Basisdaten Verwaltungssitz: West-Berlin Flagge: zentriert|210px Die heutige Flagge Berlinswar auch die Flagge West-Berlins Wappen: zentriert|100px Das heutige Wappen Berlinswar auch das Wappen West-Berlins Fläche: 479,9 km² Einwohner: 2.130.525 (1989) Karte zentriert|250px Lage von West-Berlin im damals geteilten Deutschland

West-Berlin, auch Westberlin, und Berlin (West) waren Bezeichnungen für den Teil von Groß-Berlin, der während der Teilung Berlins ab Ende des Zweiten Weltkriegs von 1945 bis 1990 von den drei westlichen Besatzungsmächten USA, Vereinigtes Königreich und Frankreich verwaltet und ab 1950 mit deren Genehmigung vom Senat von Berlin regiert wurde.Laut politischem Anspruch der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 betraf die Zuständigkeit des Senats sogar Groß-Berlin. Dies scheiterte jedoch an alliierten Vorbehalten.

Geografisch erstreckte sich West-Berlin mit geringen Abweichungen (beispielsweise in Staaken) auf das Gebiet der heutigen Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte (mit Ausnahme des Ortsteils Mitte, der zu Ost-Berlin gehörte), Neukölln, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg sowie des Ortsteils Kreuzberg.

Angesichts der ab Kriegsende anhaltenden Diskussion um den Berlin-Status und der sich wiederholt ändernden Begrifflichkeiten ordnete der Senat für das von ihm regierte Gebiet 1982 als amtliche Bezeichnung „Berlin (West)“ an.Rundschreiben I Nr. 120/1982 des Senators für Inneres vom 24. November 1982 betr. Bezeichnung Berlins und seiner Stellung zum Bund Umgangssprachlich wurden sowohl die Westsektoren als auch der Ostsektor der Stadt auf der jeweils eigenen Seite der Grenze häufig einfach nur „Berlin“ genannt.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 und die Verfassung von Berlin von 1950 wiesen Gesamt-BerlinHierzu Gero Pfennig, Manfred J. Neumann (Hrsg.): Verfassung von Berlin. Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 1, Rn 4; Art. 4, Rn 3 f. bzw. ausdrücklich „Groß-Berlin“ von Anfang an als Land der Bundesrepublik Deutschland aus, doch galt diese Bestimmung nicht. Das Berlinabkommen von 1971 stellte fest, dass die drei Westsektoren kein „konstitutiver Teil“ der Bundesrepublik seien. Faktisch war aber West-Berlin von 1949 bis 1990 ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland; von westlicher wie insbesondere von westalliierter und westdeutscher Seite aus wurden stets die „Bindungen Berlins (West) an den Bund“ betont. Zum Beispiel galten die Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar in Berlin, wurden jedoch – mit einigen Ausnahmen, wie beispielsweise dem Wehrpflichtgesetz – vom Abgeordnetenhaus von Berlin per Akklamation übernommen.

Begrifflichkeiten mini|hochkant=1.5|West-Berlin (Karte von 1978) mini|Karte der geteilten Stadt Berlin

Im Westteil der Stadt wie auch in der Bundesrepublik galt amtlich die Schreibweise Berlin (West). In der DDR hingegen benutzte man in bewusster Abgrenzung gemäß der Drei-Staaten-Theorie die Begriffe besondere politische Einheit (offizielle Bezeichnung bei Dokumenten der Alliierten) oder selbständige politische Einheit Westberlin, während mit Berlin, Hauptstadt der DDR der Ostteil bezeichnet wurde. Allerdings gehörte die Bezeichnung Ost-Berlin weder in der damaligen Bundesrepublik noch in der DDR jemals zum amtlichen Sprachgebrauch. In Zeiten des Kalten Krieges konnte man allein an der unterschiedlichen Schreibweise die Herkunft oder die politische Haltung eines Textes erkennen.

Die in der DDR verwendete Bezeichnung sollte einerseits eine politische Abgrenzung West-Berlins und seine besonders deutliche Selbstständigkeit (von der Bundesrepublik Deutschland) darstellen, andererseits sollte vermieden werden, dass der als „Hauptstadt der DDR“ bezeichnete Ostteil der Stadt nur als Stadthälfte wahrgenommen würde. Als Kurzform war in der DDR lange Zeit die Zusammenschreibung „Westberlin“ üblich.

Nach der deutschen Wiedervereinigung hat die Frage der Begrifflichkeiten ihre politische Brisanz großteils verloren. West und Ost sind jedoch im vorliegenden Fall nicht nur geografische Bezeichnungen, sondern weisen vor allem darauf hin, ob ein Gebiet in Berlin im Kalten Krieg zum „Westen“ oder zum „Osten“ (vgl. Ostblock) gehört hat.

Politischer Status thumbtime=07|mini|Video: John F. Kennedy 1963 in West-Berlin

Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 lauteten: (2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. (3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.

Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) in der bis zum Einigungsvertrag geltenden Fassung nannte Groß-Berlin in der Aufzählung der Länder, in deren Gebiet „dieses Grundgesetz zunächst gilt“ (bis zur Inkraftsetzung auch „in anderen Teilen Deutschlands“).Art. 23 GG a. F.

Aufgrund des Viermächte-Status Berlins hatten die Westalliierten dies so allerdings nicht akzeptiert. Dabei spielte auch der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer eine Rolle. Konrad Adenauer intervenierte 1949 durch Johann Jacob Kindt-Kiefer beim französischen Ministerpräsidenten Georges Bidault, um zu verhindern, dass West-Berlin ein Bundesland werden solle. Die Berliner Abgeordneten erhielten hierdurch nicht das volle Stimmrecht im Bundestag. Kindt-Kiefer war Zeuge eines Gesprächs zwischen Adenauer und Bidault:

Die Alliierte Kommandantur in Berlin hatte am 29. August 1950 angeordnet, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Berliner Verfassung seien zurückgestellt und „daß während der Übergangsperiode Berlin keine der Eigenschaften eines zwölften LandesDas Land Baden-Württemberg bestand bis 1953 noch aus drei Ländern, und das Saarland wurde erst 1957 Teil der Bundesrepublik, sodass diese 1950 tatsächlich aus elf Ländern bestand. besitzen wird. […] Ferner finden die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind.“BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440)

Die Verfassung vom 1. September 1950 bestimmte deshalb entsprechend in ihrem Artikel 87: (1) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung treten in Kraft, sobald die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unterliegt. (2) In der Übergangszeit kann das Abgeordnetenhaus durch Gesetz feststellen, daß ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in Berlin Anwendung findet.Verfassung von Berlin vom 1. September 1950, einschließlich des Genehmigungsschreibens der Alliierten Kommandantura Berlin

Generelle Finanz- und Vermögensfragen (vor allem die jährliche Subvention aus dem Bundeshaushalt durch die „Bundeshilfe“) wurden durch Überleitungsgesetze geregelt (insgesamt sechs zwischen 1950 und 1990). Nach dem dort festgelegten Modus wurden fast alle anderen vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze ebenfalls vom Abgeordnetenhaus ratifiziert. Dazu enthielten sie eine Berlin-Klausel, die ihre Inkraftsetzung „im Land Berlin […] gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin“ durch ein Gesetz des Abgeordnetenhauses vorsah. Sie lautete: „[…] gilt nach Maßgabe des § XY des Z. Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“

Zuvor hatte es im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszonen zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 unter Nr. 4 geheißen:

Die Sowjetunion und die DDR erkannten derartige Regelungen überhaupt nicht an. Die Westalliierten duldeten hingegen „besondere Bindungen“ und deren Weiterentwicklung wie durch regelmäßige Sitzungen von Bundesorganen in West-Berlin, was jeweils zu Protesten der sowjetischen Seite führte, im Jahr 1965 unterstrichen durch Flüge von Düsenjägern, die über West-Berlin die Schallmauer durchbrachen und Übungsmunition abfeuerten.1965: Theater am Himmel. Sowjetische Düsenjäger im Sturzflug auf die Kongresshalle. Kapitel „Geschichte“ der Website vom Haus der Kulturen der Welt, abgefragt am 3. September 2023.

Die Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichtsBVerfGE 19, 377 – Berlin-Vorbehalt II sagte Folgendes aus:

Der Status von West-Berlin war einer der Gegenstände des Viermächteabkommens über Berlin.

mini|Das Rathaus Schöneberg war Sitz des Regierenden Bürgermeisters und des Berliner Abgeordnetenhauses

Die Berliner Abgeordneten im Bundestag hatten lediglich beratendes Stimmrecht; sie wurden außerdem nicht vom Volk direkt gewählt, sondern mittelbar vom Abgeordnetenhaus bestimmt ( Abs. 2 GG). Die vier Berliner Vertreter im Bundesrat hatten ebenfalls ein beratendes Stimmrecht. Im Gegensatz dazu waren die Vertreter Berlins zur Bundesversammlung stets stimmberechtigt; die West-Alliierten hatten hierzu keinen Vorbehalt angemeldet. In allen drei Gremien waren die (West-)Berliner Abgeordneten stimmberechtigt und ihre Stimmen wurden im offiziellen Wahlergebnis mitgezählt. Dies galt jedoch nicht bei knappen Abstimmungen, wenn das knappe Übergewicht nur auf die Berliner Stimmen zurückzuführen war: In diesem Fall galten die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Mehrheiten in diesen Gremien. Die Ausnahme lag darin begründet, dass es in der Bundesversammlung nicht um Gesetze, sondern um eine Wahl ging, weswegen auch die Berliner Stimmen voll berücksichtigt wurden.

Auch in Ost-Berlin gab es anfangs solche Besonderheiten aufgrund des Viermächte-Status. So waren von 1949 bis 1971 die Ost-Berliner Abgeordneten in der Volkskammer der DDR nicht direkt gewählt und nicht stimmberechtigt. Anders als in West-Berlin wurden diese Besonderheiten jedoch nach und nach abgebaut und Ost-Berlin ab 1961 einem Bezirk der DDR gleichgestellt. Die Interpretation des völkerrechtlichen Status Berlins und seiner Teile war zwischen Ost und West strittig (siehe hierzu: Berlin-Frage).

Die Einbindung West-Berlins in das politische, wirtschaftliche und soziale System der Bundesrepublik bedeutete auch seine Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften (EG). Die West-Berliner Abgeordneten im Europäischen Parlament hatten seit dessen Gründung im Jahr 1952 volles Stimmrecht. Für außenpolitische Unruhe sorgte die Europawahl 1979, in der die Bürger der EG-Staaten, wozu die West-Berliner gehörten, erstmals ihre Abgeordneten direkt wählen sollten. Die Sowjetunion und die DDR erreichten unter Berufung auf das Viermächteabkommen von 1971, dass die drei West-Berliner Abgeordneten unter den 81 deutschen Mitgliedern des Europäischen Parlaments weiterhin vom Abgeordnetenhaus zu nominieren seien, scheiterten aber mit der gewünschten Entziehung des Stimmrechts an den Westmächten, die darauf hinwiesen, dass die West-Berliner Abgeordneten ihr Stimmrecht bereits vor dem Abkommen innegehabt hatten.Reinhard Hildebrandt: Kampf um Weltmacht. Berlin als Brennpunkt des Ost-West-Konflikts. Westdeutscher Verlag, Opladen 1987, ISBN 978-3-531-11800-0, S. 143 ff.

Auf einigen Gebieten, wie den West-Berliner Verkehrsflughäfen, dem Kauf und Besitz von Schusswaffen und den von den Westalliierten genutzten Grundstücken, war selbst der Regierende Bürgermeister den einschlägigen Stellen der Berliner Verwaltung gegenüber nicht direkt weisungsbefugt, da diese Bereiche primär von den Westalliierten, allgemein auch Schutzmächte genannt, überwacht wurden.

Die meisten Besonderheiten auf Ebene des einfachen Rechts entfielen 1990 mit dem Sechsten Überleitungsgesetz.Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September 1990 (, )

Besonderheiten mini|hochkant=1.1|100-DM-Schein mit „Bärenmark“-Stempel mini|hochkant|Notopfer Berlin

Alliierte Kommandantur