Reformatio in Peius (orthographisch auch Kleinschreibung zulässig; aus lat. reformatio „Veränderung“ und peius „das Schlechtere“; deutsche Begriffe: Verschlechterung, Verböserung) ist ein juristischer Begriff. Er bedeutet, dass der Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde im Vorverfahren durch eine selbständige zusätzliche Beschwer belastender als der ursprüngliche Verwaltungsakt gestaltet wird oder die Entscheidung eines Gerichts in der Berufung oder Revision belastender als die angegriffene Entscheidung wird.
Die gesetzliche Untersagung einer solchen Schlechterstellung wird als Verschlechterungsverbot bezeichnet.
Deutschland Zivil- und Strafprozess Im Zivilprozess ist die reformatio in peius nur zulässig, soweit die andere Partei ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat. Für die Berufung ist das Verbot der reformatio in peius in S. 2 ZPO ausdrücklich geregelt.Wolfgang Ball in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 528 Rn. 14–23. Für die Revision ergibt sich das Verschlechterungsverbot aus Abs. 1 ZPO.Wolfgang Ball in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 557 Rn. 7. Für die Rechtsbeschwerde gilt dies entsprechend nach Abs. 2 S. 1 ZPO.Wolfgang Ball in: Hans-Joachim Musielak, Wolfgang Voit (Hrsg.) 17. Aufl. 2020, ZPO § 577 Rn. 3. Für die weitere Beschwerde und die Beschwerde allgemein gilt dieses Verbot ebenfalls.BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, (124) = NJW-RR 2004, 1422.Wolfgang Ball in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 14. Ausnahmsweise kann die reformatio in peius durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sein (z. B. in Kostensachen nach Abs. 3 S. 1 GKG).
Im Strafprozess ist das Verbot der reformatio in peius bei Berufung ( StPO), Revision ( StPO) und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ( StPO) ausdrücklich geregelt, wenn Rechtsmittel ausschließlich zugunsten des Verurteilten eingelegt wurden. Zulässig ist die Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers bei einer Beschwerde, es sei denn, es handelt sich um Beschwerden gegen Entscheidungen, die Rechtsfolgen endgültig festsetzen und der materiellen Rechtskraft fähig sind (wie Beschlüsse über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe).Gabriele Cirener in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 309 Rn. 8-9.1. Zudem ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht vom Verbot der reformatio in peius erfasst. Stellt die Staatsanwaltschaft einen Rechtsmittelantrag zu Gunsten des Angeklagten, ist eine reformatio unzulässig. Jedoch ist die reformatio in peius zulässig für das Urteil nach Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl ( Abs. 4 StPO).
Durch das Verschlechterungsverbot ist der Verurteilte in Deutschlandanders in der Schweiz, vgl. 6B_712/2012: Verbot der reformatio in peius auch bei klar verwerflicherem Schuldspruch (amtl. Publ.) nur davor geschützt, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert wird. Das Verschlechterungsverbot hindert eine Verschärfung des Schuldspruchs deshalb nicht.BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, Rdnr. 9BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer gegenüber der ursprünglichen Entscheidung belastender ist, kommt entweder ein Fall der reformatio in peius oder des Selbsteintritts in Betracht.
Reformatio in Peius im Widerspruchsverfahren Wird gegen den Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird er – wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft – von der Widerspruchsbehörde überprüft, die einen Widerspruchsbescheid erlässt (Zuständigkeit kraft aufschiebend bedingtem Devolutiveffekt). Unstreitig ist, dass die Ausgangsbehörde den Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht mit einer zusätzlichen Beschwer versehen darf. Sie kann dem Widerspruch nur abhelfen. In der juristischen Rechtswissenschaft höchst umstritten ist, ob der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten darf.
Abgrenzung zur erstmaligen Beschwer Keine Verböserung liegt vor, wenn der Widerspruchsführer im Widerspruchsbescheid nicht zusätzlich, sondern in einem neuen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruchsbescheid verbunden sein kann, erstmals beschwert wird. Abzugrenzen ist danach, ob der Widerspruchsführer qualitativ (dann: erstmalige Beschwer) oder quantitativ (dann: zusätzliche Beschwer) zusätzlich verpflichtet wird. Bei einer erstmaligen Beschwer wird die Widerspruchsbehörde als sachlich zuständige Fachbehörde bei Gelegenheit des Widerspruchsverfahrens tätig.
Meinungsstand zur Zulässigkeit der Verböserung im Widerspruchsbescheid Nach VwGO gilt, dass das Gericht an den Antrag des Antragstellers gebunden ist. Das entspricht dem Grundsatz ne ultra petita. Daraus könnte man sachlogisch folgern, dass auch die Widerspruchsbehörde an den Widerspruch des Widerspruchsführers gebunden sei. Dann dürfte nur dem Antrag gemäß der (gegebenenfalls teilweisen) Beschwer abgeholfen oder der Antrag zurückgewiesen werden. Dieser Ansicht steht allerdings entgegen, dass VwGO nur für Gerichtsverfahren ab dem ersten Rechtszug gilt. Das Widerspruchsverfahren unterliegt einer rechtlichen Doppelnatur, was bedeutet, dass es auch Verwaltungsverfahren ist. Das wird schon dadurch klar, dass das Widerspruchsverfahren nicht durch eine gerichtliche Spruchkammer, sondern durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird. Selbst wenn man das Widerspruchsverfahren ausschließlich als gerichtlichen Vorschaltbehelf qualifizierte, stünde dem VwGO der Abs. 2 VwGO entgegen, der offenbar von der Möglichkeit einer Verböserung ausgeht.
Bei der Zulässigkeit einer Verböserung durch den Widerspruchsbescheid ist zu besorgen, dass der Betroffene vom Gebrauch des Widerspruchs abgeschreckt werde. Das könnte die Effektivität des Rechtsschutzes ( Abs. 4 GG) einschränken.
Das Vertrauen des Widerspruchsführers darin, nicht schlechter zu stehen, als er stünde, wenn er das Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet hätte, ist nicht schutzwürdig. Ab Wirksamkeit des Verwaltungsakts hat der Adressat eine Art „Anwartschaft“ auf die zukünftige Bestandskraft des Bescheids, weil die Behörde die zukünftige Bestandskraft des Verwaltungsaktes einseitig nicht mehr verhindern kann (abgesehen von den VwVfG, die der Behörde auch nach Bestandskraft zur Verfügung stehen). Diese Position hat der Widerspruchsführer selbst aufgegeben, indem er durch Einlegung des Widerspruchs die Angelegenheit der Widerspruchsbehörde zur nochmaligen Entscheidung gegeben hat.
Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Wegen der Bindung der Verwaltung an das Gesetz ( Abs. 3 GG) muss die Widerspruchsbehörde auch die Möglichkeit haben, zulasten des Widerspruchsführers zu entscheiden.
Abs. 2 VwGO geht zwar offenbar von der Zulässigkeit einer reformatio in peius aus; mangels Regelungszusammenhang auf Bundesebene und Gesetzgebungszuständigkeit auf Landesebene, kann Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit der Verböserung jedoch nur insoweit regeln, als das Widerspruchsverfahren als prozessualer Vorschaltbehelf betroffen ist. Soweit das Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, ist § 79 Abs. 2 VwGO unbeachtlich. § 79 Abs. 2 VwGO regelt also nicht, ob die Widerspruchsbehörde in der Sache für den Erlass eines verböserten Widerspruchsbescheids zuständig ist. Nur wenn nach dem Verwaltungsverfahrensrecht die Widerspruchsbehörde gleichzeitig für den Erlass des betroffenen Bescheids in der Sache zuständig ist, kann sie ihn auch verbösern.
Der herrschenden Meinung gemäß regelt § 79 Abs. 2 VwGO nur die prozessualen Folgen einer Verböserung für den Fall, dass nach dem Verwaltungsverfahrensrecht eine Verböserung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache ermächtigt ist gegenüber dem Bürger tätig zu werden. Woraus sich die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt, in der Sache dem Bürger eine selbständige zusätzliche Beschwer aufzuerlegen, ist unterschiedlich zu beurteilen.
Identität von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde Auseinanderfallen von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde Vorkommen bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte von Mittelbehörden grundsätzlich bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte von Selbstverwaltungskörperschaften; landesrechtliche Abweichungen sind zulässig bei Verwaltungsakten staatlicher Unterbehörden Meinungsstand allgemeine Meinung BVerwG VGH Baden-Württemberg VwGO-Kommentar Kopp/Schenke Zulässigkeit einer Verböserung formell: Organzuständigkeit kraft derselben Vorschrift betreffend die Zuständigkeit wenn Widerspruchsbehörde zugleich Fachaufsichtbehörde der Ausgangsbehörde ist Zuständigkeit ergibt sich aus dem aufschiebend bedingten Devolutiveffekt ( VwGO) wenn Widerspruchsbehörde durch ein eventuelles Selbsteintrittsrecht gegenüber dem Bürger zu handeln befugt ist (in Bayern z. B. Art. 3b BayVwVfG) materiell: Eingriffsbefugnis es werden gelegentlich als Eingriffsgrundlage vergleichend die Regelungen über Widerruf und Rücknahme ( VwVfG) herangezogen; vertreten wird auch, dass die Eingriffsgrundlage dieselbe sei, welche für die Ausgangsbehörde in Betracht kommt
Die heute herrschende Auffassung folgt dem Bundesverwaltungsgericht und sieht bei Verschiedenheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Widerspruchsbehörde dann zur Verböserung durch den Widerspruchsbescheid in der Sache zuständig, wenn sie gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde ist. Die Berechtigung, in die Rechte des Bürgers einzugreifen, ergibt sich nach umstrittener Auffassung entweder analog aus den Regeln über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten oder aus derselben Eingriffsgrundlage, welche für die Ausgangsbehörde in Betracht kommt.
Klage gegen den verböserten Widerspruchsbescheid Gegen die reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde kann sich der Widerspruchsführer durch Anfechtungsklage wehren. In der Zulässigkeit bestehen folgende Besonderheiten:
Statthafte Klageart: Es ist gemäß dem Klageantrag zu klären ( VwGO), ob der Kläger mit einer erstmaligen Beschwer ( Abs. 1 VwGO) oder mit einer zusätzlichen Beschwer durch die Widerspruchsentscheidung ( Abs. 2 VwGO) belastet wird. Im ersteren Fall ist Gegenstand der Anfechtungsklage immer der Verwaltungsakt des Widerspruchsbescheids. Im zweiten Fall kann der Kläger den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid oder nur den Widerspruchsbescheid angreifen. Vorverfahren: Gegen den Widerspruchsbescheid kann kein weiterer Widerspruch eingelegt werden. Der Rechtsgedanke des Abs. 1 Nr. 2 VwGO – namentlich die Selbstkontrolle der Exekutiven – wird auch auf Fälle des Abs. 2 VwGO ausgedehnt. Klagegegner: Sofern der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid angegriffen werden, ist Klagegegner der Rechtsträger derjenigen Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Sofern nur der Widerspruchsbescheid angegriffen wird, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde Klagegegner.
In der Begründetheit sind folgende Besonderheiten zu beachten: