mini|hochkant=1.30|Ratsversammlung im Senatssaal 1655 mini|Rathausplatz und Umfeld um 1571 Die in Urkunden dokumentierte Geschichte des Kölner Stadtrates geht auf den Anfang des 13. Jahrhunderts zurück. So wurde die Bezeichnung Rat erstmals 1216Dresmann, Verfassung und Verfahren der Kölner Ratsgerichte. Dissertation Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, 1959, Seite 12, Verweis auf: F. Lau, Seite 98Peter Fuchs (Hrsg.), Die Chronik zur Geschichte der Stadt Köln, Band 1, Mai 1216, Kölner Rat erwähnt, S. 184 ff. verwendet und ist für das Jahr 1229 erneut urkundlich belegt.Manfred Huiskes: in Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, S. 1 Der bis dahin de facto und in der Folge bis 1396 bestehenden Herrschaft der Kölner patrizischen Geschlechter setzte dann ein auf der Basis einer „Schwureinung“siehe auch: Kommune (Mittelalter) ausgehandelter Vertrag, der Verbundbrief, ein Ende. Das Vertragswerk, heute als erste Verfassung der Stadt bezeichnet, war die Grundlage für die erste gewählte städtische Vertretung der Bürgerschaft, den Kölner Rat.
Geschichte Rat und Ratsgebäude mini|Kölner Rathaus, Kupferstich um 1655 Die erste Verwaltung der Stadt war ein aus den Geschlechtern gebildetes Gremium, zu dem andere Gesellschaftsschichten keinen Zugang hatten. Man versammelte sich zu Sitzungen und Beschlüssen in einem Gebäude, welches als domus in quam cives conveniunt aber auch als domus civium erwähnt ist.Carl Dietmar, Chronik Kölns, S. 69 In diesem ersten „Haus der Bürger“, inmitten des jüdischen Viertels, hatte wahrscheinlich auch die später gebildete Richerzeche, eine Vereinigung der reichen Kaufleute, ihren Sitz.
Ein Nachfolgebau dieses ersten Versammlungsgebäudes, von dem ein Bauteil erhalten ist, entstand um das Jahr 1330. Für die Stadtherren, die „heren vun Collen“, und ihren repräsentativen Sitz wurden in späteren Jahren die mittelhochdeutsche Bezeichnungen „Raitzhui(y)s“ für Rathaus und „Raitzheren“ für Ratsherren geläufig. Auf diesem Gelände, auch heute noch der Standort des Rathauses, errichtete der Rat nach der Vertreibung der jüdischen Bewohner des Viertels die Ratskapelle St. Maria in Jerusalem.
Ratskapellen mini|Ratskapelle St. Maria in Jerusalem Die erste 1172 erbaute Kapelle „sent Michel“, die dem heiligen Michael geweiht war, lag im Obergeschoss der römischen Marspforte in der im Mittelalter „up der Marportzen“ genannten heutigen Marspfortengasse. Diese Ratskapelle diente den Ratsherren bis zur Fertigstellung der 1426 unmittelbar neben dem Rathaus errichteten Kapelle „St. Maria in Jerusalem“ als Gotteshaus. Die alte Kapelle und die Pforte, die „Maatpooz“, wurden im Jahr 1545 abgebrochen.Adam Wrede, Band II, Seite 188 Die Eingangspforte der Ratskapelle diente den Ratsherren bis zum Aufkommen der Druckerkunst in Köln durch Ulrich Zell (1460er Jahre) als Ort für Bekanntmachungen: An die Türe wurden Neuerungen für diejenigen angeschlagen, die bei Verkündigungen der „Morgenansprachen“An festgesetzten Terminen wurden zur „Morgenstunde“ vom Obergeschoss des Rathauses herab der Gemeinde wichtige Erlasse, Vorhaben oder Neuerungen feierlich verkündet nicht zugegen waren.
Erste Verwaltungsformen Nach der ersten Stadterweiterung 1106 (Niederich, Oversburg) und der 1182 folgenden wurden die bis dahin noch selbstständigen Sondergemeinden der Stadt angegliedert. Dem Anliegen der dort ansässigen wohlhabenden Familien, nun einen Anteil an der kommunalen Verwaltung zu haben, kam das Schöffenkollegium, ein durch den Erzbischof als Stadtherr eingesetzter und von ihm abhängiger „Schöffenstuhl“ nach, indem es sich mit diesen zu einer Bruderschaft zusammenschloss, der Richerzeche.
Teilen und Herrschen mini|hochkant|Verfassungsartikel des „Engen“ und „Weiten“ Rates Das Gremium der Richerzeche bestand aus einem jährlich wechselnden fünfzehnköpfigen Rat, der sich überwiegend aus führenden Personen altkölnischer Geschlechter zusammensetzte und sich aus ihnen ergänzte.
Der am Ende des 12. Jahrhunderts gebildete „Weite Rat“ berücksichtigte nun auch Vertreter der „Amtleutegremien“ aus den Sondergemeinden. Er bestand aus 82 Mitgliedern. Diesen meist jüngeren Kaufmannsfamilien entstammenden Mitgliedern des erweiterten Rates räumte man aber nur formal ein Mitspracherecht ein, sie blieben Abhängige des „Engen Rates“.
Rat und städtisches Gericht mini|hochkant|Gerichtsbild von Derick Baegert, „Eidesleistung“ (1493) mini|hochkant|Gürzenich, Anfang des 19. Jh., am Anfang des 16. Jh. auch Sitz des Kaufhaus-Gürzenich-Gerichtes Der Rat der Stadt bemühte sich, auch auf das Gebiet des Gerichtswesens Einfluss zu nehmen. In den Anfängen fungierte nur der „Enge Rat“ als Gericht. Die Zuständigkeiten der Ratsgerichte waren anfänglich noch eng beschränkt. Sie umfassten die Beilegung von Baustreitigkeiten und die Erledigung sachenrechtlicher Klagen, denen ein Erbrecht zugrunde lag. Die Aufgabe, Zunftstreitigkeiten zu schlichten, übernahm der Rat von den Bürgermeistern der Richerzeche.
Ab 1326 übertrug der Rat Teile seiner mittlerweile durch Privilegien ausgedehnten Rechtszuständigkeiten an die von ihm eingesetzten Sondergerichte. Zu diesen gehörten zunächst das Gastgericht (1326), das Gewaltgericht (1341), das Pferdegericht (1348), das Gericht in der Wollküche, dies blieb unbedeutend und wurde durch das Tuchhallengericht ersetzt (1371) und das Gericht in der Halle (1373). Die „Hallengerichte“ wurden in späterer Zeit zusammengefasst und residierten nach den Erweiterungsmaßnahmen des Gürzenich am Anfang des 16. Jahrhunderts im sogenannten „Kaufhaus-Gürzenich-Gericht“.Eine Neuordnung des Tuchhallengerichtes vollzog sich mit dem Ausbau des Gürzenich zu einem städtischen Warenhaus. In ihm wurde zu Beginn des 16. Jahrhunderts ein eigenständiges Gericht, das Kaufhaus-Gürzenich-Gericht eröffnet. Nach kurzem Nebeneinander wurde das bisherige Tuchhallengericht in das Gürzenich-Gericht integriert. Nach: „Klaus Dresmann“, dieser verweist auf „Paul Clemen“ in II. Band, IV. Abtlg, S. 286 Die Sondergerichte verhandelten und urteilten in unterschiedlichen Rechtsfällen im Namen des Rates in erster Instanz, für eine Revision war der Rat selbst zuständig. Später entstanden hierfür das Syndikats- und Kommissargericht. Die formelle Anerkennung hinsichtlich seiner Gerichtsbarkeit durch den Erzbischof und die Schöffen des Hochgerichtes erhielt der Rat durch einen 1362 geschlossenen Vertrag. Beide Seiten erklärten in dem Abkommen, die Gerichtsbarkeit beider Seiten als unabhängig zu respektieren. Trotz der Intrigen der Schöffen, die um ihre Macht bangten, war der Erzbischof nicht bereit, dem Drängen nachzukommen und die Universalzuständigkeit des Schöffenkollegiums wiederherzustellen. 1375 bestätigte er erneut die dem Rat verliehenen Rechte.Klaus Dresmann, Ratsgerichte, Seite 14 ff.
Machtverfall mini|hochkant|Weberschlacht, 1371. (Holzschnitt aus der Koehlhoffschen Chronik) Die anhaltende Selbstherrlichkeit der „Geschlechter“, Eigenmächtigkeiten und ihr korruptes Handeln (mittelalterlicher Klüngel) führten zur Bildung einer wachsenden Opposition in der Bürgerschaft. Diese formierte sich vor allem in der erstarkten Zunft der Weber in der ehemaligen Sondergemeinde „Airsburg“ (das Gebiet rund um den Waidmarkt), unter deren Führerschaft es 1370/71 zum Aufstand gegen die Geschlechterherrschaft kam. Nach dem nur vorübergehenden „Regiment“ der im „Wollenamt“ vereinten Weber gelang den Geschlechtern nur eine kurze Rückkehr an die Macht. Die ihnen abgerungenen Zugeständnisse hatten ihre einstige Machtfülle geschmälert, die Geschlechter verloren nach und nach alle ihrer Kompetenzen. So verloren sie 1391 auch ihr selbstverliehenes Recht den Bürgermeister zu stellen. Dieses Amt zu besetzen, war nun dem Rat vorbehalten. Während die internen, erbittert geführten Parteienkämpfe der Geschlechter zunahmen, wurde der nach dem „Weberaufstand“ auf 31 Mitglieder reduzierte „Weite Rat“ zunehmend selbstständiger. Die in ihm vertretenen Kaufleute, die sich in Gaffel genannten „Genossenschaften“ organisiert hatten, gewannen mehr und mehr die Oberhand. In diesen „Gaffeln“ waren es vor allem die Deputierten der „Gaffel Eisenmarkt“ und die der „Gaffel Windeck“, die als Anführer der Unzufriedenen hervortraten. Aber auch die Herren der „Gaffel Himmelreich“, die die Weinhändler vertraten, sowie die der sich anschließenden Goldschmiede gehörten mit zu dem Kreis der Herren, die den Umsturz planten und im Jahr 1396 durchführten.
Die dann nach langen Verhandlungen mit dem Verbundbrief erzielte Einigung war der Abschluss eines unblutigen Umsturzes, der sich durch weniger friedliche Ereignisse schon 1371 mit dem Weberaufstand angebahnt hatte.nach: Manfred Huiskes: in Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, S. 1
Verbundbrief mini|Verbundbrief mit den Siegeln der Gaffeln (Kölner Stadtmuseum) Dem im Juni 1396 gebildeten provisorischen Rat gehörten außer 15 Kaufleuten des alten „Weiten Rates“ nun auch 27 Abgesandte der Handwerkerzünfte an, lediglich 5 Mitglieder des „Engen Rates“, die den „Geschlechtern“ angehörten, waren ebenfalls in ihm vertreten.
Zur Ausarbeitung des „Verbundbriefes“ bestimmte der Interimsrat einen dreizehnköpfigen Ausschuss, dem sich noch 25 Vertreter von Gaffeln und Zünften anschlossen.
Kerninhalt des zu erarbeitenden Vertragswerkes sollte die Schaffung eines „Grundgesetzes“ sein, der künftigen Verfassung der Stadt. Die Urkunden wurden von dem Stadtschreiber Gerlach van Hauwe abgefasst.Carl Dietmar, Chronik Kölns, Ende der Patriziermacht, S. 127
Entstehung, Modalitäten Vorrangig widmete man sich der Neugestaltung des Wahlverfahrens und der Zusammensetzung des Rates. Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Rates hatten alle „Eingesessenen“ und Bürger, die auf eine der Gaffeln ihren dem Bürgereid ähnelnden Schwur geleistet hatten (etwa 30 Prozent der männlichen Gesamtbevölkerung).
In der gesamten Stadt hatten sich die etwa 50 Handwerkerzünfte nach dem Vorbild der großen, dominanten Kaufleutegesellschaften Eisenmarkt, Windeck, Himmelreich und Schwarzenhaus ebenfalls in Gaffeln zusammengeschlossen. So waren zum Beispiel in der Gaffel „Schwarzenhaus“, wie auch in vielen anderen Gaffeln, die Kaufleute tonangebend, sie sorgten für den Absatz der Waren, die in den ihnen angeschlossenen Zünften der Waidhändler und Färber entstanden.
Ein „Extrakt“ dieser Vereinigungen waren die 22 Gaffeln, deren siegelberechtigte Abgesandte auch im Namen der ihnen „Verbundenen Zünfte“ schworen, siegelten und unterzeichneten.
Der vergleichbaren Utrechter und Lütticher Verfassungstexten jener Zeit in einigen Passagen ähnelnde Text des Kölner „Verbundbriefes“ beginnt mit einer kurzen Einleitung und führt dann die Namen der unterzeichnenden Vertragspartner an.
Einleitung und Vertragsparteien:
"Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit, Amen. Wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Köln, und weiter wir, die ganze Gemeinde„gemeynde“: Gemeinde, die Gesamtheit aller Gaffelmitglieder, also aller auf die Gaffeln vereidigten Bürger und Eidgenossen mit aktivem Wahlrecht insgesamt, arm und reich, ansässig und wohnhaft in Köln, aus allen und jeglichen Ämtern„ampt“: Amt, in Köln und weiterhin im Niederdeutschen und Niederländischen der heute mit dem oberdeutschen Wort Zunft verbundene Begriff für eine gewerbliche Genossenschaft von Handwerkern und Gaffelgesellschaften, die im folgenden namentlich aufgeschrieben sind: mini|hochkant|Siegelstempel Windeck, um 1390 mini|hochkant|Siegelstempel der Gaffel Eisenmarkt (1360) mini|hochkant|Siegelstempel der Gaffel Himmelreich (1396) Wir vom Wollenamt, sowohl Airsburg als auch Griechenmarkt, mit den Ämtern, die mit uns verbunden sind und wir mit ihnen, nämlich Tuchscherer, Weißgerber und Tirteiweber„tyrteyer“: Tirteier, Tirteiweber; Hersteller von Tirteituch, einem Mischgewebe aus Wolle und Leinen