mini|hochkant=1.1|Plenarsaal im Reichstagsgebäude
Die Bundesversammlung ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen einzige Aufgabe in der Wahl des Bundespräsidenten besteht. Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und ebenso vielen von den Volksvertretungen der deutschen Länder gewählten Wahlleuten.
Rechtsgrundlage sind Grundgesetz und das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.
Mitglieder der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages (als sogenannte Mitglieder von Amts wegen) und einer gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder (Landtage, Abgeordnetenhaus von Berlin, Hamburgische und Bremische Bürgerschaft) gewählt werden. Die Bundesversammlung ist damit die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland.
Wie viele Mitglieder die jeweilige Volksvertretung in die Bundesversammlung entsendet, hängt von der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes ab, wobei nur Einwohner mit deutscher Staatsbürgerschaft berücksichtigt werden. Die Bundesregierung gibt die Anzahl der von den einzelnen Landtagen zur Bundesversammlung zu entsendenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt ( Abs. 1 Satz 4 BPräsWahlG). Das genaue Sitzzuteilungsverfahren ist nicht durch das Gesetz festgelegt; für 2009 lässt das Ergebnis jedoch recht eindeutig auf das Hare/Niemeyer-Verfahren schließen.Darstellung des Zuteilungsverfahrens auf www.wahlrecht.de 2010 und 2012 ergaben Hare/Niemeyer- und das mittlerweile bei Bundestagswahlen geltende Sainte-Laguë-Verfahren – das 2009 schon gesetzlich verankert war, aber noch nicht angewendet wurde – mit den in Frage kommenden Bevölkerungsdaten eine identische Verteilung.
Die auf ein Land entfallenden Mitglieder werden vom jeweiligen Landesparlament per Verhältniswahl aus den Vorschlagslisten – entsprechend den für sie abgegebenen Stimmenzahlen – nach dem D’Hondt-Verfahren bestimmt ( Abs. 3 GG i. V. m. Abs. 3 S. 1 BPräsWahlG). Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten und bei der Wahl kommt die Geschäftsordnung des jeweiligen Landtags zur Anwendung; durch Bundesgesetz ist jedoch geregelt, dass jeder Abgeordnete eine Stimme hat, dass die Listen geschlossen sind und dass im Fall gleicher Ansprüche auf die letzten Sitze nach D’Hondt durch den Landtagspräsidenten gelost wird.
Mehrere Landesparlamente (zur 16. Bundesversammlung im Jahr 2017 waren es fünf von 16) stellen nur eine einzige, gemeinsame Vorschlagsliste auf, in der zumeist Kandidaten gemäß dem Ergebnis enthalten sind, das sich bei Wahl streng nach Fraktionszugehörigkeit ergeben würde. Damit wird dieses Ergebnis auch dann gesichert, wenn nicht alle Abgeordneten anwesend sind oder abweichend stimmen würden. An sich gilt ein solcher Wahlmodus als korrekt. Jedoch wird in der Praxis ein Konstrukt verwendet, das sich allenfalls bei den zu besetzenden Plätzen als Liste auffassen lässt, während Plätze für eventuelle Nachrücker fraktionsgebunden vergeben werden. Dies wurde von mehreren namhaften Staatsrechtlern beanstandet und führte neben weiteren Streitpunkten nach den Bundesversammlungen 2009 und 2010 zu Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit Urteil vom 10. Juni 2014 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Antragsteller zu einer Klage, mit der die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder begehrt wird, nicht antragsbefugt ist. Eine Entscheidung in der Sache ist damit nicht erfolgt.
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist. Die zur Bundesversammlung entsandten Vertreter müssen keine Mitglieder der Volksvertretungen sein; regelmäßig werden neben Abgeordneten der Landesparlamente auch ehemalige Politiker sowie Prominente, Sportler und Künstler gewählt. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, Satz 3 BPräsWahlG.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998https://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/199802262.htm galt eine Regelung im Bundeswahlrecht, die sich auch auf die Mitgliederzahl der Bundesversammlungen auswirken konnte. Schied ein Bundestagsabgeordneter, der per Überhangmandat in den Bundestag eingezogen war, nach Feststellung der Anzahl der Ländervertreter in der Bundesversammlung aus, so blieb dieser Platz unbesetzt, da es für Überhangmandate keine Nachrücker gab. Dadurch konnte es passieren, dass die Zahl der Ländervertreter größer war als die der Bundestagsabgeordneten. Dies war bei der 12. Bundesversammlung im Jahr 2004 der Fall. Seit 2011 Ausgleichsmandate eingeführt wurden, gilt das nur noch für nicht ausgeglichene Überhangmandate.https://www.wahlrecht.de/lexikon/nachruecker.html
Immunität Die Mitglieder der Bundesversammlung genießen von dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Wahl annehmen, bis zum Ende des Zusammentritts der Bundesversammlung Immunität, Indemnität und Kündigungsschutz ( Satz 1 BPräsWahlG). Über die Aufhebung der Immunität entscheidet der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages ( Satz 2 BPräsWahlG). Am 12. Juli 2007 ist diese Zuständigkeitsregelung, der bisherigen Praxis entsprechend, in das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung eingefügt worden.
Am 2. April 2004 erfolgte die Aufhebung der Immunität von Peter Strieder (gewählt vom Abgeordnetenhaus von Berlin), am 29. April 2004 die von Walter Döring (gewählt vom Landtag von Baden-Württemberg).
Aufwandsentschädigung und Reisekosten Bei der Bundesversammlung 2022 erhielt jede dem Gremium angehörende Person, welche über die Landtage in die Versammlung gewählt wurde, eine Aufwandsentschädigung pro Tag in Höhe von 75 Euro. Des Weiteren werden bei Mitgliedern der Bundesversammlung, welche nicht in Berlin wohnen, die Übernachtungskosten von bis zu 149 Euro pro Nacht übernommen. Mitglieder, welche ein Flugzeug zur Anreise nutzen, bekommen die Flugkosten in der Business-Class bezahlt. Bei Anreise per Bahn wird die 1. Klasse gezahlt. Ebenso werden alle Taxi- und/oder ÖPNV-Kosten im Zusammenhang mit der Bundesversammlung übernommen.
Termin der Bundesversammlung Die Bundesversammlung tritt spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen ( Abs. 4 Satz 1 GG), im Regelfall also alle fünf Jahre. mini|Bundeshaus in Bonn,Tagungsort 1949 mini|Ostpreußenhalle (linker Flügel) auf dem Berliner Messegelände, Tagungsort 1954–1969 mini|Beethovenhalle in Bonn,Tagungsort 1974–1989 mini|Reichstagsgebäude in Berlin,Tagungsort 1994–2017 mini|Paul-Löbe-Haus in Berlin,Tagungsort 2022
Im Fall vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Bundespräsidenten tritt sie spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Amtes zusammen. Der Präsident des Deutschen Bundestages beruft die Bundesversammlung ein. Er bestimmt dazu Ort und Zeit des Zusammentritts ( BPräsWahlG). Es entspricht parlamentarischem Brauch, die Stellvertreter des Bundestagspräsidenten, den Ältestenrat und die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen an der Entscheidung zu beteiligen.
Nachdem Bundespräsident Heinrich Lübke am 14. Oktober 1968 sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt zum Ablauf des 30. Juni 1969 angekündigt und dadurch den Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers vom 13. September auf den 1. Juli vorgezogen hatte, fanden im Folgenden die 5. und 6. Bundesversammlungen im März und Mai statt. Beginnend im Jahr 1979 wurde der Wahltermin schließlich auf den 23. Mai festgesetzt, um gleichzeitig mit der Wahl des Bundespräsidenten den Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes zu begehen. Diese Praxis wurde bis zur 13. Bundesversammlung am 23. Mai 2009 beibehalten; danach machten die unmittelbar wirksamen Rücktrittserklärungen der beiden Bundespräsidenten Horst Köhler am 31. Mai 2010 und Christian Wulff am 17. Februar 2012 andere Wahltermine erforderlich.
Tagungsort Der Sitz der Bundesversammlung ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach BPräsWahlG bestimmt der Präsident des Bundestages Ort und Zeit des Zusammentrittes.
Die 1. Bundesversammlung tagte in Bonn. Die 2. Bundesversammlung trat 1954 in Berlin zusammen. Neben dem Wunsch, die offene Berlin-Frage zu unterstreichen, war die Solidarität mit der Bevölkerung der DDR nach dem Volksaufstand des 17. Juni 1953 ein Grund für die Bestimmung von Berlin als Tagungsort. Ab 1959 wählten auch die Bundestagsabgeordneten aus Berlin (West) den Bundespräsidenten, obwohl sie im Deutschen Bundestag bis zur deutschen Wiedervereinigung nur eingeschränktes Stimmrecht besaßen. Die Sowjetunion protestierte gegen die Abhaltung der Bundesversammlungen in Berlin, da die Veranstaltung gegen den Viermächte-Status der Stadt verstoße.
Ungeachtet dessen tagte die Bundesversammlung bis 1969 weiter in der Ostpreußenhalle auf dem Messegelände unter dem Berliner Funkturm. Dabei kam es regelmäßig zu Protesten der Deutschen Demokratischen Republik. Während der 5. Bundesversammlung am 5. März 1969 ließ die Sowjetunion mehrere MiG-21-Jagdflugzeuge mit Überschallgeschwindigkeit über West-Berlin fliegen.
Nach dem Viermächteabkommen über Berlin tagte die Bundesversammlung von 1974 bis 1989 in der Beethovenhalle in Bonn. Seit der Wiedervereinigung werden die Bundesversammlungen wieder in Berlin abgehalten. Von 1994 bis 2017 fanden sie im Reichstagsgebäude statt, die Bundesversammlung 2022 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie und der dort besser einzuhaltenden Abstände im Paul-Löbe-Haus angesetzt, wobei die Zuschauer teilweise auf mehrere Etagen verteilt im Foyer an der Brüstung saßen.
Ablauf der Wahl Den Vorsitz der Bundesversammlung hat der Präsident des Deutschen Bundestages inne. Er übt das Hausrecht sowie die Polizei- und Ordnungsgewalt aus ( Satz 1 BPräsWahlG i. V. m. Abs. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).Bodo Pieroth, in: Hans D. Jarass/Bodo Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, ISBN 3-406-54180-1, Art. 54 Rn. 5. Die Bundesversammlung übernimmt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags ( Satz 2 BPräsWahlG), die sinngemäß auf den Ablauf der Bundesversammlung angewendet wird.
Jedes Mitglied der Bundesversammlung darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. In der Praxis einigen sich die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien schon im Voraus auf bestimmte Bewerber. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat ( Abs. 1 Satz 2 GG). Die Vorschläge nebst der schriftlichen Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen müssen beim Bundestagspräsidenten eingereicht werden. Sie werden vom Sitzungsvorstand auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Über die Abweisung eines Vorschlags muss die gesamte Bundesversammlung entscheiden. Kandidaten können auch noch vor den evtl. weiteren notwendigen Wahlgängen vorgeschlagen werden. Nicht vorgeschlagene Kandidaten dürfen nicht gewählt werden ( Abs. 1 und 2 BPräsWahlG). Nur in den Bundesversammlungen 1949 und 1954 gab es die Möglichkeit, den Namen einer Person, die zum Bundespräsidenten gewählt werden sollte, spontan während des laufenden Wahlgangs auf den Stimmzettel zu schreiben, ohne dass die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hatte.
Die Bundesversammlung konstituiert sich mit Feststellung ihrer Beschlussfähigkeit, die gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Nach einer kurzen einleitenden Ansprache des Bundestagspräsidenten werden Schriftführer gewählt, wobei diese Aufgabe üblicherweise den Schriftführern des Deutschen Bundestages zukommt. Weiterhin wird über Anträge abgestimmt, sofern solche vorliegen. Eine Aussprache über eingereichte Anträge findet nicht statt.