Haus Stockum ist die gemeinsame Bezeichnung für zwei ehemalige Burganlagen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander lagen, jedoch auf unterschiedlichen Seiten der Lippe. Auf der Nordseite lag ein Oberhof, der später zu einer jüngeren Burg ausgebaut wurde, die man in der Regel Burg Stockum nennt. Er befand sich im heute zu Werne gehörenden Stadtteil Stockum. Auf der Südseite befand sich die ältere Burganlage, die heute Burg Hugenpoth genannt wird; ihr Burgplatz liegt heute auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Sandbochum, Teil des Stadtbezirks Hamm-Herringen der Stadt Hamm. Von beiden Burganlagen sind heute nur noch Reste im Boden erhalten. Da man sich von Grabungen Erkenntnisse über die Burganlagen und ihrer Bewohner erhofft, wurden die Standorte der beiden Burgen zum Bodendenkmal erklärt. Die Burganlagen sind durch mehrere Hände gegangen. Ihre wohl bedeutendsten Besitzer sind die Mitglieder der Familie de Hüvele (von Hövel).
Abgrenzung Haus Stockum in Werne sollte nicht mit gleichnamigen Besitzungen in Schöppingen, Münster-Vennheide oder Willich bei Viersen verwechselt werden.
Geschichte Die beiden Burganlagen stehen in Zusammenhang mit dem aus königlichem Besitz stammenden Herforder Besitzkomplex. Dabei muss unterschieden werden zwischen dem seit 858 bekannten Oberhof und einer jüngeren Burg (Burg Stockum), beide auf der Nordseite der Lippe gelegen, und der auf der Südseite der Lippe gelegenen älteren Burg (Burg Hugenpoth), die einst Sitz des Klostervogtes war. Diese Burg wird anlässlich der Errichtung einer Burgkapelle im Jahre 1307 (alternative Angabe: 1357) erstmals genannt. Die Kapelle diente bis Ende des 14. Jahrhunderts den Bewohnern der Pfarrei Stockum als Pfarrkirche, gehörte selbst aber zur Pfarrei Herringen. mini|Karte von Johann Bucker, nach 1710 – die Lippe im Bereich der Häuser Stockum und Hugenpoth / Staatsarchiv Münster Etwa um das Jahr 1710 fertigte der Kartograph Johann Bucker eine Zeichnung des Uferbereiches der Lippe im Einzugsbereich der beiden historischen Gebäude an.
Amtshof Stockum Über den Ursprung der Adelssitze in Stockum berichtet Schwieters Folgendes: Karl der Große benutzte die eroberten Domainen (Güter) der Sachsen, um seine Diener zu belohnen und die Klöster zu beschenken. So auch sein Enkel Ludwig II. der Deutsche: Er schenkte im Jahre 858 der Äbtissin des Nonnenklosters Herford ein großes Besitztum zu Stockheim (Stockum) als Tafelgut. Dies geschah, um den Unterhalt des Klosters zu sichern.
Stockum, früher Stockheim oder Stockhem geschrieben, lag an der Lippe im Kirchspiel Werne und umfasste den Haupthof gleichen Namens. Zu dem Besitz gehörten Unterhöfe im Drein- und Brukterergau, also zu beiden Seiten der Lippe, insgesamt dreißig Bauernhöfe und sechzig leibeigene Familien, darunter Schürkmann und Kros im Kirchspiel Herbern. Auf dem Besitztum, namentlich dem Haupt- oder Amt-Hofe, lagen ein Amtshaus und ein Oberhof, der später zur Burg ausgebaut wurde. Es hatte höhere und niedere Gerichtsbarkeit, Blutbann, Bierzwang, Akzise. Der Hof hatte eigene Rechte und Gewohnheiten, die in einem 1370 geschriebenen Hofrecht aufgezeichnet wurden.
Wie alle Amtshöfe wurde auch Stockum von einem von der Äbtissin eingesetzten Schulzen (Schultheißen) verwaltet. Er gehörte meist dem Ritterstande an, wenn nicht, konnte er doch oft diese Würde später erreichen. Der Schultheiß zog die Abgaben von den Unterhöfen ein, und auch die niedere Gerichtsbarkeit war ihm anvertraut. Der Schultheiß sorgte für den Weintransport von den rheinischen Besitzungen des Klosters zum Stift Herford. Die Äbtissin beanspruchte auf ihren Visitationsreisen drei Tage Lang Kost und Logis für sich und ihr umfangreiches Gefolge; bis zu 64 Pferde mussten in dieser Zeit versorgt werden.
Der Bezirk eines Amtshofes wurde Beifange genannt. Die Beifänge nahmen eine öffentlich-rechtliche Sonderstellung ein. Zwar wurde die Landeshoheit formell anerkannt, jedoch waren die von ihnen in Anspruch genommenen Gerechtsamen manchmal so weitreichend, dass die Herren der Beifänge faktisch die Inhaber der landesherrlichen Gewalt waren.
So hatten die Herren zu Stockum die höhere und niedere Gerichtsbarkeit (über die Bauerschaften Stockum, Horst und Wessel), den Blutbann, den Bierzwang und die Akzise in ihrem Bezirk, zu dem die Bauerschaften Stockum, Horst und Wessel gehörten. Sie richteten über Verbrechen und Streitigkeiten; der Blutbann gab ihnen das Recht über Leben und Tod (wegen Hexerei wurden hier verschiedentlich Leute zum Tode verurteilt und durch das Feuer hingerichtet). Der Bierzwang bestimmte, dass die Höfe ihr Bier nur vom Amtshofe beziehen konnten. In den Beifang eingeführte Waren, wie Wein und Lebensmittel, wurden mit einer Abgabe belegt, die Akzise genannt wurde. Akzisen hießen auch die Gebühren, die die Bäcker und Krämer für die Ausübung ihres Gewerbes bezahlen mussten. Weiterhin hatte der Amtshof das Recht, die Maße und Gewichte zu kontrollieren. Von jeher hatte der Schultheiß auch das Jagd- und Fischereirecht sowie das Amt des Markenrichters im Beifang.
Eine wichtige Gerechtsame bildete auch das Schutzrecht über die Bewohner dieses Gebietes. Der adelige Schultheiß bekam schon bald die Erlaubnis, seinen Amtssitz oder einen geeigneten Platz durch Errichtung einer Burg zu befestigen. In Fehdezeiten hing die Sicherheit der Bauern von einem solchen festen Platze ab. Sie retteten sich mit ihrem Vieh und ihrer besten Habe dorthin, deshalb war ihnen an der Erhaltung der Wehrhaftigkeit der Burg viel gelegen. Aus diesen Verhältnissen entstand die Verpflichtung zum Wachdienst, zur Ausbesserung der Gräben und zum Eisen, d. h. Zerschlagen der Eisdecke auf den Gräften zur Abwehr des Feindes.
Ab 1212 waren Angehörige des Adelsgeschlechtes Stockum Inhaber des Herforder Amtes Stockum. Seit 1290 trugen es die von Hövel von der Abtei zu Lehen; urkundlich verbrieft ist ein Hofesschultheiße aus diesem Geschlecht im Jahre 1333. Später verwandelten sie ihre abhängige Beamtenstellung in eine ritterlich-selbstständige. Als freie Lehnsmannen mussten sie eine standesgemäße Burg haben. Neben dem bäuerlichen Amtshof war dies die Burg Stockum auf der Lippeinsel.
Am 26. März 1381 erhielt Lambert von Hovele von Hillegund von Otgenbach, Äbtissin der weltlichen Kirche und des Stifts zu Herford, mit Einwilligung ihres Kapitels die Erlaubnis, auf dem Amtshof einen Kirchhof nebst St. Johannes-Kapelle anzulegen. Beide sollte dem Kloster Kappenberg im Tausch gegen eine gleich große Menge Land übergeben werden.
Um 1650 versuchten die Herren zu Stockum, ihren Beifang auch auf Gottsort in der Bauerschaft Nordick auszudehnen. 1654 ließen sie die Mühle des Hauses Hardenberg zerstören und begründeten dieses faustrechtliche Vorgehen mit dem Hinweis, dass Gottesort zu ihrem Beifang gehöre.
Wie sehr die Herren zu Stockum auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht waren, geht daraus hervor, dass der Weg nach Werne, soweit er durch ihren Gerichtsbezirk führte, von dichtbewachsenen Doppelwällen eingeschlossen war, und ebenso die anliegenden Ackerkämpe. Durch diese Landwehr wollten sie den Fuhrwerken eine Umgehung der Burg Stockum, wo Zoll und Wegegeld zu errichten waren, unmöglich machen.
Der abteiliche Amtshof wurde wohl in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts aufgegeben und abgerissen.
Stockumer Hofesrecht von 1370 Mit Urkunde vom 24. Juni 1370 erklärte Äbtissin Lysa (von dem Berge) zu Herford folgende Rechte der Leute ihres Amtes zu Stochem:
Stockumer Hofesrecht von 1417 Am 28. September 1417 verkündete Meckel von Woltege, Äbtissin des weltlichen Stifts zu Hervorde, die Rechte des Hofes und der Hofesleute ihres Amtes zu Stochem, wie folgt:
Stockumer Hofesrecht von 1490 (1492) Am 3. Februar 1490 (alternativ: 1492) bekundete Anna von Honnltstein, Äbtissin des freiedelen weltlichen Stifts zu Herford, dass die Leute ihres Amtes zu Stochem das Recht nach Aussage ihrer Vorgängerinnen und deren Register haben. Die Äbtissin wiederholt mit anderen Worten die Rechte und Pflichten des Hofes und der Hofesleute, wie sie vorher auf demselben Pergament in Abschrift der Urkunde von 1417 Sept. 28 und in den fast gleichlautenden drei Kopien des Amtsbriefes vom selben Datum zu lesen waren.
Stockumer Hofesrecht von 1497 Am 1. Mai 1497 verkündete Bonezeth von Limborch, Äbtissin des freiedelen, weltlichen Stifts Herford, die Rechte und Pflichten der Leute ihres Amtes zu Stockem und ihres dortigen Schultheißen vermöge Siegel, Briefe und Register ihrer Vorgängerinnen und ihres Stiftes.Abschrift und Druck dieser Urkunde finden sich bei Niklas Kindlinger: Geschichte der Deutschen Hörigkeit, 1819, S. 640 ff., Nr. 194 a.
Stockumer Hofesrecht von 1580 Mit Urkunde vom 12. Dezember 1580 gab Felicitas Gräfin zu Eberstein, Äbtissin des freiedlen weltlichen Stifts Herford und Gerrisheim, die Rechte und Pflichten des Schultheißen und der Leute ihres Amtes zu Stockum laut Aussage ihrer „Vorfrauen“ und Register bekannt. Ein Vermerk lautet u. a.: „Item der Brieff in Ao. 87 ist eben als voriger und gleiches Inhalts ist der Ambtsbrieff in Ao. 1606 ausgegeben so woll dem belehneten Schulteten … als Hovesleuthen.“
Stockumer Hofesrecht von 1606 Felicitas Gräfin zu Eberstein, Äbtissin der kaiserlichen freiweltlichen Stifter Herford und Essen, Pröpstin zu Vreden, verkündete am 24. April 1606 die Rechte und Pflichten des Schultheißen und der Leute des ihrem Stift Herford angehörigen Amtes Stockum vermöge der Aussagen ihrer Vorgängerinnen („Vorfrauwen“) und Register.
Stockumer Hofesrecht von 1622 Mit Amtsbrief vom 5. September 1622 verkündete Magdalene Gräfin und Edelfräulein zur Lippe, Äbtissin des kaiserlichen freiweltlichen Stifts Herford, in genau demselben Wortlaut wie ihre Vorgängerin Felicitas Gräfin zu Eberstein in dem Amtsbrief von 1606 April 24 – die Rechte und Pflichten des Schultheißen und der Leute ihres dem Stift Herford zugehörigen Amtes Stockum nach „Aussprache“ ihrer „Vorfrauwen“ und Register.
Stockumer Hofesrecht von 1667 Ein weiterer Amtsbrief datiert auf den 5. Oktober 1667.
Burg Stockum Die Burg Stockum, mit der alle vorher erwähnten Rechte verbunden waren, lag auf dem rechten Lippeufer. Der Burgplatz, der sich an der Stelle des heutigen Sportplatzes befand, ist nicht mehr als solcher zu erkennen. Die Erdbewegungen beim Bau des Gersteinwerkes, der Werner Bahn und des Fußballplatzes haben fast alle Spuren verwischt.
Urkundlich wird diese Burg erstmals im 12. Jahrhundert erwähnt. Die ersten Burgherren waren die Ritter von Stockum, die von der Äbtissin von Herford als Schulzen eingesetzt waren. So erhielt im Jahre 1280 ein Godfrid genannter Mann das Anwesen als Lehen. Gegenüber dieser Burg, auf dem linken Ufer der Lippe, lag eine zweite Burganlage, die ebenfalls den Herren zu Stockum gehörte und später unter dem Namen Burg Hugenpoth bekannt wurde.
Um 1300 folgten auf die Herren von Stockum die Herren von Hövel, die ihren Stammsitz im Dorf Hövel hatten. Sie bekamen beide Burgen als Lehen, dazu das Schulzenamt. Um das Jahr 1400 kam Hugenpoth an die Grafen von der Mark, während Burg Stockum mit allen Rechten weiterhin bei der Familie von Hövel blieb.
Die von Hövel nahmen keine Rücksicht auf die märkisch-münsterische Grenze. Burg Stockum, ihr Amtshof und die Masse der Unterhöfe lag auf münsterischem Boden; die Burginsel Stockum mit der späteren Burg Hugenpoth befand sich hingegen unter märkischer Oberhoheit.
In den Urkunden genannt wird Lambert von Hövel, Schulze zu Stockum, der 1307 oder 1357 (alternative Angaben) in der Nähe der Burg mit Genehmigung des Erzbischofs von Köln eine Kapelle errichten ließ. Ihm wurde in diesem Rahmen auferlegt, an den Hochfesten mit seiner Familie die Herringer Pfarrkirche zu besuchen. Im Jahre 1375 stiftete Lambert von Hövel (möglicherweise ein anderer) bei seinem Amtshof auch der Stockumer Bevölkerung eine Kapelle. Diesmal erteilte Münster die Genehmigung, da der Amtshof und der Kapellengrund im Bereich der Pfarrei Werne lagen.