mini|hochkant=1.8|Hierarchische Gliederung der Verwaltungsgebiete in Deutschland mini|hochkant=1.8|Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Der Föderalismus in Deutschland (von „Bund“, „Bündnis“) ist ein Prinzip der Staatsorganisation. Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus dem Bund und teilsouveränen Gliedstaaten, die ihrerseits eigene staatliche Aufgaben erfüllen, den Bundesländern. Bund und Länder sind zu einem übergeordneten Ganzen zusammengeschlossen, sodass die Staatsqualität des Gesamtstaates durch die föderale Vereinigung begründet wird.
In der Bundesrepublik ist der Föderalismus durch Artikel 20 des Grundgesetzes ein Staatsstrukturprinzip und somit grundlegender Teil des politischen Systems. Die Ewigkeitsklausel legt fest, dass er unabänderlich festgeschrieben ist.
Im föderalen Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten so aufgeteilt, dass beide politischen Ebenen jeweils für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Die Autonomie der Gliedstaaten in einem föderativen System zeigt sich darin, dass die Glieder des Bundes über eigene Legitimität, Rechte und Kompetenzen verfügen. So hat jedes Land eine eigene Landesverfassung (Verfassungsautonomie) und dementsprechend eigenständige politische Institutionen für die Exekutive, die Judikative und die Legislative.
Charakteristika des bundesdeutschen Föderalismus Kooperativer Föderalismus
Der deutsche Föderalismus beruht auf der Kooperation der Bundes- und Landesebene (Gegenmodell: Wettbewerbsföderalismus).Helge Lothar Batt: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit im vereinigten Deutschland. Die Dichotomie des Grundgesetzes zwischen limitierend-formalem und dirigierend-materialem Verfassungsverständnis. Springer, Wiesbaden 2003, ISBN 978-3-8100-3708-4, S. 43 ff. Seit 1919 war der Bund im föderalen System Deutschlands in der Regel bestimmend. Dafür sorgte bereits der Umstand, dass die Kompetenzen im deutschen Bundesstaat nach Kompetenzarten verteilt sind und nicht nach Politikfeldern, wie es in den USA der Fall ist. Dies bedeutet konkret, dass der Bund den Großteil der Gesetze erlässt, es aber den Ländern zufällt, diese auszuführen.
Die Länder dürfen zusätzliche Freiheitsrechte gewährleisten und es ist ihnen gestattet, dazu stärkere plebiszitäre Mitwirkungsmöglichkeiten einzuführen und über das Grundgesetz hinaus soziale Grundrechte zu verbürgen. Auch ein Nebeneinander von Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit entspricht dieser Selbstständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern.Herbert Bethge, Gerd Christian von Coelln: Grundriss Verfassungsrecht. 4. Auflage, Vahlen, München 2012, S. 47.
Dem Bund wurden nach 1949 immer mehr Kompetenzen übertragen, wofür im Gegenzug den Ländern eine größere Mitsprache im Bundesrat zugestanden wurde, zumal dieser nach Abs. 1 Grundgesetz (GG) ohnehin Mitspracherecht besitzt, wenn der Bund in die Verwaltungsstruktur der Länder eingreift, um Gesetze zu erlassen. Problematisch ist aber immer noch vor allem die Finanzverfassung, wodurch ärmere Länder de facto zu Kostgängern des Bundes geworden sind. Zudem kam es immer mehr zu einer Verflechtung der Kompetenzen, womit schnelle Entscheidungen erschwert wurden (siehe Politikverflechtung). Damit besteht die Gefahr, dass die verschiedenen horizontalen Ebenen sich gegenseitig lähmen. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass auf Bundesebene Gesetze beschlossen werden, deren Bezahlung Ländern und Kommunen obliegt, zumal den Ländern durch die Bundesgesetzgebung kaum eigener Handlungsspielraum geblieben ist (siehe oben; vgl. auch die Kritik, dass sich der Föderalismus zu einem reinen Exekutivföderalismus entwickle). Eine mögliche Lösung für das letztere Problem bietet das Konnexitätsprinzip.
Der Einflussbereich der Landespolitik wird zudem gehemmt durch eine umfassende Kooperation der Länder untereinander. Dies ist vor allem mit der Wahrung der Rechtseinheit und der Sicherung der Mobilität im Bundesgebiet zu begründen, senkt aber insbesondere den Einflussbereich der Landtage.
Ein Beispiel für die Verzahnung der Länder untereinander ist auch die Kultusministerkonferenz, die dafür sorgen soll, dass möglichst einheitliche Kriterien im Schulwesen der einzelnen Länder angewendet werden. Ein Teil der Kritiker meint, dass dadurch eine Gleichmacherei entsteht, die den großen Vorteil des Bildungsföderalismus, nämlich den Wettstreit der Länder um das beste System, in einen faulen Kompromiss auflöst. Andere sind der Auffassung, die Schulsysteme hätten sich bereits so weit auseinanderentwickelt, dass die Probleme beim Umzug und bei der Anerkennung der Abschlüsse ein echter Standortnachteil Deutschlands seien, auch wenn oft angemerkt wird, dass gerade die Konkurrenz des Föderalismus, wie im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich, die Möglichkeit bietet, zu einer besseren Lösung zu gelangen.
Exekutivföderalismus
Charakteristisch für den deutschen Föderalismus ist seine besondere Form der Anwendung als sog. Exekutivföderalismus. Definitionsgemäß bezeichnet der Begriff Exekutivföderalismus ein politisches System, bei dem eine enge Verzahnung der Exekutiven auf Bundesebene und Länderebene gegeben ist, bei gleichzeitig relativer Machtlosigkeit der Landesparlamente.
In anderen Systemen mit zwei Legislativorganen, wie beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika, werden die Vertreter eines Teilstaates auf Bundesebene, die Senatoren, extra durch Wahlen im Teilstaat bestellt. Sie haben aber – im Gegensatz zum deutschen Modell – weder exekutive noch legislative Funktion im Teilstaat; ihre Aufgabe ist ausschließlich die Repräsentation auf Bundesebene. Die exekutive Funktion in einem Teilstaat übernehmen Gouverneure, welche wiederum keine Funktionen auf Bundesebene haben.
Die Besonderheit im deutschen Föderalismus ist, dass der Bundesrat aus Vertretern der Landesregierungen besteht. Dieses System ist weltweit einzigartig und lässt sich nur schwer vergleichen. Ähnlichkeit besteht mit dem System der Europäischen Union, in der die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat vertreten sind. Dieser Ministerrat ist Teil des Gesetzgebungsprozesses neben dem Europäischen Parlament.
Das Grundgesetz übernimmt eine lange Tradition, deren Anfänge man bereits im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation erkennen kann. Der damalige Reichstag war noch eine Vertretung der Reichsstände, der geistlichen oder weltlichen Fürsten bzw. der Reichsstädte. Im Deutschen Bund (1815–1866) wurden die Gliedstaaten von Gesandten im Bundestag diplomatisch vertreten. Der Bundestag wiederum war das direkte Vorbild für den Bundesrat im Norddeutschen Bund (1867–1870, ab 1871 Deutsches Kaiserreich). Hinzu kam aber ein direkt gewählter Reichstag als modernes Parlament. In der Weimarer Republik hatte der Reichsrat tendenziell weniger Rechte, da seine Zustimmung nicht mehr für alle Gesetze benötigt wurde. Er konnte auch keine Gesetzentwürfe einbringen.
Das Grundgesetz hat den Bundesrat wieder aufgewertet. Die eigentliche Neuerung besteht darin, dass die Bundesratsmitglieder nun Mitglieder der Landesregierung sein müssen. Nur in die Ausschüsse kann ein Land andere Vertreter entsenden.
Föderalismus im Grundgesetz Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus als politische Organisationsform festgeschrieben. Schon die Präambel bringt zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik aus mehreren Gliedstaaten besteht:
In Artikel 20 Absatz 1 GG wird die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Bundesstaat konstituiert. Die rechtlichen Funktionen des Föderalismus liegen vornehmlich darin, die Demokratie zu stärken, Pluralismus über alle gesellschaftlichen Kräfte zuzulassen und damit die politische Willensbildung zu unterstützen. Eine weitere Funktion liegt in der Verhinderung von unerwünschter Machtanhäufung. Geschützt wird das Prinzip über die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG, der es für unabänderlich erklärt. Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben. Die einzige Möglichkeit, die föderale Struktur der Bundesrepublik aufzulösen, bestünde darin, nach GG eine neue Verfassung zu verabschieden.
Artikel 30 betont die Eigenstaatlichkeit der Länder. Ausfluss dieser Eigenstaatlichkeit ist insbesondere ihre Kulturhoheit, das „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“.Nachschlagewerk im Online-Portal der Bundeszentrale für politische Bildung (Stichwort Kulturhoheit), abgerufen am 29. September 2012. Die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der EU durch den Bundesrat wird in und GG formuliert und erfährt durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EUGesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vom 12. März 1993 ihre Konkretisierung.Vgl. hierzu Bundesrat: Europa-Angelegenheiten – Mitwirkung in Europäischen Angelegenheiten. Abgerufen am 12. Januar 2019.
Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern wird in den bis GG behandelt. Die Zuordnung der staatlichen Verwaltungsaufgaben regeln die bis GG. Anschließend werden die Finanzhoheit und die Verteilung des Steueraufkommens zwischen dem Bund und den Ländern konstituiert.
Durch einen Verteidigungsfall verändert sich nach den bis GG die Rechtslage für die Interaktion zwischen dem Bund und den Ländern wesentlich. Insbesondere kann nach unter dort bestimmter Voraussetzung der Gemeinsame Ausschuss die Rechte des Bundestages und des Bundesrates an sich ziehen. Nach kann die deutsche Bundesregierung den Landesregierungen erforderliche Weisungen erteilen, in dringenden Fällen auch den Landesbehörden.
Föderale Organe und Strukturen
Die Länder wirken über den deutschen Bundesrat gemäß GG bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundesrat wird jedoch nicht als eine zweite Kammer im herkömmlichen Sinne verstanden, da dessen Vertreter ein imperatives Mandat der Landesregierungen ausüben (→ Exekutivföderalismus).
Die wichtigste Aufgabe des Bundesrates besteht in seiner Mitwirkung bei der Gesetzgebung; für die Gesetzgebung des Bundes ist nach GG neben dem Bundestag auch der Bundesrat zuständig. Über dessen grundgesetzlich verankerte Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt sich die föderative Staatsstruktur und Kompetenzordnung Deutschlands auch nach außen, auf die Ebene des europäischen Staatenverbundes, aus.
Die beschlussfassende Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren variiert je nach Gesetzesbeschluss des Bundestages: Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Werden diese nicht erreicht, ist keine Änderung des Grundgesetzes möglich. Der Bundesrat hat ein absolutes Veto. Zustimmungspflichtige Gesetzesbeschlüsse, die die Finanzen der Länder beeinflussen können, die deren Autonomie berühren, die Gemeinschaftsaufgaben zum Gegenstand haben, die die Neugliederung der Bundesländer regeln oder Ähnliches bedürfen der Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit. Der Bundesrat muss diesen Parlamentsbeschlüssen zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, kann kein Gesetz zustande kommen. Der Bundesrat hat ein absolutes Veto. Da derzeit ca. 60 % der Bundesgesetze zustimmungsbedürftig sind, besitzt der Bundesrat im Gesetzgebungsprozess eine starke Stellung.