mini|Schematische Darstellung der Verfassung von 1818 mit der Abgeordnetenkammer Die Kammer der Abgeordneten war von 1819 bis 1919 neben der Kammer der Reichsräte die zweite Kammer der bayerischen Ständeversammlung (des Landtags des Königreichs Bayern) und damit Vorläufer des heutigen Bayerischen Landtages. König Maximilian I. Joseph eröffnete die Ständeversammlung am 4. Februar 1819 in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern feierlich mit einer Thronrede. Zuvor hatten sich die Kammern konstituiert, die Kammer der Abgeordneten in einer ersten allgemeinen Sitzung am 1. Februar 1819.

Anfänge mini|Das Landtagsgebäude, München, Prannerstraße (zerstört im Zweiten Weltkrieg), mit der 1884 von Max von Siebert entworfenen Fassade mini|Siegelmarke, Archivariat des Landtags des Königreichs Bayern Nach der Gründung des Deutschen Bundes kam es in den meisten Staaten Deutschlands zu ersten Verfassungen. § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtete die Staaten, in diesen Verfassungen die Einrichtung von Landtagen vorzusehen. Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, die die Verfassung von 1808 ablöste, setzte diese Vorgabe (wie in den anderen Ländern) dahingehend um, dass eine bikamerale Bayerische Ständeversammlung eingerichtet wurde. Die Kammer der Abgeordneten war darin die zweite der beiden Kammern.

Einberufung und Wahlperiode Der bayerische König berief die Ständeversammlung ein. Er war verpflichtet sie zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Soweit die Ständeversammlung zusammentrat, erfolgte die Einberufung, Eröffnung und Schließung beider Kammern gleichzeitig. Die Dauer der Sitzung durfte in der Regel nicht länger als zwei Monate sein. Der König hatte das Recht, die Versammlung zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen.

Die Verfassung gab vor, dass alle sechs Jahre Neuwahlen zur Kammer der Abgeordneten stattfinden sollten. Löste der König die Ständeversammlung auf, musste innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden.

Das Wahlrecht wurde mehrmals geändert. 1848 wurde die Wahl nach Klassen abgeschafft, 1881 die geheime und 1906 die direkte Wahl der Abgeordneten eingeführt.

Rechte der Zweiten Kammer Die Kompetenzen der Kammer wurden sukzessive erweitert. Jedoch blieb die Regierungsbildung bis zur Novemberrevolution alleinige Aufgabe des Königs, ohne dass das Parlament Einfluss auf die Ernennung hatte. Allerdings wurde 1912 mit Georg von Hertling erstmals ein Vertreter der Mehrheitsfraktion, des Zentrums, zum Ministerpräsidenten berufen.

Gegenüber den Landständen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation hatten die Abgeordneten an Freiheit gewonnen. Sie waren dem Gemeinwohl bzw. ihrem Gewissen verpflichtet und nicht mehr an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler gebunden. Die Rechte des Parlamentes waren jedoch verglichen mit heutigen Parlamenten gering. Die Ständeversammlung hatte kein Gesetzesinitiativrecht und konnte nur die königlichen Gesetzesvorlagen und Steuerforderungen annehmen oder ablehnen. Beide Kammern der Ständeversammlung waren dabei gleichberechtigt. Sie konnten jedoch zu den königlichen Ministern und ihrer Tätigkeit Stellung beziehen.

Zusammensetzung der Zweiten Kammer 1818 bis 1848 Die Wahl war keine allgemeine und keine gleiche Wahl: Frauen und Besitzlose waren grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wahl in die Kammer der Abgeordneten erfolgte getrennt nach Wählergruppen. Die einzelnen Klassenstärken verteilten sich nach den vorgegebenen Anteilen. Die Kammer setzte sich folgendermaßen zusammen:

Klasse – die adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit (ein Achtel der Abgeordneten) Klasse – Abgeordnete der Universitäten Klasse – die Geistlichen (ein Achtel) Klasse – die Städte und Märkte mit mehr als 500 Familien (ein Viertel) Klasse – die übrigen Grundbesitzer, unabhängig davon, ob sie adelig waren oder nicht (die Hälfte)

Die Zahl der Abgeordneten wurde nach der Zahl der Familien im Königreich gerechnet, und ein Abgeordneter auf 7.000 Familien bestimmt. Hinzu kamen die Vertreter der Universitäten, auf eine Universität entfiel ein Abgeordneter.

Die Wahl erfolgte teils direkt (bei den ersten beiden Gruppen), teils indirekt durch Wahlmänner. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts war Grundbesitz.

Wahltermine und Wahlverfahren 1818 bis 1848 Die erste Wahl wurde am 2. Dezember 1818 ausgeschrieben, nachdem die Wahlordnung ausgearbeitet und die Gemeindewahlen vollzogen waren.

Die Klassen I und III konnten die Abstimmung zu Hause vornehmen mit nicht festgelegtem Zeitpunkt der Stimmauszählung. Die Wahlen der Klassen IV und V Wahlen fanden in den Städten eines Regierungsbezirks als Urwahlen ebenso nicht an einem festen Zeitpunkt statt. Durch den relativ großen zeitlichen Unterschied zwischen den Einzelabstimmungen eines Regierungsbezirks und zwischen den Regierungsbezirken an sich gab es keinen festen Wahltermin. Die Wahlen vollzogen sich in einem Zeitrahmen der vierwöchigen Vollzugsfrist.

+ Wahltermine und Frist Wahltermin Beginn Ende Auflösung  2. Dezember 1818 25. Dezember 1818 17. Dezember 1824 20. Januar 1825 13. Dezember 1830 15. Januar 1831  7. Dezember 1836 25. Dezember 1836 24. August 1839Durch Umbildung der Wahlbezirke im Rahmen der Gebietsordnung 1837/38 veranlasste Neuwahlen In: Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Teilband I in Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaft, Band 55, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996, S. 153. 10. Oktober 1839 20. November 1839  1. Oktober 1845 10. November 1845 12. November 1848Auflösung aufgrund der Änderungen in der Zusammensetzung durch das neue Wahlgesetz vom 4. Juni 1848.

1849 bis 1919

Die Kammer wurde am 7. Dezember 1848 zum ersten Mal nach dem neuen Wahlrecht gewählt und trat am 15. Januar 1849 zusammen.

Die Zahl der Abgeordneten berechnete sich nach der Bevölkerung des Königreiches. Das Gesetz von 4. Juni 1848 bestimmte einen Abgeordneten auf 31.500 Einwohner. 1906 wurde die Zahl der Einwohner pro Abgeordneten auf 38.000 erhöht.

Die Abgeordneten wurden nicht mehr nach Klassen gewählt, sondern in gleicher Wahl von allen männlichen Staatsangehörigen, welche eine direkte Steuer zahlten. Die Wahl erfolgte indirekt durch Wahlmänner. Ab 1906 wurden sie in direkter Wahl gewählt.

Präsidenten und Vizepräsidenten 1818–1848 Erste Präsidenten Name Gruppe Amtszeit Sebastian von Schrenck Klasse I 1819–1837 Karl von Seinsheim Klasse I 1840–1843 Hermann von Rotenhan Klasse I 1845–1847 Carl Friedrich Heintz Klasse V 1848 Karl Kirchgessner Klasse IV 1848

Zweite Präsidenten Name Gruppe Amtszeit Johann Michael von Seuffert Klasse IV 1819–1822 Joseph von Armansperg Klasse I 1825 Karl von Leonrod Klasse I 1827–1828 Franz Joseph Häcker Klasse V 1828 Johann Adam von Seuffert Klasse II 1831 Karl von Korb Klasse I 1834 Karl von Seinsheim Klasse I 1837 Karl von Korb Klasse I 1840 Hieronymus von Bayer Klasse II 1842–1843 Leonhard Friedrich Klasse III 1845–1846 Friedrich von Hegnenberg-Dux Klasse I 1847 Karl Kirchgessner Klasse IV 1848

1848–1918 Präsidenten Bis 1873 Erste Präsidenten Name Partei Amtszeit Gustav von Lerchenfeld - 1849–1849 Friedrich von Hegnenberg-Dux - 1849–1865 Joseph von Pözl liberal 1865–1869 Ludwig von Weis Patrioten 1870–1871 Karl von Ow Patrioten 1871–1872 Franz von Stauffenberg freisinnig 1873–1875 Karl von Ow Patrioten 1875–1892 Johann Baptist von Walter Zentrum 1893–1897 August von Clemm NLP 1897–1899 Georg von Orterer Zentrum 1899–1916 Theobald von Fuchs Zentrum 1917–1918

1. Vizepräsidenten Bis 1873 Zweite Präsidenten, 1873 – 1907 Vizepräsidenten Name Partei Amtszeit Friedrich von Hegnenberg-Dux - 1849 Gottfried von Feder - 1849 Gustav von Lerchenfeld - 1849 Ludwig von Weis - 1849–1855 Adolph Xaver Paur - 1855–1858 Ludwig von Weis - 1858–1861 Joseph von Pözl liberal 1863–1865 Gustav von Schlör liberal 1866 Maximilian von Pfetten - 1866–1869 Maximilian von Seinsheim Patrioten 1870–1872 Gustav von Schlör liberal 1873–1875 Karl Heinrich von Kurz Patrioten 1875–1886 Karl von Alwens liberal 1886–1892 August von Clemm NLP 1893–1897 Ludwig von Keller LV 1897–1904 Theobald von Fuchs Zentrum 1904–1917 Leopold von Casselmann LV 1917–1918

2. Vizepräsidenten Amt wurde erst 1907 eingeführt Name Partei Amtszeit Karl Hammerschmidt LV 1907–1911 Alois Frank Zentrum 1912–1918

Literatur

Weblinks

Parlamentsdatenbank des Hauses der Bayerischen Geschichte

Einzelnachweise Verfassungs-Urkunde des Königreich Baiern vom 26. Mai 1818. Titel VI § 13, Gesetzblatt für das Königreich Baiern, 1818 S. 125. Verfassungs-Urkunde des Königreich Baiern vom 26. Mai 1818. Titel VI § 16, Gesetzblatt für das Königreich Baiern, 1818 S. 126. Verfassungs-Urkunde des Königreich Baiern vom 26. Mai 1818. Titel VII § 22, Gesetzblatt für das Königreich Baiern, 1818 S. 132. Verfassungs-Urkunde des Königreich Baiern vom 26. Mai 1818. Titel VII § 23, Gesetzblatt für das Königreich Baiern, 1818 S. 132. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996 S. 54. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996 S. 153. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996 S. 153 f. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996 S. 155. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996 S. 156.

Bayern, Kammer der Abgeordneten Kategorie:Politik (Königreich Bayern) Kategorie:Gegründet 1818