mini|Unabhängigkeitsreferendum im Südsudan 2011 Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein völkerrechtlicher Grundsatz. Er besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermöglicht einem Volk die Bildung einer Nation bzw. eines eigenen nationalen Staates oder aufgrund freier Willensentscheidung den Anschluss an einen anderen Staat.Joachim Bentzien, Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert, Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 45.

Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker allgemein als gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Völkerrechtes anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta, durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, völkervertragsrechtlich anerkannt. Damit gilt es universell.

Geschichte Beginn Das Prinzip der Selbstbestimmung wurde in der Philosophie der Aufklärung ausdrücklich formuliert und war zunächst ein individuelles Recht, eng verbunden mit dem Kantischen Begriff der Mündigkeit. Die Wandlung zum Gruppenrecht begann bereits mit dem Ringen um die Religionsfreiheit.

1659 erschien die Schrift Gentis Felicitas des Johann Amos Comenius (frei übersetzt bedeutet der Titel: „Volkswohlfahrt“). Die Schrift beginnt mit der Definition des Begriffs Volk und leitet im zweiten Absatz aus dem individuellen Glücksstreben auch das Nationale her:

Danach stellt Comenius (jeweils mit Begründung und Erläuterung) 18 Merkmale für „Volkswohlfahrt“ zusammen, darunter einheitliche Bevölkerung ohne Mischung mit Fremden, innere Eintracht, Regierung durch Herrscher aus dem eigenen Volk und Reinheit der Religion.

Im späten 18. Jahrhundert wurde neben dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht die Idee einer „Volkssouveränität“ formuliert. So richteten sich die Französische Revolution und der Amerikanische Unabhängigkeitskrieg gegen das dynastische Prinzip. „Volk“ ist in vielen Revolutionen jedoch als politische Kategorie zu verstehen, die sich in „vertikaler“, das heißt zu den klassischen Herrschaftseliten (Adel, König), nicht aber in „horizontaler“ (im Gegensatz zu anderen Volksgruppen) Abgrenzung manifestiert. Der Anspruch auf Selbstbestimmung, auf Selbstorganisation nach innen und Unabhängigkeit nach außen steht dabei auch mit dem Konzept einer Nation in Verbindung.Christian Bala: Nation, in: Handwörterbuch des politischen Systems (kurz&knapp), Bundeszentrale für politische Bildung, Abschnitt 1: „Der Begriff der Nation“. Insofern ist das Selbstbestimmungsrecht mit der Idee der Volkssouveränität eng verbunden. Voraussetzung für die Idee der politischen Selbstbestimmung war die Herausbildung des politischen Volksbegriffs.

In den von der Französischen Revolution motivierten Bestrebungen zur Bildung von Nationalstaaten im Europa des 19. Jahrhunderts gab es unterschiedliche Interpretation des Volksbegriffs. So spielte zum Beispiel die Sprache eine wichtige Rolle. Es entstand mit der Durchsetzung des politischen Volksbegriffes nach der Revolution von 1848 die Idee des Nationalitätenprinzips, wonach sogar jede Volksgruppe das Recht auf einen (eigenen) Staat habe. Dies richtete sich vor allem gegen die vielvölkerstaatlichen Königs- und Kaiserreiche des damaligen Europas.

Österreich und Preußen hatten im Prager Frieden von 1866 eine freie Abstimmungsmöglichkeit für die Einwohner der nördlichen Distrikte von Schleswig vereinbart. Die dänischen Forderungen dafür waren unbeachtet geblieben.

Seit dem Ersten Weltkrieg Die Idee des Selbstbestimmungsrechts der Völker wurde von Lenin im Oktober 1914 propagiert.Lenin, Über das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, in: Ausgewählte Werke, Bd. I, Dietz, Berlin 1970, S. 687 (Original: Februar/März 1914). Leo Trotzki forderte 1915 im Zimmerwalder Manifest, dass das „Selbstbestimmungsrecht der Völker […] unerschütterlicher Grundsatz in der Ordnung der nationalen Verhältnisse sein“Leo Trotzki: Das Zimmerwalder Manifest, 15. September 1915. Abgerufen am 12. Juni 2010. müsse. Nach der Oktoberrevolution unterzeichneten Lenin und Stalin das Dekret über die Rechte der Völker Russlands, auf dessen Grundlage sich u. a. Finnland und die Ukraine als unabhängige Nationalstaaten konstituierten. Während die Sowjetregierung das Selbstbestimmungsrecht für Finnland im Dezember 1917 anerkannte, verweigerte sie es der Ukraine.Boris Meissner: Vom Russischen Reich über die Sowjetunion zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Teil I, in: Zeitschrift für Politik, 41. Jg. (1994), Heft 2, S. 162–182. Nach Gründung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) im Juli 1918 begann die Sowjetregierung, die sich selbstbestimmenden, abgefallenen Völker gewaltsam zu unterdrücken und wieder dem Staat einzuverleiben.Günter Decker, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, Schwartz, Göttingen 1955, S. 167 ff.; Denise Brühl-Moser, Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts der Völker unter besonderer Berücksichtigung seines innerstaatlich-demokratischen Aspekts und seiner Bedeutung für den Minderheitenschutz, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main 1994, S. 20 f. US-Präsident Woodrow Wilson legte am 8. Januar 1918 sein 14-Punkte-Programm für einen Friedensschluss und eine Friedensordnung für die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg vor, dem das Selbstbestimmungsrecht der Völker zugrunde lag.Wolfgang Benz: Vierzehn Punkte. In: Carola Stern, Thilo Vogelsang, Erhard Klöss und Albert Graff (Hrsg.): Lexikon zur Geschichte und Politik im 20. Jahrhundert. Bd. 2, Kiepenheuer und Witsch, Köln 1971, S. 824.

Auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker sahen sowohl der Versailler Vertrag für das Deutsche Reich (Schleswig, Ost- und Westpreußen, Oberschlesien sowie das Saargebiet) als auch der Vertrag von Saint-Germain für die Republik Österreich (Kärnten, Ödenburg) mehrere Plebiszite vor, die bei der Entscheidungsfindung über die territoriale Zugehörigkeit bestimmter Gebiete helfen sollten. Diese Volksabstimmungen waren jedoch unverbindliche Befragungen, die letztliche Entscheidung traf damals der Rat der Vier beziehungsweise der Völkerbund.

Nach dem Zweiten Weltkrieg Nach dem Zweiten Weltkrieg findet sich das Selbstbestimmungsrecht in verschiedenen UN-Dokumenten. Auch in der sowjetischen Völkerrechtslehre ist zumindest in späteren Jahren vom „Selbstbestimmungsrecht der Völker und Nationen“ die Rede. Ihr zufolge ist unter „Volk“ die jeweilige Bevölkerung eines bestimmten Territoriums (unabhängig von der historischen Entwicklung, wie erforderlich für die „Nation“ im Sinne Josef Stalins) zu betrachten. Erforderlich sind nur ein gemeinsames Gebiet und weitere Gemeinsamkeiten geschichtlicher, kultureller, sprachlicher und religiöser Art sowie die Verbindung durch gemeinsame Ziele, die sie mit Hilfe des Selbstbestimmungsrechtes erreichen will. Dem wurde auch durch das Ende der Entstellung des Selbstbestimmungsrechtes (Breschnew-Doktrin) Rechnung getragen. Im konkreten Fall, so bei der Frage der Rechtsstellung Gesamtdeutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg, unterschieden sich die Auslegungen gemäß dem jeweiligen Verständnis der Parteien deutlich.

Heute geltendes Völkerrecht Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundaxiome der Charta der Vereinten Nationen. Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwähnt und als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet.

Eine bindende Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) gleichen Datums erklären das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten als verbindlich. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:

Für die Überwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der UN-Menschenrechtsausschuss und der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser Rechtsnorm ist in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 niedergelegt.GENERAL COMMENT 12: The right to self-determination of peoples, 13. März 1984; überprüft am 23. Februar 2006.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ius cogens (vgl. die Kodifikation in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)).Vgl. Thilo Rensmann: Wertordnung und Verfassung. Das Grundgesetz im Kontext grenzüberschreitender Konstitutionalisierung. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, S. 380. Es handelt sich mithin um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf, und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts geändert werden könnte. Verträge, die gegen existierendes ius cogens verstoßen, sind nichtig (vgl. die in Art. 53 WVRK kodifizierte Regel).Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/3, 2. Aufl. 2002, S. 711.

Das Selbstbestimmungsrecht schafft grundsätzlich gerade keine Individualrechte, sondern bietet zunächst den Rahmen für deren Entfaltung oder jedenfalls die freie Gruppenbildung. Ein Recht des Individuums darauf, dass der Gruppe, deren Mitglied es ist, dieses Recht gewährt wird, besteht freilich.

Das Selbstbestimmungsrecht als Grundsatz des Völkerrechts Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wurde auch in verschiedenen IGH-Urteilen als universelles und völkergewohnheitsrechtliches Prinzip mit erga omnes-Charakter anerkannt.Vgl. Thiele, Selbstbestimmungsrecht, S. 23–26. Form und Inhalt des Selbstbestimmungsrechtes wurden von der UN in der Friendly Relations Declaration vom 24. Oktober 19702625 (XXV). Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United Nations noch konkretisiert. Als Resolution der Generalversammlung stellt die Prinzipien-Deklaration zwar keine bindende Rechtsquelle des Völkerrechts dar, wird aber von der Völkerrechtslehre verwendet, um den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts zu bestimmen und wurde auch vom Internationalen Gerichtshof als Kriterium zur Ermittlung gewohnheitsrechtlicher Normen benannt.ICJ Reports, Case Concerning Military and Paramilitary in and against Nicaragua, Merits Judgement of 27 June 1986, S. 14, para. 190, 191. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Teso-Beschluss die Geltung des völkerrechtlichen Grundsatzes bestätigt.Teso-Beschluss, BVerfGE 77, 137, 161.

Selbstbestimmung und Sezessionsrecht

Auch weil das geltende Völkerrecht die territoriale Integrität aller Staaten, die, wie es heißt, „eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt“Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, in: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, hrsg. v. der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1999, S. 210–220, hier S. 218 f. (im Original ohne Hervorhebung). schützt, gibt es keine völkerrechtliche Norm, „die ein Sezessionsrecht ausdrücklich bejahen oder verbieten würde“.Zit. nach Knut Ipsen u. a., Völkerrecht, S. 369. Selbst aus der Staatenpraxis ist kein Sezessionsrecht abzuleiten. Externe Selbstbestimmung und Territorialautonomie sind darüber hinaus fallabhängig zu gewähren und zu gestalten.