Die Form ist im Recht die äußere Gestaltung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.

Allgemeines Die Privatautonomie ist das Recht der Rechtssubjekte, ihre privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Zu ihr gehört die Vertragsfreiheit als tragendem Prinzip des Schuldrechts.Helmut Heiss, Formmängel und ihre Sanktionen, 1999, S. 42 Ihr wiederum untergeordnet ist der Grundsatz der Formfreiheit, der die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften ohne Einhaltung einer bestimmten Form ermöglicht. Deshalb sind auch mündlich, durch Gebärdensprache (Handschlag, Kopfnicken) und sogar stillschweigend abgeschlossene Verträge allgemein wirksam. Diese generelle Formfreiheit erleichtert und beschleunigt den Rechtsverkehr insbesondere bei Massengeschäften des Alltags (Kauf im Supermarkt).

Die meisten Gesetze gehen deshalb von diesem Grundsatz der Formfreiheit aus und überlassen es den Vertragsparteien, die Form ihres Erklärungsmittels frei zu wählen (formlose Geschäfte).Heinz Hübner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1996, S. 367 Das wichtigste Gesetz des deutschen Privatrechts, das BGB, erwähnt diese generelle Formfreiheit zwar nicht, sie kann jedoch mittelbar aus den wenigen formbedürftigen Regelungen entnommen werden. Das gilt auch für andere Rechtsnormen. So ist auch das Verwaltungsverfahren gemäß VwVfG nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Daraus lässt sich schließen, dass Formvorschriften weder der Einfachheit noch der Zügigkeit dienen. Formgebundenheit ist daher eine Ausnahmeregelung.Dieter Leipold, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 224

Dort, wo ausnahmsweise Formvorschriften diese Formfreiheit einschränken, machen sie die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung von der Wahrung einer bestimmten Form (z. B. Schriftform, Eintragung bei Registern, Beiziehung von Zeugen, Registrierung bei Gericht) abhängig. Sie zwingen die Parteien zur Einhaltung der Form, weil ansonsten ungünstige Rechtsfolgen drohen.

Geschichte Das altrömische Recht ging von einem strengen Formalismus aus, der sich – gespeist aus dem mos maiorum – in überlieferten Gebräuchen äußerte, die stets einzuhalten waren. Rechtsgeschäfte des Zivilrechts, wie etwa die mancipatio, unterlagen rituell zelebrierten Formelwortlauten.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien/Köln 1981, 9. Auflage 2001. ISBN 3-205-07171-9, S. 19 ff., 149.; Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht, 4. Auflage, Springer, Berlin [u. a.], 1987, ISBN 978-3-642-61576-4. S. 262. Da der Gebrauch der Schrift vor dem Einwirken hellenistischer Vorbilder auf das römische Recht noch unbekannt war, gab es lange auch das Prinzip der Schriftform nicht. Erstes schriftförmliches Zeugnis war das Zwölftafelgesetz, das in der Zeit um 451/450 v. Chr. errichtet wurde, und viele der römischen Rechtsgepflogenheiten zusammenfasste.Julian, Digestorum libri XC, in Digesten 1,3,32pr.; vgl. dazu José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1-58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 258 (Rn. 74). Während der Zeit der altzivilen Pontifikaljurisprudenz wurden Rechtsgeschäfte und im Streitfall die Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zunehmend durch schriftliche (Eides-)Formeln (carmina) abgesichert. Zum Einsatz kamen schriftliche Zeugenurkunden (testationes) und Quittungen (chirographa). In der sogenannten vorklassischen Zeit wurden im Rahmen der Formularprozesse schriftliche Prozessformeln eingeführt.Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. I. Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik, 1988, (= Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 10, Teil 3); S. 447. Litteralverträge wurden schriftlich verfasst, Konsensualverträge konnten formfrei geschlossen werden. Während der römischen Klassik erlangten die Juristengutachten (responsa) als Schriftzeugnisse große Beachtung.Detlef Liebs: Römische Rechtsgutachten und „Responsorum libri“. In: Gregor Vogt-Spira (Hrsg.): Strukturen der Mündlichkeit in der römischen Literatur. Tübingen, Narr 1990, S. 83–94. Im nachklassischen Recht der Spätantike entwickelte sich die Schriftform ab dem 3. Jahrhundert für Beweiszwecke bestimmter Geschäfte zum Normalfall.Vgl. im Zusammenhang der Vulgarisierung des materiellen Rechts, Max Kaser: Römisches Privatrecht. Kurzlehrbücher für das juristische Studium. München 1960. Ab der 16. Auflage 1992 fortgeführt von Rolf Knütel. 17. Auflage ISBN 3-406-41796-5. 18. Auflage ISBN 3-406-53886-X. S. 240.

Im Mittelalter setzte sich der Formalismus fort, bis im 13. Jahrhundert in Europa die generelle Schriftlichkeit () auch formlose Verträge anerkannte. In Deutschland übernahmen dies der Sachsenspiegel (verfasst zwischen 1210 und 1220 durch Eike von Repgow) und der Schwabenspiegel (1275). Die Schriftform entwickelte sich erst mit der Entstehung des Urkundenwesens, als „Brief und Siegel“ oder die Eintragung in öffentliche Bücher verlangt wurde.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 116 Die Goldene Bulle aus dem Jahre 1356 erwähnte bereits die Form von Schriftstücken („von der furme des gewaltbrieffs“). Das Kurpfälzische Landesrecht von 1582 hielt „bloße Worte“ für „keine kräftige, wirkliche Verbindung“. Erst der Usus modernus pandectarum des Samuel Stryk aus 1690–1692 brachte eine Geltung aller Verträge, unabhängig von Form und Inhalt. Der Niederländer Hugo Grotius ging davon aus, dass die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung der freien autonomen Persönlichkeit des Menschen entspringe und deshalb auch ohne besondere Manifestation gültig sei. Christian Heinrich, Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000, S. 27

Das Allgemeine Preußische Landrecht (APR) vom Juni 1794 schuf die Förmlichkeiten des römischen Rechts ab, denn Willenserklärungen konnten nunmehr formfrei abgegeben werden. Es verwendete den Begriff Schriftform noch nicht, obwohl es diese für wichtige Verträge verlangte. In den §§ 131–184 APR zählte es lediglich einzelne Ausnahmen der Formfreiheit auf.Christian Heinrich, Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000, S. 35 Auch der französische Code civil vom März 1804 und das österreichische ABGB vom Juni 1811 propagierten die Inhalts- und Formfreiheit. Erst die deutsche Fachzeitschrift Juristische Wochenschrift aus dem Jahre 1888 erwähnte den Begriff: „Die Schriftform wird gewahrt, wenn die Urkunde … vom Urheber der Willenserklärung eigenhändig unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist.“Juristische Wochenschrift, Band 17, 1888, S. 129 Noch die Motive zum BGB favorisierten im Jahre 1888 den Formzwang, denn dieser rufe „bei den Beteiligten eine geschäftsmäßige Stimmung hervor, weckt das juristische Bewusstsein, fordert zur besonnenen Überlegung heraus und gewährleistet die Ernstlichkeit der gefassten Entschließung“.Motive, Amtliche Ausgabe, Band 1, 1888, S. 179 Doch das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB entschied sich für eine generelle Formfreiheit und beließ die meisten Geschäfte des Alltags der formlosen Vertragsfreiheit. Für die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte indes gilt der Grundsatz der Formfreiheit nicht.Motive, Amtliche Ausgabe, Band 3, 1888, S. 7

Zweck Aus den Motiven zum BGB ließen sich bereits die drei klassischen Formzwecke ableiten:Jan Lieder, Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 2015, S. 326.

Klarstellungsfunktion besteht aus Abschlussklarheit und Inhaltsklarheit; Warnfunktion Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung und Beweisfunktion Beweissicherung, Prozessvermeidung, -verkürzung oder -vereinfachung.

Die Klarstellungsfunktion besteht sowohl aus einer Abschlussklarheit, wonach klar ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, als auch aus der Inhaltsklarheit, die Klarheit darüber verschafft, was die Parteien vereinbart haben.Anna Haßfurter, Form und Treue: Die Verhältnismäßigkeit von Formnichtigkeit und Formzweck, 2014, S. 150 Insbesondere bei wirtschaftlich bedeutsamen oder risikobehafteten Geschäften sieht das Gesetz einen Formzwang vor, der die Parteien vor Übereilung schützen soll.Heinz Hübner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1996, S. 367 Diese Warnfunktion bezweckt, dem Betroffenen die Risikohaftigkeit vor Augen zu führen und die Gefahr von voreiligen Entscheidungen zu verringern. Übereilung und unüberlegte Bindung verhindern notwendige Überlegungen über die Tragweite von Verträgen. Wirtschaftlich bedeutsam und mit Risiko behaftet sind Grundstücksgeschäfte, so dass für sie besonders strenge Formvorschriften bestehen. Zudem ist mit Formvorschriften eine Beweisfunktion verbunden. Die Form soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist. Die Parteien werden durch – hinderliche – Formzwänge vor Rechtsrisiken gewarnt, folgenreiche Verträge können durch Schriftform oder stärkere Formen Rechtssicherheit oder spätere Beweiskraft erlangen. Außerdem kann vor komplizierten Rechtsgeschäften eine Rechtsberatung und Belehrung stattfinden.

Schließlich kann durch Formvorschriften eine inhaltliche Überwachung des Rechtsgeschäfts oder dessen behördliche Kontrolle sichergestellt werden. So erfolgt eine wirksame behördliche Kontrolle von schriftlich abzufassenden Preisbindungen bei Zeitungen und Zeitschriften ( Abs. 2 GWB) durch das Bundeskartellamt oder durch Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der BAFin ( Abs. 2 WpHG). Der Notar sendet Kopien des Grundstückskaufvertrages an den Gutachterausschuss (für das Vergleichswertverfahren) und das Finanzamt (für die Grunderwerbsteuer).

Arten Man unterscheidet in Deutschland allgemein zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Form (gesetzliche Formvorschrift) und der durch die Parteien rechtsgeschäftlich freiwillig vereinbarten (gewillkürte Form; Abs. 1 BGB). Letztere können die Parteien wählen, wenn keine besondere gesetzliche Form vorgesehen ist. So werden viele bedeutsame Kaufverträge schriftlich abgefasst, obwohl das Gesetz ihre Schriftform nicht vorsieht. Ob eine bestimmte Formvorschrift einzuhalten ist, wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich“ ( Satz 1 BGB). Um die neuen Formen der elektronischen Kommunikation zu berücksichtigen, gibt es seit August 2001 die elektronische Form und die Textform.

Folgende Formvorschriften – von der einfachsten bis zur strengsten Form – sind zu beachten:

Textform ( BGB) Erklärungen sind in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abzugeben. Dazu gehören ausdruckbare E-Mails, Datenträger, Telefaxe oder ein ausdruckbares Computerfax. Die Person des Erklärenden ist zu nennen, dessen Unterschrift oder deren Nachbildung ist erkennbar zu machen. Es bedarf also weder der eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur.Dieter Leipold, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 225 f. Elektronische Form ( BGB) Diese aus dem Internet stammende Form muss den Aussteller enthalten und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen sein. Seit April 2017 ermöglicht ein Gesetz die elektronische Form in der Bundesverwaltung als zulässige Erklärungsform in vielen Gesetzen und Verordnungen.Text und Änderungen des Meist kommt die elektronische Form bei Mailorders und E-Commerce vor. Schriftform ( BGB)