Als Eigenmittel wird im Bankwesen und in der Bankbetriebslehre das Eigenkapital der Kreditinstitute bezeichnet. Sie haben angemessene Eigenmittel aufzuweisen, um den Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern (Geldanleger) jederzeit nachkommen zu können.
Allgemeines Während es für Nichtbanken außer dem Mindestkapital bei Kapitalgesellschaften (Grundkapital, Stammkapital) keine regulierenden Vorschriften über die Eigenkapitalausstattung gibt, hielt es der Gesetzgeber bei Kreditinstituten und Versicherungen (Eigenmittel (Versicherung)) für erforderlich, wegen der besonderen Risiken des Bank- und Versicherungsgeschäfts Regeln über die Höhe und Angemessenheit von Eigenkapital zu erlassen. Das geschah erstmals durch das Kreditwesengesetz (KWG) vom Dezember 1934, das in § 11 KWG die Einhaltung einer Eigenkapitalquote verlangte,Christoph Müller, Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934, 2003, S. 219 § 11 Abs. 2 KWG 1934 führte den Begriff „haftendes Eigenkapital“ ein. Es berücksichtigte die Erfahrungen aus der Deutschen Bankenkrise vom Juni 1931, in der eine Vielzahl von Kreditinstituten einen zu großen Teil ihrer Eigenmittel oder sogar ihre gesamten Eigenmittel häufig in nur einem einzigen oder in sehr wenigen Kreditengagements angelegt hatte.Christoph Müller, Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934, 2003, S. 238
Entsprechend der Präambel zur Eigenmittelrichtliniebestehend aus den nicht mehr gültigen Richtlinien und sollen die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermöglichen.Eigenmittelrichtlinie 2006/48/EC vom 14. Juni 2006, S. 118
Funktionen Wie das Eigenkapital von Nichtbanken erfüllen auch die Eigenmittel von Kreditinstituten mehrere Funktionen:Wolfgang Grill/Ludwig Gramlich/Roland Eller, Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1995, S. 495 ff. Gründungsfunktion: Die Bankgründung erfordert nach Abs. 1 Nr. 1 KWG ein „ausreichendes Anfangskapital, bestehend aus hartem Kernkapital“, das bei CRR-Kreditinstituten mindestens 5 Millionen Euro betragen muss (§ 33 Abs. 1d KWG). Nach Abs. 1 Nr. 1 Pfandbriefgesetz müssen Hypothekenbanken mindestens über ein Kernkapital von 25 Millionen Euro verfügen. Mit dem Gründungskapital werden unter anderem die ersten Gründungsinvestitionen finanziert. Finanzierungsfunktion: Eigenkapital finanziert einerseits im Rahmen der goldenen Bilanzregel das langfristige Sachanlagevermögen und die Beteiligungen von Kreditinstituten, andererseits sind diese Bilanzpositionen im zentralen Begriff der Risikoposition enthalten, die mit Eigenmitteln zu unterlegen ist. Haftungsfunktion: Eigenmittel sollen zum Auffangen von intertemporären Verlusten und dem Einlegerschutz dienen. Entstehende Verluste werden durch das Eigenkapital aufgefangen. Je höher das Eigenkapital ist, umso länger ist ein Unternehmen in der Lage, anhaltende Verluste zu verkraften,Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 542 ohne in eine Unternehmenskrise zu geraten. Da Eigenkapital „in der Rangstelle der liquidiations- oder insolvenzbedingten Rückzahlbarkeit ganz am Ende“ steht,Horst S. Werner, Eigenkapitalfinanzierung, 2006, S. 23 haftet es den Gläubigern und stellt damit die Grundlage des Gläubigerschutzes sicher. Begrenzungsfunktion: Die Höhe der Eigenmittel begrenzt speziell die Risikopositionen und allgemein das mögliche Geschäftsvolumen einer Bank. Der Aufbau eines Kreditportfolios ist nur bis zu einer von den Eigenmitteln abhängigen, festgelegten Grenze der Kernkapitalquote zulässig. Einer spezifischen Begrenzung unterliegen die Großkredite, deren Höhe nach Art. 395 Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel nicht überschreiten darf. Nach PfandBG muss die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe durch „ordentliche Deckungswerte“ (Grundpfandrechte, Schiffs- und Flugzeughypotheken) zu mindestens 100 % sichergestellt sein.Rainer Smola, Kommentar Pfandbriefgesetz, 2014, S. 19, 21. Da diese Deckungswerte wiederum an die Eigenmittel gebunden sind, besteht auch hierdurch eine Begrenzungsfunktion. Bemessungsfunktion bei der Gewinnverteilung: Der Eigenkapitalanteil eines einzelnen Gesellschafters bildet die Berechnungsgrundlage bei der Verteilung von Gewinnen und Verlusten. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften wird am Aktienkapital die Höhe der Dividenden orientiert. Repräsentations- und Werbefunktion: Die absolute Höhe der Eigenmittel als Risikokapital kann mit Hilfe der Werbung der Öffentlichkeit präsentiert werden und Vertrauen in die Solvabilität des Instituts schaffen. Die Kernkapitalquote lässt Rückschlüsse auf die Qualität eines Instituts zu. Die vorhandenen Eigenmittel sind ein wesentliches Kriterium für die Kreditwürdigkeit und das Rating.
Rechtsfragen Zentrale Vorschrift für Definition, Umfang und Grenzen der Eigenmittel ist seit Januar 2014 die auf europäischer Ebene geltende Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR), worin die Eigenmittel als die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital definiert werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 118, Art. 72 CRR). Die in Abs. 1 Satz 1 KWG formulierte Forderung nach einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute reflektiert lediglich noch eine qualitative bankaufsichtsrechtliche Strukturnorm. Die Bestimmung des § 10 KWG - vor 2014 die zentrale quantitative Vorschrift der Eigenmitteldarstellung - nimmt heute lediglich noch Bezug auf die Kapitaladäquanzverordnung und ermächtigt den Bundesfinanzminister, Rechtsverordnungen im Hinblick auf die Solvabilität der Institute zu erlassen. Sie hebt ausdrücklich die Sicherung der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte und somit den Gläubigerschutzgedanken hervor. Der Gläubigerschutz dient der Sicherung des Vertrauens in das Bankensystem. Vertrauen ist wiederum eine essentielle Voraussetzung für die Stabilität eines modernen Finanzsystems.vgl. auch BT-Drucksache 3/1114 vom 25. Mai 1959, Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, S. 3.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit stellt generell ein bestimmtes Verhältnis zweier Bezugsgrößen zueinander dar. Als angemessen gilt in steuerrechtlicher Hinsicht bei Nichtbanken ein Eigenkapital, das mit der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum vergleichbar ist.BFH-Urteile vom 1. September 1982 BStBl. 1983 II, S. 147 und vom 9. Juli 2003 BStBl. 2004 II, S. 425 Nach R 33 Abs. 2 KStR ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung bei Nichtbanken grundsätzlich gegeben, wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt. Im Hinblick auf die angeführte BFH-Rechtsprechung ist diese 30-Prozent-Grenze in erster Linie als Nichtaufgriffsgrenze zu verstehen, ihre Erfüllung wird deshalb bei steuerlichen Außenprüfungen nicht beanstandet.
Was hingegen bei Kreditinstituten „angemessen“ ist, bestimmt sich unter Zugrundelegung übergeordneter bankaufsichtsrechtlicher Prinzipien. Bei der Erteilung einer Banklizenz prüft die BaFin im Einzelfall die Angemessenheit der Eigenmittel. Sowohl das KWG (§, Abs. 4 und Abs. 8 KWG) als auch Art. 1 CRR sprechen von der „Angemessenheit der Eigenmittel“ und verstehen darunter die Solvabilität der Kreditinstitute. Zur Sicherstellung einer „angemessenen Solvenz“ ist nach Nr. 40 Präambel der CRR bei der Festlegung von Eigenmittelanforderungen auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Posten zu achten. Die Eigenmittelanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der Tatsache Rechnung tragen, dass eine große Anzahl relativ kleiner Kredite risikomindernd wirkt (Granularität; Nr. 43 Präambel). Die Angemessenheit der Eigenmittel zeigt sich in einer absoluten (Mindesteigenkapital nach KWG und PfandbriefG) und relativen Höhe (CRR).
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) beurteilen die Angemessenheit nach der Risikotragfähigkeit. Nach Tz. 1 AT 4.1 MaRisk (BA) ist „sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Kreditinstituts durch das Risikodeckungspotenzial … laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist“.Axel Becker: Prüfung des Kreditgeschäfts durch die interne Revision, 2007, S. 103. Das wird auch durch Abs. 1 Satz 3 KWG gefordert. Die bankaufsichtsrechtlich verlangte Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten zielt auf den Schutz der Einleger und deren Geldanlagen ab. Risikotragfähigkeit in diesem Sinne bedeutet die maximal mögliche Belastbarkeit des Eigenkapitals eines Kreditinstituts durch eintretende Verluste aus den eingegangenen Risiken.
Berechnung der Eigenmittel Die Eigenmittel von Kreditinstituten werden wie folgt ermittelt:Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, 2014, S. 19.
Eigenmittel sind die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital (Art. 4 Abs. 1 Nr. 118, Art. 72 CRR), anrechenbare Eigenmittel sind nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 CRR das Kernkapital (Art. 25 CRR) und das Ergänzungskapital (Art. 71 CRR) in Höhe von maximal 1/3 des Kernkapitals. Ausgangspunkt ist mithin das Kernkapital, das sich nach Art. 25 CRR aus dem „harten Kernkapital“ und dem „zusätzlichen Kernkapital“ zusammensetzt. Das „harte Kernkapital“ besteht aus:
Gezeichnetes Kapital (je nach Rechtsform heißt es Grundkapital, Stammkapital, Sicherheitsrücklage, Geschäftsguthaben) + Agio (Aufgeld aus der Überpariemission von Aktien) + einbehaltene Gewinne + sonstige Rücklagen + Fonds für allgemeine Bankrisiken (nach HGB) + Einlagen stiller Gesellschafter (nicht bei Aktiengesellschaften) = hartes Kernkapital
Aus der Zwischenstufe des harten Kernkapitals ergeben sich unter Berücksichtigung von Korrekturposten die anrechenbaren Eigenmittel:
Hartes Kernkapital - Abzugsposten nach Art. 36 ff. CRR (u. a. Verluste, immaterielle Vermögenswerte, aktive latente Steuern, Vorleistungen nach Art. 379 Abs. 3 CRR) + zusätzliches Kernkapital nach Art. 51 CRR („Kapitalinstrumente“) - Abzugsposten nach Art. 56 ff. CRR (u. a. bestimmte synthetische Positionen) = Kernkapital + Ergänzungskapital nach Art. 62 CRR (u. a. Vorsorgereserven nach HGB, kumulative Vorzugsaktien, Genussrechtskapital, langfristige Nachrangverbindlichkeiten) - Abzugsposten nach Art. 66 ff. CRR (u. a. bestimmte synthetische Positionen) = Eigenmittel (zur Risikounterlegung) - Ergänzungskapital, dessen Betrag >1/3 des Kernkapitals beträgt = anrechenbare Eigenmittel / Gesamtkapital (als Bezugs- und Bemessungsgröße etwa für die Großkreditberechnung)
Anmerkungen: Ergänzungskapital: Dazu zählen Vorsorgereserven gemäß HGB, die nicht auf Wertminderung der Aktiva beruhen und damit im Liquidationsfall auch realisiert werden können. Genussrechtskapital muss zur Anerkennung als Eigenkapital die Eigenschaften von Eigenfinanzierungstiteln erfüllen (Teilnahme an laufenden Verlusten, nachrangige Bedienung, Dauerhaftigkeit, Ursprungslaufzeit mindestens 5 Jahre). Neubewertungsreserven: Die bislang als Eigenmittel anrechenbare Neubewertungsreserve und der Haftsummenzuschlag sind der CRR zufolge nicht mehr als Eigenmittel vorgesehen. Allerdings sieht eine bis zum Jahr 2022 laufende Übergangsvorschrift deren degressive Anrechnung vor. Außerdem zählen kumulative Vorzugsaktien in ihren jeweiligen Nennwerten zum Ergänzungskapital. Nachrangige Verbindlichkeiten werden bei Erfüllung folgender Kriterien als Ergänzungskapital anerkannt, hierzu gehören unter anderem Genussrechte und nachrangige Sparbriefe: Im Insolvenzfall müssen sie nachrangig befriedigt werden. Die Ursprungslaufzeit bzw. die Kündigungsfrist muss mindestens 5 Jahre betragen. Verbindlichkeiten lassen sich nicht mit Forderungen des Kreditinstitutes aufrechnen. Diese Bedingungen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
Unterlegung mit Eigenmitteln