Volksdeutsche war seit etwa 1900, vor allem aber in der Zeit des Nationalsozialismus eine Bezeichnung für außerhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 und Österreichs lebende Personen deutscher Volkszugehörigkeit und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, vor allem in Ost- und Südosteuropa. Davor war es üblich, sie als „Auslandsdeutsche“ zu bezeichnen.Johann Böhm: Die deutschen Volksgruppen im unabhängigen Staat Kroatien und im serbischen Banat: ihr Verhältnis zum Dritten Reich 1941–1944. Peter Lang, 2012, ISBN 3-631-63323-8, S. 19.
Nach 1945 wurden das Reichsbürgergesetz von 1935 und die zugehörigen Verordnungen, die den nationalsozialistischen Begriff der Volkszugehörigkeit auf „deutsches und artverwandtes Blut“ zurückführten, außer Kraft gesetzt. Der Volksbund für das Deutschtum im Ausland, der für die SS die politischen Organisationen der „Volksdeutschen“ geführt hatte, wurde 1945 mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 verboten. Im des Grundgesetzes wurde der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit neu bestimmt und die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit geregelt.
Völkische Bewegung Nach dem Ersten Weltkrieg war in der Völkischen Bewegung die Ideologie der Volksgemeinschaft dominierend. Sie zielte auf die Zerschlagung der Weimarer Republik und auf die Auflösung der Nachkriegsabkommen in Europa. Ideologische und personelle Überschneidungen gab es zu den Jungkonservativen, zur Konservativen Revolution und der Jugendbewegung sowie zur Deutschen Gildenschaft. Eine der wichtigsten Institutionen war unter anderen die „Deutsche Gesellschaft für Nationalitätenrecht“, geleitet von Max Hildebert Boehm.
Nationalsozialismus Während des nationalsozialistischen Regimes wurde das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, dem ursprünglich das Abstammungsrecht des ius sanguinis zugrunde lag, mit Hilfe eines Rassekriteriums und den Nürnberger Gesetzen von 1935 zwar formell nicht geändert, aber sehr wohl die „hergebrachte Staatsangehörigkeitskonzeption funktionell umgekehrt“.Zit. nach Dieter Gosewinkel, in: von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 66, 149 f. Zwangsausbürgerungen ohne Zutun und gegen den Willen des Betroffenen (Expatriierungen) waren damit möglich und üblich.Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 271 f. „Deutsches oder artverwandtes Blut“Zu dem Begriff siehe auch Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007, S. 150. sollte reingehalten und „Artfremde aus dem deutschen Volkskörper ausgeschieden“ werden. Mit der territorialen Expansion des Deutschen Reiches ab 1938 stellte sich die Aufgabe, nicht nur Juden auszuschließen, deren „Blutszugehörigkeit“ durch das Kriterium „Religion“ ersetzt wurde, sondern auch Teile der Bevölkerung der als deutsches Staatsgebiet annektierten Gebiete als „Volksdeutsche“ in das deutsche Volk aufzunehmen.
In einem Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV, S. 783) wird der Begriff „deutscher Volkszugehöriger“ folgendermaßen definiert:
Die Kategorie „deutscher Volkszugehöriger“ ist also im Nationalsozialismus als Summe der deutschen Staats- oder Reichsbürger (folglich unter Ausschluss „artfremder Personen“)Näher dazu Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Nachdr. der Ausg. von 1998, de Gruyter, Berlin/New York 2000, ISBN 3-11-013379-2, S. 651. und aller Volksdeutschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu verstehen („Reichsdeutsche“ und „Volksdeutsche“).Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 13 (PDF; 192 kB). Entscheidend für die Zuerkennung dieser bürgerlichen Rechtsfähigkeit und staatsbürgerlicher Rechte sollten demnach Rassezugehörigkeit und Bewährung in der völkischen Gemeinschaft sein.Ursula Floßmann: Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. Aufl., Springer, Wien 2008, ISBN 978-3-211-74414-7, S. 32. Gemäß den Nürnberger Gesetzen konnten somit nur Volksdeutsche „Reichsbürger“ werden.Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 150), 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, ISBN 3-525-35165-8, S. 404.
Wer im Protektorat Böhmen und Mähren (in den eingegliederten Gebieten der übrigen Tschecho-Slowakischen Republik) und vor allem im besetzten Polen als „Artfremder“ und wer als „Volksdeutscher“ galt, wurde nicht mehr nach der Abstammung allein entschieden. Es wären zu wenige gewesen, zumal sich die deutsche Herrschaft auf vormals fremdem Gebiet auch über das Konstrukt der „Volksdeutschen“ legitimierte. Deswegen wurden Volksdeutsche auch über kulturelle Faktoren bestimmt, über Sprache, Erziehung, Kultur, nach dem Selbstbekenntnis sowie dem Verhalten unter polnischer Herrschaft. Entsprechend konnte die Einstufung als Volksdeutscher verweigert werden, wer zwar deutscher Abstammung, aber zu stark „polonisiert“ war.
Der zahlenmäßig größte Anteil der als „Volksdeutsche“ Bezeichneten lebte in Ost- und Südosteuropa. mini|NS-Anstecker
Österreich wurde 1938 angeschlossen, die Option in Südtirol sollte die Situation dort regeln.
Mitte 1938 lebten nach nationalsozialistischen Kriterien etwa 8,6 Millionen Deutsche außerhalb der östlichen Reichsgrenzen: in der Tschechoslowakei (hauptsächlich Sudetenland, 3,48 Millionen Sudetendeutsche), in Polen (Polnischer Korridor, Ostoberschlesien, 1,15 Millionen), Rumänien (0,75 Millionen), in Ungarn (0,6 Millionen), Jugoslawien (0,55 Millionen) und in der Sowjetunion (1,15 Millionen) und weitere 0,6 Millionen in Estland, Lettland, Litauen (Memelland) und in der Freien Stadt Danzig. Diese Staaten waren teils zeitweise mit Deutschland verbündet oder sie wurden im Kriegsverlauf deutsch besetzt, und es wurden mit der Kampagne „Heim ins Reich“ Umsiedlungen vorgenommen. Infolge des Zweiten Weltkriegs ging die Masse dieser Volksdeutschen durch die Flucht und Vertreibung Deutscher aus Mittel- und Osteuropa 1945–1950 in der Gruppe der Vertriebenen auf.Detlef Brandes, Holm Sundhaussen, Stefan Troebst: Lexikon der Vertreibungen. Deportation, Zwangsaussiedlung und ethnische Säuberung im Europa des 20. Jahrhunderts. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2010, ISBN 978-3-205-78407-4, S. 710 f.
mini|Treffen der Volksdeutschen im besetzten Warschau, 1940 Am 23. Oktober 1939 verfügte der Reichsstatthalter von Posen: „Wer in der Deutschen Volksliste geführt wird, ist Deutscher.“ (PDF; 811 kB).
Die Bevölkerung in Polen wurde daraufhin in fünf Personengruppen eingeteilt: Gruppe A: „Personen, die sich im Volkstumskampf aktiv hervorgetan haben“; Gruppe B: „Personen, die sich zwar nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum bewahrt haben“; Gruppe C: „Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen an das Polentum aufgenommen haben, die aber aufgrund ihres Verhaltens die Voraussetzungen in sich tragen, vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden“; Gruppe D: „Deutschstämmige, die im Polentum aufgegangen sind, sich aber nicht aktiv gegen das Deutschtum vergangen haben“; Gruppe E: „Deutschstämmige mit polnischem Nationalbewusstsein und erwiesener deutschfeindlicher Betätigung“. Die Gruppen A, B und C erhielten den Ausweis der Deutschen Volksliste. (PDF; 811 kB).
mini|Denkmal für die Malgré-nous bei Obernai Elsässer und Lothringer wurden als Volksdeutsche zum Dienst in der deutschen Wehrmacht oder SS durch völkerrechtswidrige Verordnung vom 24. August 1942 gezwungen, obwohl sie französische Staatsbürger waren. 130.000 wurden so als Malgré-nous eingezogen, von denen 32.000 fielen und 10.500 vermisst blieben.
Die entsprechenden Eingruppierungen wurden von bundesdeutschen Gerichten nach Inkrafttreten des BVFG bei Streitigkeiten über die „deutsche Volkszugehörigkeit“ bei Aussiedlerfamilien aus Polen als Grundlage für ihre Urteile herangezogen.Als SS-Braut ungeeignet, Der Spiegel Nr. 43/1989, 23. Oktober 1989.
Die Siedlungsgebiete der Volksdeutschen sind heute größtenteils Geschichte, da diese nach den Verbrechen in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Ländern Ost- und Südosteuropas, bei denen auch Volksdeutsche mitwirkten, zu einem großen Teil flohen bzw. deportiert, vertrieben oder getötet wurden. Mehrheitlich ließen sie sich in Deutschland in seinen heutigen Grenzen und in Österreich nieder, teilweise auch – so die Mehrheit der Gottscheer – unter Aufgabe der ethnischen Identität in den USA.
Koordination „volksdeutscher“ Organisationen im Ausland Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) verfügte neben den einzelnen Gauen (vgl. Struktur der NSDAP) mit ihrer Auslandsorganisation, der NSDAP/AO, auch über einen eigenen Gau, der sowohl für die Volksdeutschen als auch die „Reichsdeutschen“ im Ausland organisiert wurde.
Die NSDAP/AO betreute die Reichsdeutschen im Ausland, das Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle sorgte sich um die ethnischen Deutschen im Ausland, die vielfach lokal etablierten „Volksgruppenführern“ unterstanden.
Volksdeutsche Bewegung mini|Vorbeimarsch der Volksdeutschen Jugend vor Reichsführer SS Heinrich Himmler in Halbstadt, 31. Oktober 1942
Im Zuge der Germanisierungspolitik in Luxemburg nach dem Einmarsch der Wehrmacht am 10. Mai 1940 (siehe auch Westfeldzug) wurde aus der bisherigen nationalsozialistisch orientierten Gesellschaft für deutsche Literatur und Kunst die Volksdeutsche Bewegung geschaffen, deren Mitglieder sich für den Anschluss des Landes an das Deutsche Reich starkgemacht hatten. Ein Referendum am 10. Oktober 1941, das den Anschluss legitimieren sollte, scheiterte am Festhalten der Luxemburger an ihrer eigenen regionalen Identität und Souveränität.
Volksdeutsche in der Waffen-SS Nachdem die Werbung von Freiwilligen für die Waffen-SS im „arischen“ Ausland (z. B. Norwegen) relativ erfolglos war, sah sich die Führung gezwungen, anderswo nach neuem Personal zu suchen, um die immer höher werdenden Verluste zu decken. Das geschah vor allem bei den Volksdeutschen auf dem Balkan, z. B. bei den Donauschwaben. So kam es u. a. zur Aufstellung der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division „Prinz Eugen“, wobei Angehörige der deutschen Minderheit zum Teil zwangsverpflichtet wurden. Außerdem kämpften „Volksdeutsche“ in der nominell kroatisch-bosnischen 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS („Handschar“).
Deutsche Volkszugehörigkeit nach 1945 Heute wird der Begriff „Volksdeutscher“ oft im Zusammenhang mit der „völkischen“ Ideologie des Nationalsozialismus benutzt. In der Geschichts- und Sozialwissenschaft findet der untechnische Begriff immer noch praktische Verwendung (zum Teil in Anführungszeichen), um die historische Spezifik dieser „ethnischen Deutschen“ vor 1945 im Unterschied zu den Reichsdeutschen zu bezeichnen, beispielsweise in der Forschung zur Integration von Aussiedlern und Spätaussiedlern.
Weiterhin in Gebrauch ist der Begriff „Volksdeutscher“ allerdings beim deutschen Bund der Vertriebenen und dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, vorübergehend war er dies auch bei der in Osijek ansässigen „Volksdeutschen Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“,vdg.hr, abgerufen 2007, nicht mehr erreichbar jetzt nur noch „Deutsche Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“.
Grundgesetz seit 1949 und Vertriebenengesetz