mini|Hauptquartier der Europäischen Kommission in Brüssel (Berlaymont-Gebäude). mini|Das Logo der Europäischen Kommission am Eingang zum Berlaymont-Gebäude (stilisierte Anspielung auf das Gebäude).
Der Präsident der Europäischen Kommission ist Vorsitzender der Europäischen Kommission. Er wird vom Europäischen Rat nominiert und durch das Europäische Parlament für fünf Jahre gewählt. Er gibt die Leitlinien der Kommissionsarbeit vor und soll für eine effektive und kollegiale Arbeitsorganisation der Kommission sorgen. Die Funktion des Oberhaupts der Exekutive ist mit der eines Regierungschefs auf nationaler Ebene zu vergleichen. Derzeitige Amtsinhaberin ist Ursula von der Leyen.
Aufgaben Im Rahmen seiner organisatorischen Befugnisse leitet der Kommissionspräsident die Arbeit der Kommission und beruft die Sitzungen des Kollegiums ein. Nach Abs. 6 EU-Vertrag legt er „die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt“; er hat also eine Richtlinienkompetenz. Zudem entscheidet er über die Zuständigkeitsbereiche der Kommissionsmitglieder, die er auch während der Amtszeit neu zuordnen kann, und ernennt die Vizepräsidenten der Kommission. Zudem kann er auch einzelne Mitglieder der Kommission entlassen.
Gewisse Einschränkungen hat der Kommissionspräsident in der Ausübung seiner Befugnisse gegenüber dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Obwohl auch dieser ein Mitglied der Kommission und damit der Richtlinienkompetenz des Präsidenten unterstellt ist, kann der Präsident dem Hohen Vertreter kein anderes Ressort zuweisen; außerdem ist der Hohe Vertreter grundsätzlich einer der Vizepräsidenten der Kommission. Der Kommissionspräsident hat allerdings die Möglichkeit, den Hohen Vertreter ebenso wie andere Kommissionsmitglieder zu entlassen.
Anders als nationale Regierungschefs, die meistens selbst die Kompetenz haben, die Minister ihrer Regierung zu ernennen, hat der Kommissionspräsident bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder nur begrenzte Befugnisse. Vielmehr ist die Anzahl der Kommissionsmitglieder grundsätzlich auf einen Kommissar pro Land festgelegt. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat nominiert; die anderen Kommissionsmitglieder werden von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit nominiert. Der Kommissionspräsident kann zwar der Ernennung eines Kommissionsmitglieds widersprechen, normalerweise werden die Vorschläge der Regierungen jedoch ohne Weiteres übernommen. Die Kommissare entstammen daher meistens denjenigen Parteien, die in ihrem jeweiligen Land die Regierung bilden. Nach der Nominierung der Kommission muss diese vom Europäischen Parlament bestätigt werden.
Der Europäische Rat legt zugleich unter Zustimmung des Kommissionspräsidenten fest, welcher der Kommissare das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik übernehmen soll; dieser ist zugleich einer der Vizepräsidenten der Kommission. Die übrigen Ressorts kann der Kommissionspräsident nach der Nominierung der Kandidaten selbständig verteilen, außerdem kann er weitere Vizepräsidenten unter den Kommissaren ernennen. Zuschnitt und Verteilung der Ressorts kann der Kommissionspräsident auch später jederzeit wieder verändern.
Nach der Nominierung befragt das neu gewählte Europäische Parlament die Kandidaten ausführlich und gibt eine Stellungnahme ab, bei der es die Kommission als Ganze (nicht jedoch einzelne Kommissare) annehmen oder ablehnen kann. Nach Zustimmung des Parlaments wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Bei den Tagungen des Europäischen Rates, der Gruppe der führenden Industrienationen (G7) sowie bei den Sitzungen des Europäischen Parlaments wird die Europäische Kommission von ihrem Präsidenten vertreten.
Wahl mini|300px|Wahlkampfbus von Jean-Claude Juncker 2014 mini|300px|Die Spitzenkandidaten der europäischen Parteienfamilien beim TV-Duell zur Europawahl 2019 im umgebauten Straßburger Plenarsaal
Der Präsident der Europäischen Kommission wird jeweils nach der Europawahl vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit vorgeschlagen und anschließend vom Europäischen Parlament mit absoluter Mehrheit der Mitglieder gewählt. Nach Abs. 7 EU-Vertrag muss der Europäische Rat hierbei das Ergebnis der Europawahl berücksichtigen. Sofern der nominierte Kandidat nicht die notwendige Mehrheit im Parlament erreicht, muss der Europäische Rat innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vorschlagen, für den dasselbe Verfahren angewendet wird. Hat das Parlament dem Kandidaten zugestimmt, ist er designierter Kommissionspräsident, aber noch nicht im Amt. Nach der anschließenden Nominierung der übrigen Kommissionsmitglieder muss sich die Kommission als Ganze noch einmal einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen und wird dann vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. Erst mit dieser Ernennung tritt der neue Kommissionspräsident sein Amt an.
Die Amtszeit des Kommissionspräsidenten entspricht den Wahlperioden des Europäischen Parlaments, in der Regel also fünf Jahre. Eine vorzeitige Entlassung des Kommissionspräsidenten ist nach AEU-Vertrag nur durch ein Misstrauensvotum des Europäischen Parlaments gegen die gesamte Kommission möglich. Kommt ein solches Misstrauensvotum von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder zusammen, muss der Präsident ebenso wie die übrigen Kommissionsmitglieder zurücktreten. Daraufhin wird eine neue Kommission ernannt, deren Amtszeit bis zu dem Zeitpunkt dauert, zu dem die Amtszeit der abgewählten Kommission gedauert hätte, d. h. bis zur Ernennung einer neuen Kommission nach der nächsten Europawahl.
Der Wahl eines Kommissionspräsidenten geht oft ein langwieriger Richtungsstreit um mögliche Kandidaten zwischen den Regierungschefs und dem Europäischen Parlament sowie Koalitionsverhandlungen zwischen den großen Europaparteien voraus. Der Europäische Rat bevorzugt zudem in der Regel eine Persönlichkeit mit eigenen Erfahrungen als Regierungschef; anders als bisher das Europäische Parlament ist der Europäische Rat aber nicht unbedingt an einer „starken“ Persönlichkeit mit ausgeprägten eigenen Vorstellungen zur Entwicklung der Union interessiert. Dadurch könnte nämlich gegebenenfalls der die Richtung bestimmende Gestaltungsanspruch der Regierungschefs im Europäischen Rat selbst in Frage gestellt werden. Im Vorfeld der Europawahl 2009 trat eine Kampagne für die Vorabnominierung der Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten durch die Europaparteien ein (siehe unten).
Bei der Europawahl 2014 stellten die meisten europäischen Parteienfamilien erstmals offizielle „Spitzenkandidaten“ auf, um den Einfluss der Wähler auf das wichtigste Amt der EU zu verdeutlichen. Interfraktionell wurde vereinbart, dass das Parlament keinen Vorschlag für die Kommissionspräsidentschaft akzeptieren würde, der nicht vorher als Spitzenkandidat angetreten ist. Dementsprechend wurde der Spitzenkandidat der stärksten Partei, Jean-Claude Juncker (EVP), zum Präsidenten gewählt. Es gab im EU-Parlament Bestrebungen, dieses Spitzenkandidaten-Prinzip im EU-Wahlrecht verbindlich festzuschreiben.
Nach der Europawahl 2019 nominierte der Europäische Rat allerdings im Widerspruch zu diesem Prinzip keinen der offiziellen Spitzenkandidaten der europäischen Parteienfamilien, da sich trotz wochenlanger Beratungen für keinen der Kandidaten eine Mehrheit abzeichnete. Obwohl die Europäische Volkspartei stärkste Fraktion geworden war, stieß ihr Spitzenkandidat Manfred Weber auf starken Gegenwind unter den Regierungschefs: Neben Ungarn und Polen (denen seine zuvor harte Linie gegen ihre rechtskonservativen Regierungen missfiel) insbesondere auch beim französischen Präsidenten Emmanuel Macron, der Weber bereits kurz nach der Wahl öffentlich als ungeeignet bezeichnet hatte: Einerseits traute Macron ihm nicht zu, seine Initiative für Europa umzusetzen, und andererseits zweifelte er an der persönlichen Eignung Webers, der nie ein Regierungsamt innegehabt hatte und auch kein Französisch spricht. Stattdessen schlug der Europäische Rat dem Europäischen Parlament schließlich Ursula von der Leyen vor, die zwar ebenfalls aus der EVP (und aus Deutschland) stammt, jedoch bei der EU-Wahl nicht kandidiert hatte. Dies wurde von einigen Kommentatoren und Fraktionen im Europäischen Parlament als demokratischer Rückschritt gewertet. Viele Abgeordnete (insbesondere aus Reihen der Grünen, aber auch der deutschen SPD) verweigerten ihr mit Hinweis auf diesen Umstand daraufhin die Unterstützung. Dennoch wurde sie nach langen Konsultationen mit den Fraktionen, in denen von der Leyen auch versprach, gemeinsam das Spitzenkandidatenprinzip überarbeitet wiederzubeleben, am 16. Juli 2019 mit knapper Mehrheit gewählt. Rückblickend werteten einige Beobachter das Ergebnis des Prozesses auch als Folge der Unfähigkeit des Europäischen Parlaments, anders als 2014 eine klare Mehrheit für einen der Spitzenkandidaten zu signalisieren. Stattdessen hatten alle großen Fraktionen bis zuletzt auf ihren eigenen Kandidaten beharrt und sich so quasi selbst aus dem Spiel genommen.
Geschichte Von 1951 bis 1967 mini|Walter Hallstein, der erste Kommissionspräsident
Das heutige Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission geht auf das Amt des Präsidenten der drei Kommissionen zurück. Darunter fällt die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), seit 1951. Sie wurde von Anfang an als Kommission bezeichnet. Die 1958 neu gegründete Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hatten jeweils eine eigene Kommission mit einem eigenen Präsidenten.
Die Befugnisse der frühen Kommissionspräsidenten unterschieden sich von denen des heutigen noch in einigen Bereichen. So war er zunächst innerhalb der Kommission lediglich Primus inter pares; er leitete die Sitzungen, hatte aber keine Richtlinienkompetenz und konnte auch die anderen Kommissionsmitglieder nicht entlassen. Entscheidungen der Kommission fielen grundsätzlich nach dem Kollegialitätsprinzip. Zudem war die Amtsdauer der Kommission und ihres Präsidenten nicht vertraglich festgelegt; stattdessen wurden sie jeweils für einen ad hoc beschlossenen Zeitraum vom Ministerrat ernannt. Das Europäische Parlament war an der Kandidatenauswahl zunächst nicht beteiligt.
Trotz ihrer formal geringeren Kompetenzen hatten die ersten Kommissionspräsidenten jedoch einen hohen Einfluss. Oft handelte es sich um prominente Persönlichkeiten, die als Vertreter des europäischen Einigungsgedankens und eines europäischen Gemeinwohls oberhalb der nationalen Interessen gesehen wurden. Erster Präsident der Hohen Behörde der EGKS war Jean Monnet, der selbst wesentlich am Schuman-Plan zur Gründung der EGKS beteiligt gewesen war. Erster Präsident der EWG-Kommission wurde Walter Hallstein, der als Vertrauter Konrad Adenauers und Staatssekretär im Auswärtigen Amt eine zentrale Rolle auf der Konferenz von Messina gespielt hatte. Mitte der 1960er-Jahre kam es jedoch zwischen dem europaföderalistisch orientierten Hallstein und dem stärker auf die Bewahrung der nationalen Souveränität bedachten französischen Präsidenten Charles de Gaulle zu Konflikten über die weitere Entwicklung der europäischen Integration. Da Hallstein in der darauffolgenden Krise des leeren Stuhls letztlich nicht die Unterstützung der übrigen Staats- und Regierungschefs fand, trat er zum 30. Juni 1967 von seinem Amt zurück.
Von 1967 bis 1993 mini|Jacques Delors prägte das Amt entscheidend