mini|Stimmzettel 2017

Die Sozialwahl oder Sozialversicherungswahl sind die Wahlen zu den einzelnen Selbstverwaltungsorganen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in Deutschland. Sie findet alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung statt. Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit wird ernannt.„Wegen der Staatsnähe werden alle Mitglieder der Selbstverwaltung ernannt. Eine Wahl findet damit nicht statt.“ Fragen und Antworten zu den Sozialwahlen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales; abgerufen am 25. Februar 2011

Die Sozialwahlen sind in Summe in Bezug auf die Zahl der Wahlberechtigten die drittgrößte Wahl in Deutschland nach der Europawahl und den Wahlen zum Deutschen Bundestag. In der Regel ist ein Bürger bei mehreren Einzelwahlen stimmberechtigt, z. B. als Rentenbeitragszahler und als Krankenversicherter, in der Regel finden alle Wahlen zeitlich gemeinsam als Briefwahl statt. Die Sozialwahl 2017 fand vom 25. April bis 31. Mai statt. Die Sozialwahl 2023 fand vom 12. April bis 31. Mai statt.Informationen zur Sozialwahl 2023 abgerufen am 10. Februar 2023Sozialwahl 2023 * Listen vergleichen: Rentenversicherung DRV Bund * Wahlhilfe

Grundlagen Allgemeines Die rechtlichen Einzelheiten zu den Sozialwahlen stehen in den ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Sozialwahl soll den Versicherten und Arbeitgebern die Mitbestimmung über die Arbeit der Sozialversicherungsträger ermöglichen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung selbst sind gesetzlich geregelt in den ff. des SGB IV.

Die Stimmabgabe bei den Sozialwahlen soll eine Einflussnahme auf die Geschicke des Versicherungsträgers bewirken sowie eine Mitwirkung und Mitgestaltung in den Bereichen Finanzen, Rehabilitation, Personal und Organisation sein.

Die Wahl ist als Listenwahl frei und geheim und erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zur Wahl stellen sich bei der Sozialwahl in der Regel Gewerkschaften, andere (Arbeitnehmer-)Vereinigungen und Einzelbewerber., sozialwahl.de; abgerufen am 1. März 2011

Gesetzlich unterschieden wird in eine Wahl mit Wahlhandlung, bei der die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, und einer Wahl ohne Wahlhandlung (Friedenswahl).nach Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) Zu dieser kommt es, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird oder wenn auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt werden, als Organmitglieder zu wählen sind. In diesem Fall gelten die vorgeschlagenen Kandidaten ohne weitere Wahlhandlung mit Ablauf des Wahltages als gewählt. Zu Wahlen ohne Wahlhandlung kommt es auf der Arbeitnehmerseite bei den kleineren Trägern der Deutschen Rentenversicherung und bei der Wahl der Vertreter der Arbeitgeberseite.

Über das Wahlverfahren wacht der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelte Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen.Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen und seine Stellvertreterin, bmas.de; abgerufen am 31. Mai 2022 Er und sein Stellvertreter erlassen auch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Daneben informiert der Bundeswahlbeauftragte auf geeignete Weise die Öffentlichkeit über die Selbstverwaltung und die Sozialwahlen. Ein Wahlkampf findet jedoch zumeist nicht statt, so dass auch das Medieninteresse beschränkt ist.

Der WahlkalenderWahlkalender 2017 für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung und zu Verwaltungsräten in der Krankenversicherung. (PDF; 45,3 kB) bmas.de; abgerufen am 15. Januar 2017 enthält die Termine und Fristen zur Vorbereitung der Wahl.

Selbstverwaltung der Rentenversicherung Die Rentenversicherung wird von Arbeitgebern und Versicherten selbst verwaltet. Das heißt: Diejenigen, die die Beiträge bezahlen, treffen alle wichtigen organisatorischen und personellen Entscheidungen und üben Kontrollfunktionen aus. Ihnen ist die Regelung von Angelegenheiten, die sie am sachkundigsten selbst beurteilen können, eigenverantwortlich überlassen. So sollen anstehende Probleme unter Mitwirkung und Mitverantwortung aller Beteiligten lebensnah und sachgerecht gelöst werden. Die Selbstverwaltung der Rentenversicherung war in der Vergangenheit an den Weichenstellungen bei der Lösung der anstehenden Herausforderungen der Rentenversicherung beteiligt.

Der Gesetzgeber hat in der Rentenversicherung zwar weitgehend geregelt, ob und in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind. Die Entscheidungen aber, wie die gesetzlichen Regelungen umzusetzen sind, erfolgen durch die Versicherungsträger. Die Selbstverwaltung trifft die wesentlichen Entscheidungen in den Bereichen Finanzen, Rehabilitation, Organisation und Personal. So beschließt die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund den zweitgrößten öffentlichen Haushalt nach dem Bundeshaushalt und wählt die ehrenamtlichen Versichertenberater, die kostenlos und wohnortnah in Rentenfragen helfen, besonders bei der Antragstellung. Die Gewählten sollen für mehr Kundennähe sorgen. Das direkte Engagement der Selbstverwaltung zeigt sich ferner in den Widerspruchsausschüssen. Hier prüfen Versicherten- und Arbeitgebervertreter alle Entscheidungen, dabei fallen Interessenvertretung und Kontrolle zusammen. Die Selbstverwalter wirken meinungsbildend in der Öffentlichkeit und sind Gesprächspartner der Politik. Die Selbstverwaltung soll die Unabhängigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der staatlichen Verwaltung garantieren.

Durch die alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen soll der direkte Einfluss der Versicherten und Arbeitgeber auf die gesetzliche Rentenversicherung gesichert werden. Über die mit der Sozialwahl abgegebenen Stimmen legitimieren die Versicherten die Gewählten als ihre Interessenvertreter. Selbstverwaltung soll ein Kernelement der Demokratie in Deutschland sein.

Das Selbstverwaltungsprinzip gibt es nicht nur in der gesetzlichen Sozialversicherung: auch Kommunen, Universitäten und Kirchen sind häufig selbstverwaltet organisiert.

In der Renten- und Krankenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung sind Zweige des gegliederten Sozialversicherungssystems in Deutschland. Größter bundesweiter Träger im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Sozialversicherungsträger sind selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Selbstverwaltung wird ehrenamtlich durch Versicherte und Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen ausgeübt. Im Rahmen der Sozialwahlen werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane aus dem Kreis der Versicherten und Arbeitgeber alle sechs Jahre neu gewählt. Versicherte und Arbeitgeber wählen getrennt voneinander. In der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) werden die Mitglieder aus drei Gruppen gewählt: Arbeitnehmer, Selbständige mit (familien-)fremden Arbeitskräften und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte. Gewählt wird obligatorisch durch briefliche Stimmabgabe, es sei denn, es findet eine sog. Friedenswahl statt.

Zeitliche Entwicklung +Wahlbeteiligung bei den Sozialwahlen für die VersichertenvertreterGutachten zur „Geschichte und Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“. (PDF; 1,2 MB) Bundesministerium für Arbeit und Soziales, S. 207; abgerufen am 4. März 2011Datum Berechtigte Beteiligung16.+17. Mai 1953 5,2 Mio. 42,2 %8. Juni 1958 10,3 Mio. 27,5 %27. Mai 1962 16,7 Mio. 26,2 %9. Juni 1968 28,9 Mio. 20,5 %26. Mai 1974 23 Mio. 43,7 %1. Juni 1980 32,8 Mio. 43,8 %4. Juni 1986 35,5 Mio. 43,9 %2. Juni 1993 45,6 Mio. 43,4 %26. Mai 1999 46,9 Mio. 38,4 %1. Juni 2005 44,2 Mio. 30,8 %1. Juni 2011 49,7 Mio. 30,1 %31. Mai 2017 50,8 Mio. 30,4 %31. Mai 2023 51,3 Mio. 27,4 %

Geschichte der Selbstverwaltung Die Geschichte der Selbstverwaltung geht zurück bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts. Damals entstanden Knappschaftsvereine, deren Vorstände je zur Hälfte von Arbeitgebern und Knappschaftsältesten gewählt wurden. Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik wurden die Selbstverwaltungsorgane der Arbeiterversicherung über die von den Mitgliedern gewählten Vorstände der Krankenkassen bestimmt.Vgl. Wolfgang Ayaß: Hundert Jahre und noch mehr... Zur Geschichte der Sozialwahlen, in: Soziale Sicherheit 62 (2013), S. 422–426. 1953 fanden die ersten Sozialwahlen nach dem Zweiten Weltkrieg statt.

Sozialwahlen 2005 Bei den Sozialwahlen im Jahr 2005 wurden bei insgesamt acht Sozialversicherungsträgern Wahlen mit Wahlhandlung durchgeführt. Etwa 44 Millionen Mitglieder konnten sich als Wahlberechtigte mit ihrer Stimmabgabe an der Wahl beteiligen. Gewählt wurde unter anderem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, seit 1. Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) und den großen Ersatzkassen. Bei den anderen gesetzlichen Versicherungsträgern und bei allen auf der Arbeitgeberseite fanden Wahlen ohne Wahlhandlung statt.

Die Kosten für die Sozialwahl 2005 betrugen 40,1 Millionen Euro., sozialwahl.de; abgerufen am 1. März 2011

Sozialwahlen 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Lediglich bei der DRV Bund und bei der DRV KBS waren mehr als zwei Wahllisten in ihren jeweiligen Vertreterversammlungen vertreten. In den anderen DRVen wurden vor allem Wahllisten mit Kandidaten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen (ACA) und des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) ohne Wahlhandlung als gewählt erklärt. Nicht alle DRVen veröffentlichen, ob oder welchen Wahllisten die gewählten Versichertenvertreter angehören (Beispiel DRV Nord21. Januar 2011: Deutsche Rentenversicherung Nord stellt Ergebnis der Sozialwahl fest; abgerufen am 5. März 2011).