Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit zur Zusammenwirkung von Straftäter und Tatopfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder zumindest durch das Bemühen des Täters für diesen eine Strafmilderung im Strafprozess zu erlangen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in , StPO, StGB und Absatz 1 Nummer 7 JGG geregelt. Er gilt als ein Element der Umgestaltung des Strafrechts, um auch die Opferperspektive stärker in das Gerichtsverfahren einzubeziehen.

Entwicklung Im Prinzip ist der Täter-Opfer-Ausgleich die natürlichste Form der Konfliktbeilegung, denn ohne Staat muss die Strafe zwangsläufig zwischen Täter und Opfer geregelt werden. Da es nicht möglich ist, eine neue Straftat zu begehen, bleibt nur eine Ausgleichshandlung durch den Täter gegenüber dem Opfer.

Dementsprechend findet sich eine Art Täter-Opfer-Ausgleich schon in den ältesten Rechtssammlungen wie dem „Codex Hammurabi“. Auch im zivilrechtslastigen römischen Recht gab es Strafen in Form von erhöhten Schadensersatzzahlungen gegenüber dem Opfer. Tatsächlich blieb der Täter-Opfer-Ausgleich sogar bis ins späte Mittelalter ein gängiger Weg der Bestrafung.

Mit den aufkommenden Staatswesen und der damit verbundenen Bündelung der öffentlichen Gewalt in Staatshänden setzte sich die noch heute herrschende Art der Bestrafung durch den Staat durch. Dies diente zum einen der Rechtssicherheit, zum anderen wollten die entstehenden Staaten dadurch aber auch ihre erlangte Macht ausüben und demonstrieren.

Erste Andeutungen des Täter-Opfer-Ausgleichs in der Neuzeit finden sich in rechtstheoretischen Schriften von Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel, aber erst 1990 wurde schließlich eine Täter-Opfer-Ausgleich-Regelung im Jugendstrafrecht eingeführt. Im Jahr 1992 stellte der Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer einen „Alternativentwurf zur Wiedergutmachung“ (AE-WGM) vor, der eine umfangreiche Regelung des Täter-Opfer-Ausgleich innerhalb des Strafrechts vorsah. In Ansätzen hat dieser Alternativentwurf – nicht zuletzt auch, weil der Täter-Opfer-Ausgleich sich im Jugendstrafrecht bewährt hatte – schließlich im Jahr 1994 seinen Niederschlag in StGB gefunden und wurde im Jahr 2000 durch prozessuale Regelungen in und StPO ergänzt.

Einordnung Täter-Opfer-Ausgleich ist die in Deutschland vorherrschende Praxisform der Restorative-Justice-Idee. Allerdings sind Täter-Opfer-Ausgleich und die Konfliktvermittlung in strafrechtlich relevanten Konflikten nicht identisch. Mit Täter-Opfer-Ausgleich wird richtigerweise nur noch die strafrechtliche Rechtsfolge bezeichnet.Hartmann/Steengrafe, TOA-Infodienst 43/2012, 28 f.; Kaspar, Mediation und konsensuale Konfliktlösungen im Strafrecht NJW 2015, 1643 ff.

Dem deutschen Strafrecht liegen zwei Prinzipien zugrunde, die Vergeltung begangener Straftaten (absolute Straftheorie) und die Verhinderung zukünftiger Straftaten (relative Straftheorie). Darum stellen die einzelnen gesetzlichen Strafvorschriften bestimmte Handlungen, die der Staat für verwerflich hält, unter Strafe. Der angedrohte Strafrahmen dient einerseits zur Abschreckung und damit der Verhinderung von Straftaten, andererseits übt der Staat in Ausübung seines Gewaltmonopols durch entsprechende Bestrafung nach Regelung der Strafvorschriften Vergeltung.

Auf diese Weise greift der Staat in das Verhältnis von Täter und Opfer ein. Auffällig ist jedoch, dass dies lediglich auf Täterseite geschieht. Er wird bestraft, während das Opfer davon aber relativ wenig hat und nach der Straftat weitestgehend sich selbst überlassen bleibt, denn auch wenn im Rahmen der Straftheorien potentielle Opfer durch die Verhinderung von Straftaten geschützt werden sollen, erhalten Personen, die bereits Opfer geworden sind, keinen Schutz vor eventuellen Nachwirkungen.

Dem soll nun der Täter-Opfer-Ausgleich entgegenwirken, indem er auch das Opfer in den ausgleichenden Sühneprozess des Täters mit einbezieht und so dem Opferschutz innerhalb des Strafrechts zu Geltung verhilft. Dies kann wie angedeutet nicht im Rahmen des üblichen strafrechtlichen Ablaufs geschehen, in dem der Staat nur als vergeltende Instanz auftritt. Vielmehr soll das Opfer von der Strafe des Täters in irgendeiner Weise profitieren und dementsprechend eine gewisse Entschädigung erhalten. Darüber hinaus wird das Opfer beim Täter-Opfer-Ausgleich (im Gegensatz zum Gerichtsprozess, wo es in erster Linie als Zeuge dient) in seiner emotionalen Situation und mit seinen materiellen Forderungen wahrgenommen.

Zum besseren Verständnis kann dem Täter-Opfer-Ausgleich gewissermaßen der zivilrechtliche Ausgleichsgedanke des Schadensersatzes zugrunde gelegt werden. In diesem Fall hat der Täter für den Schaden, den er dem Opfer verursacht hat, aufzukommen. Darin stecken nun einerseits die Strafe des Täters für sein Handeln, nämlich die Geldzahlung, andererseits aber auch eine Entschädigung des Opfers, das von der Strafe effektiv etwas erhält. Auf dieses Prinzip baut der Täter-Opfer-Ausgleich ebenfalls auf: Täter und Opfer werden nach der Straftat in eine gewisse Wechselbeziehung gebracht, aus der ohne unmittelbare Einwirkung des Staates ein Ausgleich zwischen beiden Parteien erreicht werden soll, der gleichzeitig den Täter straft und das Opfer entschädigt. Dies kann in Einzelfällen schon erreicht sein, wenn der Täter sein Unrecht begreift und das Opfer ihm vergibt.

Auf diese Weise bewirkt der Täter-Opfer-Ausgleich über die Straftheorien hinaus – denn auch diese werden erfüllt – eine Beilegung des durch die Straftat entstandenen Konflikts. Gleichzeitig wird der Ausgleichsgedanke inzwischen neben Strafe und Maßregel als Dritte Spur des Rechtsfolgensystems im Strafrecht angesehen.

Eine zentrale Rolle spielt beim Täter-Opfer-Ausgleich die Partizipation. Der Ausgleichsversuch gibt Täter und Opfer die Möglichkeit, selbstbestimmt zu handeln. Sie sind somit nicht Objekte einer formellen Prozedur, sondern eigenverantwortliche Subjekte, die selbst entscheiden können. Sie entscheiden, ob es zum Täter-Opfer-Ausgleich kommt, in welcher Form das geschieht, welche Inhalte thematisiert werden und welche Ergebnisse gerecht sind.Netzig, L. (2000). „Brauchbare“ Gerechtigkeit. Täter-Opfer-Ausgleich aus der Perspektive der Betroffenen. Hannover: Forum Verlag Godesberg, ISBN 3-930982-52-8, S. 115

Im Vordergrund des Täter-Opfer-Ausgleichs steht die Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien. Gemeinsam wird über das Geschehene gesprochen, wobei jeder der Beteiligten die Möglichkeit hat zu schildern, wie das Tatgeschehen erlebt wurde und welche Konsequenzen daraus für die Person resultierten. Über diese konstruktive Form der Konfliktbewältigung sollen die Beteiligten zu einer dauerhaften und Frieden stiftenden Lösung des Konfliktes gelangen.Janke, M. (2004). Der Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren. Zugleich ein Beitrag zu einer kritischen Strafverfahrenstheorie. Saarbrücken: Verlag Dr. Kovac, , S. 25f

Im Gegensatz zum Strafverfahren begreifen sich die beteiligten Parteien beim Täter-Opfer-Ausgleich nicht als Gegner, sondern streben gemeinsam einen Ausgleich des Konfliktes an.Janke, M. (2004). Der Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren. Zugleich ein Beitrag zu einer kritischen Strafverfahrenstheorie. Saarbrücken: Verlag Dr. Kovac, , S. 37f

Ziele Bei einem durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich soll Folgendes erreicht werden:

eine einvernehmliche Regelung zwischen Beschuldigten und Geschädigten beide Seiten sehen ihre Anliegen als berücksichtigt an die Reduzierung von Konfliktfolgen und Folgekonflikten (Prävention) die Gewährleistung der Autonomie der Konfliktparteien die Erfüllung der vereinbarten Regelung die Vermeidung von UngerechtigkeitenServicebüro für TOA und Konfliktschlichtung. TOA Standards, 6. Aufl., Köln 2009, , S. 9

Freiwilligkeit als Grundvoraussetzung Voraussetzung für den Täter-Opfer-Ausgleich ist die freiwillige Bereitschaft auf Seiten des Opfers und des Täters, an der außergerichtlichen Schlichtung mitzuwirken. Ein Ausgleich unter Zwang ist nicht möglich, weil die Konfliktvermittlung darauf basiert, dass sich die Beteiligten zumindest teilweise auf die Argumente der anderen Person einlassen. Somit muss der Täter-Opfer-Ausgleich als Angebot angesehen werden, das zu jeder Zeit abgelehnt werden kann. Dabei ist besonders das „Ja“ des Opfers – das sich frei und ohne jede Art von sozialem und psychischen Druck dafür entscheidet – eine Bedingung, ohne die kein Schritt in Richtung Täter-Opfer-Ausgleich gemacht werden kann.Servicebüro für TOA und Konfliktschlichtung. TOA Standards, 6. Aufl., Köln 2009, , S. 7

Geeignete Fälle Im Rahmen der Initiative eines Täter-Opfer-Ausgleichs durch Staatsanwaltschaft oder Richter spricht StPO von „geeigneten Fällen“. Insgesamt lassen sich folgende drei Gesichtspunkte unterscheiden, die einen zum Täter-Opfer-Ausgleich geeigneten Fall charakterisieren, wobei grundsätzlich aber jeder Fall infrage kommt.

Art des Delikts mini|TOA-Statistiken für Deutschland (2006–2009): Deliktstruktur Die gesetzliche Regelung des StGB grenzt Täter-Opfer-Ausgleich nicht auf bestimmte, etwa auf leichtere, Straftaten ein. Aber laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018 braucht es „einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer“ zum Ausgleich der Folgen, welcher bei vollendeten Tötungsdelikten nicht möglich ist. 

Neben diesem offensichtlichen Beispiel bietet sich der Täter-Opfer-Ausgleich auch bei anderen Fällen nicht immer als optimaler Weg des Strafprozesses an. Auf der einen Seite setzt der Täter-Opfer-Ausgleich einen gewissen Reuegedanken des Täters voraus, auf der anderen Seite muss das Opfer aber auch in der Lage sein, sich auf einen Ausgleich einzulassen. Geringfügigere, aus Affekt begangene Taten lassen einen Reuegedanken des Täters eher zu als eine kaltblütig und vorsätzlich geplante Tat. Dementsprechend sind harmlosere Straftaten oft nur verhältnismäßig leichte Beeinträchtigungen des Opfers, was dieses wiederum für die Bereitschaft zum Täter-Opfer-Ausgleich öffnet.

Daraus folgt, dass sich eher leichtere Straftaten zum Täter-Opfer-Ausgleich eignen, wie auch die nebenstehende Statistik der Praxis zeigt. Dabei sind aber auch schwerere Straftaten nicht ausgeschlossen, denn auch in diesen Fällen kann der Täter reuig sein und das Opfer seine Angst vor einer Begegnung mit dem Täter überwinden. Darüber hinaus kann bei Mordfällen, wo die Hinterbliebenen auch in gewisser Weise Opfer sind, eine Mediation zwischen diesen und dem Täter unter Umständen eine bessere Verarbeitung des Geschehenen und gegenseitiges Verständnis ermöglichen. In manchen Ländern (z. B. Belgien) gibt es Projekte, die sich dieser Thematik widmen.Kristel Buntinx: Täter‐Opfer‐Ausgleich bei Tötungsdelikten. Chancen und Risiken. Abgerufen am 20. Juni 2013

Tätereigenschaften mini|TOA-Statistiken für Deutschland (2006–2009): Altersstufe (Beschuldigte) Allerdings kann bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleich nicht ausschließlich von der Art des Delikts ausgegangen werden. Auch die Eigenschaften des Täters spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Wie bereits erwähnt eignen sich eher Täter, die aus Affekt handeln und ebenso jene, deren Straftaten eher ein „Versehen“ waren. Der kaltblütige Räuber eignet sich also weniger für einen Täter-Opfer-Ausgleich als ein einfacher Kirschendieb, den die Versuchungen übermannt haben. Genauso wird ein Ersttäter öfter Bereitschaft zum Täter-Opfer-Ausgleich haben als ein Serientäter.

Weiterhin zeigt die Statistik, dass der Täter-Opfer-Ausgleich vornehmlich bei jüngeren Tätern angewandt wird. Je älter der Täter ist, desto seltener kommt es zu einem Täter-Opfer-Ausgleich.

Im Ergebnis ist der Täter-Opfer-Ausgleich also am ehesten bei jüngeren Ersttätern anzuwenden, die mehr oder weniger ungewollt einer Straftat verfallen sind.

Sachlage Der wohl wichtigste Punkt, der bei der Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleich zu beachten ist, ist die Sachlage.