Unter Heilung (auch Konvaleszenz) wird im rechtlichen Zusammenhang die Überwindung eines Formmangels verstanden, z. B. bei einem durch Formmangel schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft.

Grundsätze im Zivilrecht Die Nichtbeachtung der für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form führt in der Regel zur Nichtigkeit (beispielsweise BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Heilung stattfinden, das heißt, die Rechtshandlung wird wirksam.

Beispiele: Ein Schenkungsversprechen oder Schenkungsvertrag erfordert nach österreichischem und deutschem Recht der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird aber durch Bewirkung der versprochenen Leistung (z. B. bei der Schenkung einer beweglichen Sache durch Eigentumsübertragung gemäß S. 1 BGB) geheilt (z. B. Abs. 2 BGB). Der Formmangel eines Kaufvertrags über ein Grundstück, der nicht vollständig notariell beurkundet wurde, wird geheilt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen ( BGB). Ein zunächst nach BGB wegen fehlender Einwilligung der Eltern unwirksames Rechtsgeschäft wird durch Erfüllung im Sinne des BGB nach BGB geheilt (sogenannter Taschengeldparagraph).Medicus, Petersen: Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen. 25. Auflage. Rn. 173 m.w.N. Beispiele sind auch die Konvaleszenz nach österreichischem ABGB (soweit die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht werden) oder – aus dem Grundsatz der exceptio rei venditae et traditae nach Satz 2 ABGB – einer Heilung des Verfügungsgeschäfts durch späteren Eigentumserwerb desjenigen, der eine Sache veräußerte, ohne ihr Eigentümer zu seinzitiert nach , 29. März 2006, Geschäftszahl 7Ob269/05t

Öffentliches Recht

Rechtsnormen Mit höherrangigem Recht unvereinbare formelle Gesetze sind nach dem Nichtigkeitsdogma unheilbar nichtig.Hans D. Jarass: Art. 20 Rn. 46. In: ders., Pieroth: Grundgesetz. Wolfgang Löwer: § 70 Rn. 114. In: Isensee, Kirchhof: HdbStR. Band III. Andreas Vosskuhle: Art. 93 Rn. 47. In: v. Mangoldt, Klein, Starck: Grundgesetz. Das gilt nach h. M. auch für Satzungen,Gernot Sydow: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht. I. Prinzipien, Institutionen, Verfahren. 2. Auflage. München 2020, ISBN 978-3-406-76575-9, S. 52.Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15. openjur.de, Rz. 46. wenn das höherrangige Recht für die in Frage stehende Satzung nichts anderes bestimmt hat.Hendrik Jürgensen: Die Theorie vom Geltungsbeendigungsanlass. Ein Beitrag zur Fehlerlehre bei öffentlich-rechtlichen Satzungen. Berlin 2021, S. 16 (zugleich.: Dissertation an der Universität Kiel 2020); duncker-humblot.de (PDF; 0,1 MB). Eine solche Ausnahme ist beispielsweise das System der Planerhaltung für Bebauungspläne (, BauGB).

Verwaltungsakte Nach den allgemeinen Grundsätzen führen formelle Fehler eines Verwaltungsakts zur Rechtswidrigkeit. und damit zur Aufhebbarkeit. Das wird bisweilen als ökonomisch unsachgerecht erachtet.Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht. 2005, S. 694. Daher hilft die Regelung des VwVfG weiter, soweit der Katalog des § 45 Abs. 1 Nr. 1-5 VwVfG erfüllt ist, weil nicht schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. Danach kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach VwVfG nicht nichtig macht, unbeachtlich sein, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, oder die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, oder der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, oder die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

Literatur Dietmar Schanbacher: Die Konvaleszenz von Pfandrechten im klassischen römischen Recht. Duncker & Humblot, 1987, ISBN 3-428-06261-2.

Einzelnachweise

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland) Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)