Als Einkünfte bezeichnet man allgemein den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht. Dabei wird oft nach verschiedenen Einkunftsarten oder Einkunftsquellen unterschieden.Zenthöfer / Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer, S. 25.

Einkommensteuerrecht miniatur Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen. Vermögensmehrungen im Privatbereich, z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, Aufwandsentschädigungen für Blutspender oder Finderlöhne, fallen begrifflich nicht unter die Einkünfte. Genauso zählen nicht lukrierte Wertzuwächse von Kapitalanlagen aller Art (zum Beispiel auch Kunstsammlungen, Edelmetalle, Altautos, Grundstücke) nicht zu den Einkünften. Für die Einkünfte gilt das Nettoprinzip. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab. Aus den Einkünften leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab.

Das deutsche und österreichische Steuerrecht teilt die Einkünfte nach Abs. 1 EStG in sieben Einkunftsarten ein. Diese Einkunftsarten gehören entweder zu den Überschusseinkünften oder zu den Gewinneinkünften. Die Ermittlung der Überschusseinkünfte richtet sich nach der Quellentheorie. Ihr nach ist Steuerobjekt der aus der Einkunftsquelle geflossene Ertrag. Hinsichtlich der Gewinneinkünfte wird die Reinvermögenszugangstheorie zugrunde gelegt. Steuerobjekt ist hier der Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum.

Gewinneinkünfte/Überschusseinkünfte

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.

Außerordentliche Einkünfte Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden. Laut Abs. 2 EStG kommen dabei nur folgende Einkünfte in Betracht: Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Betrieben und Teilbetrieben (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbständige Arbeit im Sinne von , , und EStG) mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen ( Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 EStG); Entschädigungen im Sinne des Nr. 1 EStG; nachgezahlte Nutzungsvergütungen und Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke ( Nr. 3 EStG), soweit sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden; Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (mehr als zwölf Monate). Für diese außerordentlichen Einkünfte kommt eine Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, sie sind sog. „tarifbegünstigte Einkünfte“. Auch für Einkünfte aus „außerordentlichen Holznutzungen“ gilt nach EStG ein besonderer Steuersatz, nicht jedoch die Fünftelregelung.

Negative Einkünfte Verluste sind negative Einkünfte.

Betriebswirtschaftlich Als Einkünfte bezeichnet man den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht.

Beispiele Einnahmen − Werbungskosten = Einkünfte eines Arbeitnehmers Einnahmen − Betriebsausgaben = Einkünfte eines Gewerbebetriebes

Einkünfte sind demnach das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Geschäftsfällen. Sie errechnen sich jeweils als Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben oder Werbungskosten und stellen damit eine Nettogröße dar.

Eine Sonderform sind leistungslose Einkünfte wie z. B. ein Erbe.

Einzelnachweise

Literaturverzeichnis Zenthöfer / Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), Schäffer-Poeschel-Verlag, Stuttgart, 10. Auflage, ISBN 978-3-7910-2826-2

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