Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt, SWP) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das an den Vertrag angefügte .Amtsblatt der EG. C, Nr. 83, 2010, S. 201–328. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,Amtsblatt der EG. L, Nr. 209, 2. August 1997, S. 1. der des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen DefizitAmtsblatt der EG. L, Nr. 209, 2. August 1997, S. 6. und der .Amtsblatt der EG. C, Nr. 236, 2. August 1997, S. 1.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert im Wesentlichen, dass im Zusammenhang mit dem Euro in wirtschaftlich normalen Zeiten ein größtenteils ausgeglichener Staatshaushalt sowie eine Begrenzung der öffentlichen Verschuldung beachtet werden. Dadurch sollen auch Spielräume entstehen oder erhalten bleiben, bei Bedarf einerseits erhöhte schuldenfinanzierte Haushaltsdefizite zu ermöglichen sowie andererseits durch geringe Haushaltsdefizite oder sogar Haushaltsüberschüsse die Verschuldung zu reduzieren.
Ziel Ziel des Paktes ist die Förderung von Stabilität und Wachstum in der Eurozone. Das Regelwerk soll dabei insbesondere verhindern, dass durch ein übermäßiges Verschuldungsverhalten der Euroländer die Inflation steigt, sich der finanzielle Handlungsspielraum der Euroländer verringert sowie insgesamt eine Unsicherheit des Euros entsteht.
Die Europäische Zentralbank (EZB) verfolgt als primäres Ziel die Gewährleistung der Geldwertstabilität, da aus einer übermäßigen Inflation negative soziale und wirtschaftliche Folgen resultieren können. Der Pakt soll auch zur politischen Unabhängigkeit der EZB beitragen, indem möglicher politischer und wirtschaftlicher Druck von der EZB genommen wird. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass hohe Haushaltsdefizite bzw. Staatsschulden einzelner Mitgliedsstaaten die EZB unter Druck setzen, Staatsanleihen aufzukaufen und eine Niedrigzinspolitik zu betreiben. Hochverschuldete Staaten haben ein natürliches Interesse an einer inflationsbedingten Verringerung ihrer Verbindlichkeiten und bevorzugen somit tendenziell eine lockere Geldpolitik.Horst Siebert: Weshalb die Europäische Währungsunion den Stabilitätspakt braucht. Kieler Arbeitspapier Nr. 1134, 2002, S. 2
Darüber hinaus verfolgt der Pakt die Zielsetzung, die Integration Europas zu fördern. Befürworter einer politischen Union bezeichnen ihn auch als „Minimalvariante einer politischen Union“.Christian Konow: Der Stabilitäts- und Wachstumspakt. 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2002, S. 19
Inhalt Generelle Regelungen Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert von EU-Mitgliedsstaaten, die den Euro als offizielle Währung einführen möchten oder eingeführt haben, ihre Haushaltsdefizite und Verschuldungen zu begrenzen. Diese Anforderungen waren auch schon Teil der Konvergenzkriterien.
Im Stabilitäts- und Wachstumspakt ist konkret geregelt, dass Staaten die Höhe ihres jährlichen Haushaltsdefizits auf 3 % ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) und den Stand ihrer öffentlichen Verschuldung auf 60 % ihres BIPs begrenzen müssen.
Nach den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind die Euro-Teilnehmerstaaten verpflichtet, dem ECOFIN-Rat jährlich aktualisierte Stabilitätsprogramme vorzulegen. In Deutschland wird die jeweilige Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms von der Bundesregierung an die zuständigen Fachausschüsse von Bundestag und Bundesrat übermittelt. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Stabilitätsprogramme.
Sanktionsregelungen Falls das Haushaltsdefizit eines Mitgliedstaates die Marke von drei Prozent des BIPs zu überschreiten droht, kann die Europäische Kommission eine „Frühwarnung“ („Blauer Brief“) erlassen.
Falls das Haushaltsdefizit tatsächlich drei Prozent überschreitet, startet der Rat für Wirtschaft und Finanzen ein „Verfahren wegen übermäßigen Defizits“. In einer ersten Stufe müssen die betroffenen Länder einen Plan vorlegen, wie sie das Defizit abzubauen gedenken. Halten sie diesen Plan nicht ein, können Sanktionen verhängt werden: Es können Geldstrafen von 0,2 bis zu 0,5 Prozent des BIP des betroffenen Landes verhängt werden. (0,2 Prozent Sockelbetrag und bis zu 0,3 Prozent je nach Schwere des Vergehens zusätzlich.) Der EU-Ministerrat kann von defizitären Staaten verlangen, dass sie eine unverzinsliche Einlage in „angemessener Höhe“ in Brüssel hinterlegen, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist. Ein Staat kann aufgefordert werden, vor der Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstiger Wertpapiere zusätzliche Angaben zu veröffentlichen. Es kann die Europäische Investitionsbank aufgefordert werden, ihre Darlehenspolitik gegenüber einem Land zu überprüfen.
Die Sanktionen können allerdings nicht von der Europäischen Kommission verhängt werden: Die Entscheidung muss letztlich vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden, wobei das betroffene Land kein Stimmrecht hat.
Zusätzliche Regelungen und Ausnahmeregelungen Ausnahmen sah der Stabilitätspakt bisher nur vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis wie z. B. eine Naturkatastrophe auftritt oder sich das betroffene Land in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Eine solche definiert der Stabilitätspakt bei einem Rückgang des BIP um mindestens 0,75 %.
Die Reform des Stabilitätspaktes, die das EU-Parlament am 23. April 2024 verabschiedete, behält die bisherigen Schwellenwerte bei: Das Haushaltsdefizit darf drei Prozent der Wirtschaftsleistung nicht überschreiten, und der Schuldenstand sollte unter 60 Prozent liegen. Für Länder mit einer Schuldenquote über 90 Prozent der Wirtschaftsleistung gelten zusätzliche Regeln: Sie müssen ihre Schulden im Jahr um einen Prozentpunkt senken. Bei Ländern mit einer Quote zwischen 60 und 90 Prozent beträgt die Reduzierung einen halben Prozentpunkt.
Geschichte Vertragsentstehung Die Idee zur Defizitgrenze stammt von der französischen Regierung in den 1980ern, Präsident François Mitterrand wollte eine einfache ökonomische Regel als Begründung, um Budgetwünsche seiner Minister ablehnen zu können.Bill Mitchell: Options for Europe – Part 40. Economic outlook, 6. März 2014 Der Projektmanager im französischen Finanzministerium, Guy Abeille, einer der beiden Erfinder der 3 % Haushaltsdefizitgrenze, gab später zu, dass es für die Zahl keine wissenschaftliche Begründung gebe, sondern man sie in Eile als intuitive Regel in Anlehnung an die heilige Dreifaltigkeit vorschlug.Wie das Maastricht-Kriterium im Louvre entstand. FAZ, 26. September 2013The secret of 3 % finally revealed. Presseurop, Le Parisien, 28. September 2012 In den festgefahrenen europäischen Verhandlungen kurz vor Beginn der Maastricht-Konferenz wurde sie dann Ende 1991 als Vorschlag von Jean-Claude Trichet eingebracht. Im Rahmen des Maastricht-Vertrags von 1992 einigten sich die EG-Mitgliedstaaten auf Konvergenzkriterien, die Staaten erfüllen müssen, die der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion beitreten und den Euro einführen wollen. Auf Initiative des damaligen deutschen Finanzministers Theo Waigel wurden zwei dieser Kriterien auf dem EG-Gipfel 1996 in Dublin auch über den Euro-Eintritt hinaus festgeschrieben. Allerdings verzichtete auf diesem Gipfel – nach massivem französischen Druck – Bundeskanzler Helmut Kohl auf die eigentlich vorgesehene Festschreibung automatischer Strafen.Hans-Peter Schwarz: Helmut Kohl. Eine politische Biographie. Deutsche Verlagsanstalt, München 2012, ISBN 978-3-421-04458-7, 1052 S, Teil V, Abschnitt „Euro-Fighter“. Mit dem am 17. Juni 1997 beschlossenen Vertrag von Amsterdam wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt dann geltendes EU-Recht.
Vertragsverletzungen und Sanktionen mini|hochkant=2|Defizit / Überschuss europäischer Staaten in % des BIP
Obwohl Deutschland und Frankreich die Defizitgrenzen 2002 und 2003 überschritten, setzte der ECOFIN-Rat die Verfahren vorübergehend aus, da beide Länder versprachen, ihre Neuverschuldung 2005 unter die 3-Prozent-Hürde zu drücken.
Innenpolitisch war dem in Deutschland massiver Druck seitens des Bundeskanzlers Gerhard Schröder auf das von Hans Eichel geleitete Bundesfinanzministerium vorausgegangen. Seitens der Bundesfinanzverwaltung und der EU-Kommission einschließlich der Mehrheit der EU-Länder wurde bei der Einhaltung der 3-%-Grenze eine restriktive Linie bevorzugt, während der die anstehenden Bundestagswahlen im Jahre 2005 vor Augen habende Bundeskanzler Schröder mit Unterstützung seines damaligen Kanzleramtschefs Frank-Walter Steinmeier und dem damaligen Europa-Abteilungsleiter Reinhard Silberberg gebotene unpopuläre Reformen in Form von Staatsausgabekürzungen und Sparmaßnahmen vermieden, indem sie die Relativierung der bis dahin stringent geltenden Verschuldungs- und Staatsdefizitquote durchsetzten. Im Zusammenwirken mit Frankreich, Italien und Griechenland erreichte Schröder für Deutschland eine sanktionslose Überschreitung der Verschuldungs- und Defizitgrenze.
Um auf Dauer Rechtssicherheit über die Mechanismen und Vorgehensweisen in Defizitverfahren zu erlangen, reichte die Europäische Kommission gegen den Beschluss des ECOFIN-Rates Klage beim Europäischen Gerichtshof ein. Der damalige Währungskommissar Pedro Solbes wollte insbesondere die Frage klären, ob der Rat befugt sei, Sparauflagen der Kommission abzulehnen und damit in einem laufenden Verfahren Sanktionen gegen einen Defizitsünder zu verhindern.Sven Afhüppe, Konrad Handschuch: Falsche Strategie. In: Wirtschaftswoche, Nr. 41/2002, S. 40–41 Am 13. Juli 2004 entschied das Gericht, dass der Rat nicht zwingend den Vorschlägen der Kommission folgen müsse und prinzipiell berechtigt sei, ein Defizitverfahren zunächst auszusetzen. Der konkrete Beschluss vom November 2003 war jedoch nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren, da die vom Rat formulierten Empfehlungen gegen das Initiativrecht der Kommission verstießen und auch hinter den bereits beschlossenen Auflagen zurückblieben.Gerichtshof stärkt Stabilitätspakt. faz.net
Mitte Dezember 2004 stellte die Europäische Kommission das Verfahren gegen Deutschland jedoch vorläufig ein, da die Bundesrepublik für 2005 eine Neuverschuldungsquote von 2,9 Prozent prognostiziert hatte und diese Annahme seitens der Kommission als realistisch angesehen wurde. Am 14. März 2006 beschlossen die EU-Finanzminister eine Verschärfung des Defizitverfahrens gegen Deutschland. 2006 konnte die Bundesrepublik entgegen den ursprünglichen Erwartungen den Stabilitätspakt einhalten. Am 5. September war das Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG) beschlossen worden.
Die Europäische Union beendete am 5. Juni 2007 ihr seit 2003 laufendes Defizitverfahren gegen Deutschland. Die EU-Finanzminister reagierten damit darauf, dass die deutsche Neuverschuldung 2006 erstmals wieder im zulässigen Rahmen des Stabilitätspaktes lag, da sie sich auf 1,7 Prozent des Bruttoinlandsproduktes reduzierte. Die Verfahren gegen Malta und Griechenland wurden ebenfalls eingestellt.
Weil 2018 die Schuldenquote weiter auf 132 Prozent anstieg, empfahl am 5. Juni 2019 die Europäische Kommission ein Defizitverfahren gegen Italien einzuleiten. Der Europäische Rat hat nun zwei Wochen Zeit darüber zu beraten.
Defizitverfahren infolge der Finanzkrise seit 2007