Bei meldepflichtigen Krankheiten bzw. anzeigepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen des Menschen, die einer Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht unterliegen und somit öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt, den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. auch an übergeordnete Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. Also gibt es strenggenommen auch meldepflichtige bzw. anzeigepflichtige Erreger, für die der Nachweis/Laborbefund eine Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht auslöst.
Für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse über das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung. Hierbei sind behandelnde Ärzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quellen. Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der Krankheit (Schwere, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung), der Notwendigkeit behördlicher Reaktionen sowie hinweisgebend für Hygienemängel. Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leitung von Laboratorien, in bestimmten Fällen aber beispielsweise auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe oder Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen.
Deutschland Die Meldewege sind im 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Deutschlands beschrieben.
Die Meldung erfolgt: namentlich (mit Namen und Vornamen) mit Daten nach IfSG (zunächst) an das Gesundheitsamt nichtnamentlich (ohne Namen der betroffenen Person) mit Daten nach IfSG (an das Gesundheitsamt oder direkt an das Robert Koch-Institut)
Sowohl namentliche als auch nichtnamentliche Meldungen müssen unverzüglich erfolgen, spätestens aber nach 24 Stunden vorliegen.
Es wird zwischen Krankheiten und Erregern unterschieden. Wer melden muss, richtet sich danach, was gemeldet wird: Meldepflichtige Krankheiten sind in IfSG verzeichnet. Für Krankheiten besteht in der Regel eine Meldepflicht für den „feststellenden“ Arzt. Meldepflichtige Erreger sind in IfSG verzeichnet. Eine Meldepflicht für deren Nachweis besteht in der Regel durch die Leitung des Labors. Auffangtatbestände für nicht ausdrücklich genannte Krankheiten und Nachweise von nicht ausdrücklich genannten Erregern stehen in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG und § 7 Absatz 2 Satz 1 IfSG. Die Zahl der meldepflichtigen Erreger ist dabei erheblich höher als die der (schon vorher) meldepflichtigen Krankheitsbilder. Dies ist zum einen darin begründet, dass bei den Krankheiten auch Sammelbegriffe verwendet werden, zum anderen sind Krankheiten aber oft im Grunde erst mit dem labordiagnostischen Nachweis sicher feststellbar.
Mit den zur Meldung verpflichteten Personen (Meldepflichtigen) beschäftigt sich IfSG. Neben dem feststellenden Arzt und den Leitungen der Labore/Medizinaluntersuchungsämtern sind es auch Ärzte in Leitungspositionen bzw. der behandelnde Arzt. Aber auch Leitungen von Pathologien, Heilpraktiker und bei Tollwut und deren Erregern auch Tierärzte.
Mit der Weiterleitung der Daten vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und dann an das Robert Koch-Institut befasst sich IfSG (Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut).
Aufgrund der Ermächtigung nach Absatz 1 und 2 IfSG kann das Bundesministerium für Gesundheit zu Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage per Rechtsverordnung die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG zu ändern, insbesondere zu ergänzen. Hiervon hatte der Bund mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) Gebrauch gemacht. Soweit der Bund dies nicht getan hat, können nach § 15 Absatz 3 die Bundesländer die Pflichten ergänzen.
Mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten) für Erkrankte und Ausscheider sowie mit der Meldepflicht bzw. Benachrichtigungspflicht durch die Leitungen dieser Einrichtungen beschäftigt sich IfSG.
§ 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten Für die Aufnahme in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten war ausschlaggebend, wie gefährlich eine Erkrankung ist, ob die Gesundheitsbehörden sofort reagieren sollten und wieweit die Krankheit als Indikator für Hygienemängel anzusehen ist.
Nach IfSG bestehen für die in IfSG genannten Personen (insbesondere die feststellenden Ärzte) folgende Pflichten:
Namentlich zu melden Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod Botulismus Cholera Diphtherie humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen. Siehe Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und andere Formen von Transmissible spongiforme Enzephalopathie akute Virushepatitis enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Keuchhusten (Pertussis) Masern Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis Milzbrand Mumps durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten (vgl. Pocken, Mpox) Paratyphus Pest Poliomyelitis (der frühere Klammerzusatz ist entfallen)Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten BT-Drs 18/10938 S. 48 von 88: »In Bezug auf Poliomyelitis (Buchstabe n – neu) ist der Klammerzusatz „(als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)“ weggefallen. Der Zusatz diente dazu, die WHO bei der Durchführung der Surveillance für akute schlaffe Lähmungen (acute flaccid paralysis – AFP) zu unterstützen, die als Instrument zum Nachweis der Unterbrechung der Zirkulation von Polioviren dient. Dies wurde zwischenzeitlich durch eine Enterosurveillance zum Nachweis der Poliofreiheit ersetzt.« Röteln einschließlich Rötelnembryopathie Tollwut Typhus abdominalis Windpocken zoonotische Influenza
Erkrankung und Tod (tw. Behandlungsabbruch) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt ( Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG). Dem Gesundheitsamt ist darüber hinaus zu melden, „wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen“ ( Absatz 1 Satz 2 IfSG). Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf (klinisch schwerer Verlauf wird in den Doppelbuchstaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG definiert) an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis (SSPE) infolge einer Maserninfektion. ( Absatz 2 Satz 1 IfSG) Diese Meldung hat gemäß IfSG Absatz 1 Nummer 1, IfSG Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Krankheitsverdacht und Erkrankung mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht, „wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht“ (225): „Von Bedeutung ist daneben die Verpflichtung zur Meldung von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, zwischen denen ein Übertragungszusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet werden kann (§ 6 Abs. 3 IfSG). Ein epidemiologischer Zusammenhang in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht.“ oder entsprechend, wenn medizinisch die verschiedenen Fälle eine gemeinsame mögliche Ursache haben können.
Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Nach Nr. 11 Infektionsschutzgesetz ist ein Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“.
Verletzung eines Menschen/Berührung eines Tieres Verletzung durch ein Tollwut-krankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. ( Absatz 1 Nummer 4 IfSG)
Nichtnamentlich zu melden Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. ( Absatz 3 IfSG) Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht, „wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht“ oder entsprechend, wenn medizinisch die verschiedenen Fälle eine gemeinsame mögliche Ursache haben können.
Dies kann also beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen erfolgen. Eine nosokomiale Infektion wird in Nummer 8 IfSG definiert als „eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand“. Wie die Meldung in diesem Fall zu erfolgen hat, ergibt sich aus Satz Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 1 InfSG.
Auffangtatbestand für nicht benannte Krankheiten Nach der dem Auffangtatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für „der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist“. Eine bedrohliche übertragbare Krankheit wird im Gesetz definiert als „eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann“ ( Nr. 3a IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist „eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit“ (§ 2 Nr. 3 IfSG).
§ 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Meldepflichtige Nachweise sind nach bestimmten Begründungen kategorisiert. Die namentliche Meldepflicht beschränkt sich dabei auf diejenigen Krankheitserreger, bei denen ein sofortiges Eingreifen oder eine sofortige Entwarnung des Gesundheitsamtes geboten ist.
Nach IfSG bestehen für die in IfSG genannten Personen (insbesondere Laborleitungen) folgenden Pflichten:
Namentlich zu melden Den direkten oder indirekten Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion (soweit nicht anders geschrieben) mit Adenoviren – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Augenabstrich (siehe auch Humane Adenoviren) Bacillus anthracis (Erreger des Milzbrandes) Bordetella pertussis (Erreger des Keuchhustens), Bordetella parapertussis humanpathogene Bornaviren (z. B. Borna Disease Virus 1 (BoDV-1)) – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis Borrelia recurrentis (Erreger des Läuserückfallfiebers) Brucella – alle Spezies (Erreger der Brucellose) Campylobacter – alle darmpathogenen Spezies Candidozyma auris – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis bei Infektion oder Kolonisation Chikungunya-Virus (Erreger des Chikungunyafiebers) Chlamydophila psittaci („Chlamydia psittaci“, Erreger der Ornithose aus der Familie der Chlamydien) Clostridium botulinum oder Botulinumtoxinnachweis (Erreger des Botulismus)