoch beschloss der Schleswig-Holsteinische Landtag, das Verbot zu ändern und dadurch das Tanzverbot zu lockern, sodass der Schutz am Karfreitag um 2 Uhr in der Nacht beginnt und bis 2 Uhr des darauffolgenden Karsamstags anhält. Das Tanzverbot am Volkstrauertag und am Totensonntag „herrscht von 6 bis 20 Uhr“.
Tanzverbote aufgrund der COVID-19-Pandemie