Auslandsdeutsche sind Deutsche unabhängig von ihrer Ethnizität mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Es wird geschätzt, dass mehrere Millionen deutsche Staatsangehörige im Ausland leben; zu dauerhaft oder vorübergehend im Ausland lebenden Deutschen verfügt die deutsche Bundesregierung jedoch über keine statistischen Daten (Stand: 2017). Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen“ (Drucksache 18/13579) https://dserver.bundestag.de/btd/18/135/1813579.pdfAntwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Vereinfachung der Wahlteilnahme für Deutsche im Ausland“ (Drucksache 17/1692), , 28. Mai 2010.
Die Auswandererstatistik der OECD bezieht sich auf in Deutschland geborene Menschen. Nach OECD-Angaben leben etwa 3,4 Millionen in Deutschland Geborene in einem anderen OECD-Staat (Stand: 2011), vor allem in den Vereinigten Staaten (1,1 Millionen). Knapp 1,9 Millionen von ihnen sind im Ausland erwerbstätig, die Hälfte von ihnen als Führungskräfte, als Akademiker, als Techniker oder im Bildungs- oder Gesundheitswesen. Deutschland ist nach Indien, den Philippinen, China und dem Vereinigten Königreich das fünftwichtigste Herkunftsland hochqualifizierter Arbeitskräfte.
Begriffsbestimmung Auslandsdeutsche im engeren Sinne des Wortes sind deutsche Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Deutschland. Ihre Schätzung ist sehr schwierig, da in der Regel auch Deutsche unter den Begriff gefasst werden, die in Deutschland noch gemeldet sind, d. h. einen melderechtlichen Wohnsitz haben, aber tatsächlich vollständig oder ganz überwiegend im Ausland leben, oder die im Ausland geboren wurden, niemals in Deutschland gemeldet waren und keine Ausweispapiere bei der Auslandsvertretung beantragt haben. Eine Meldeobliegenheit zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten oder der deutschen Auslandsvertretung besteht erst für Eltern, die ihrerseits nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Abs.4 Staatsangehörigkeitsgesetz Allein in Europa gibt es nach Schätzungen 1,2 Millionen Auslandsdeutsche, die meisten in der Schweiz; an zweiter und dritter Stelle folgen Österreich und das Vereinigte Königreich (Stand 2019). Die Zahl der Deutschen in Spanien, das 2010 noch an zweiter Stelle lag, ist seit Jahren rückläufig.
Gelegentlich werden auch heute noch Deutschstämmige ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, sich in der ein oder anderen Form noch zum deutschen Volkstum bekennen und die deutsche Sprache pflegen, als Auslandsdeutsche bezeichnet.Definition der deutschen Volkszugehörigkeit in Anlehnung von § 6 Bundesvertriebenengesetz Damit sind ethnische Deutsche gemeint, die in anderen Staaten ihre Heimat haben, vor allem als seit langem dort ansässige deutsche Minderheit, mit der Staatsbürgerschaft des Landes, in dem sie leben, zum Beispiel ethnische Deutsche in Nordschleswig (Dänemark). In Osteuropa ansässige Deutschstämmige können sich unter Umständen als Spätaussiedler anerkennen lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Nach Veröffentlichungen aus den Jahren 1987 und 1989 lebten damals 10 bis 15 Millionen Deutschsprechende und sich zum deutschen Volkstum Bekennende, die aber nicht zwangsläufig deutsche Staatsbürger sind, im Ausland. Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung
Geschichte des Begriffs mini|Auslandsdeutsche mit Enkelkindern, bei Moskau, 1917
Im Rahmen der Gründung des Deutschen Reiches 1871 änderte sich die Bedeutung des Wortes „Deutscher“. Zunächst bestanden die Staatsbürgerschaftsrechte der Bundesstaaten des Deutschen Reichs fort und die deutsche Staatsangehörigkeit leitete sich von derjenigen eines deutschen Bundesstaates ab, ähnlich wie sich das Schweizer Bürgerrecht in der Regel vom Bestehen eines Ortsbürgerrechts ableitet. Am 22. Juli 1913 verabschiedete der Reichstag das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG),RGBl. S. 583; online auf documentArchiv.de, Zugriff am 19. Juli 2020. welches die Gesetze der Bundesstaaten überlagerte. Der wirtschaftliche Aufstieg des Kaiserreichs hatte es von einem Auswanderungs- in ein Einwanderungsland gewandelt.
Erstmals wurde zwischen Menschen unterschieden, die auf Dauer im Deutschen Reich lebten, und solchen, die ihren Wohnsitz außerhalb seiner Grenzen hatten. Die Idee vom „Auslandsdeutschtum“ bildete eine Art Ersatzgemeinschaft für die, die in Österreich, als deutsche Minderheit in ihren angestammten Gebieten oder als Siedler in den deutschen Kolonien außerhalb der territorialen Nationalgrenzen lebten. Oft wurden auch gegen ihren Willen Menschen als „Auslandsdeutsche“ zum „Deutschtum“ gezählt – so sprach man etwa von sogenannten Grenz- und Ferndeutschen –, die endgültig zum Beispiel in die USA ausgewandert waren und die Staatsangehörigkeit ihrer neuen Heimat angenommen und sich kulturell assimiliert hatten, die also allenfalls noch deutschstämmig waren. „Diese imaginierte Nation war zwar de facto weit verstreut und keineswegs zusammenhängend, aber sie war gleichwohl Teil einer integralen, kulturellen Imagination. […] Die Erfahrung einer Zäsur und der tiefen Kluft zwischen Heimat und dem Ausland war hier mit der Überzeugung vereint, dass die kulturell und zunehmend auch völkisch verstandene nationale Identität nicht abgelegt werden konnte.“Sebastian Conrad, Deutsche Kolonialgeschichte, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56248-8, S. 20 f.
Dieses Verständnis schlug sich in der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts nieder. Vor der Gründung des Deutschen Reiches sahen Preußen, Sachsen, Mecklenburg, Oldenburg ein Verlust des Untertanenrechts nach zehnjähriger Abwesenheit vor. Ab 1870 wurde im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit ebenfalls eine Zehjahresfrist festgesetzt, die allerdings dann unterbrochen wurde, wenn der Auslandsdeutsche sich in die Matrikel eines Konsulats eingetragen hatte. Die Matrikel diente der Erfassung und Musterung für die Wehrpflicht. Ein Verlust konnte auch dann eintreten, wenn er im Falle eines Krieges oder eine Kriegsgefahr einer Rückkehraufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet hatte oder ohne Erlaubnis sich in den Dienst eines fremden Staates begeben hat. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 schaffte die Zehnjahresfrist ab. Die deutsche Staatsangehörigkeit ging nicht mehr von selbst durch Aufenthalt im Ausland ohne Matrikeleintragung nach zehn Jahren verloren, sondern konnte nun auf Nachkommen übertragen werden. Dahinter stand der Gedanke, dass deutsche Auswanderer durch Aufenthalte in „Neu-Deutschland“ (gemeint waren hier die deutschen Kolonien) nicht mehr dem „Volkskörper“ verloren gehen, sondern jederzeit in ihre „Ursprungsheimat“, das Mutterland Deutschland, zurückkehren können sollten. Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit von Auslandsdeutschen durch Nichtantritt des Wehrdienstes oder Fahnenflucht oder unerlaubte Dienste für einen fremden Staat blieben erhalten.
Als „Kolonien“ galten dabei sowohl die bis 1919 vollständig verlorenen Überseegebiete, die unter deutscher Herrschaft standen, als auch die seit dem Mittelalter von Deutschen besiedelten Gebiete in Südost- und Osteuropa mit einer lokalen oder regionalen Mehrheit ethnisch deutscher Bewohner. Sebastian Conrad folgert aus dem die Grenzen des deutschen Staates sprengenden Begriff des ethnischen Deutschen bzw. des „Volksdeutschen“: „Spätestens die hohe Zahl von ‚Aussiedlern‘, die als Folge dieser Bestimmungen in den 1990er Jahren vor allem aus Russland nach Deutschland ‚zurückkehrten‘, demonstrierte die anhaltende gesellschaftliche Relevanz dieser gesetzlichen Regelung und, allgemein gesprochen, der Bedeutung des kolonialen Vermächtnisses in der deutschen Geschichte.“Sebastian Conrad, Deutsche Kolonialgeschichte, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56248-8, S. 95 f.
Durch den Friedensvertrag von Versailles fielen Gebiete in die Hoheit von Siegermächten des Ersten Weltkriegs. In diesen Gebieten lebende Deutsche bezeichnete man allgemein als Grenzdeutsche. Im Auswärtigen Amt gab es im „Büro Ribbentrop“ spätestens 1935 die von Rudolf Heß ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Betreuung des Auslandsdeutschtums (siehe Karlfried Graf Dürckheim). 1936 wurde Stuttgart mit dem Ehrentitel Stadt der Auslandsdeutschen ausgezeichnet. Dort war der Sitz des Deutschen Ausland-Instituts.
Die Anwendung des Begriffs Auslanddeutscher auf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist seit 1945 stark rückläufig. Selbst in der Ära des Nationalsozialismus war er eher auf im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige als auf Volksdeutsche (dieser Begriff wurde seit den 1920er Jahren benutzt und ist heute synonym zu den deutschen Volkszugehörigen) angewendet worden.
Rechtliches Die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bringt einige Folgen mit sich.
Abmeldung des deutschen Wohnsitzes Laut § 17 Bundesmeldegesetz muss der Wegzug ohne Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland nach spätestens zwei Wochen bei der Meldebehörde gemeldet werden.
Ein Nebenwohnsitz in Deutschland kann nur angemeldet werden, wenn auch ein Hauptwohnsitz besteht (). Eine Hauptwohnung soll allerdings die vorwiegend benutzte Wohnung sein. Daher müssen sich Auslandsdeutsche eigentlich abmelden, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben. Das Missachten dieser Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 1000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Ausnahme stellen Soldaten dar, die auf Schiffen der Marine dienen. Die Unterkünfte dort können auch als Wohnung angegeben werden, selbst wenn sie sich zumeist im Ausland befinden (). Andere Schiffe können aber nur als Wohnung angegeben werden, wenn sie nicht regelmäßig bewegt werden.
Außerdem können im Ausland Studierende in der elterlichen Wohnung gemeldet bleiben, sofern sie diese in der ausbildungsfreien Zeit zumindest überwiegend nutzen.
In der Praxis melden sich viele Auslandsdeutsche nie ab, da dies nicht systematisch überprüft und selten geahndet wird. Sie werden daher bei den folgenden Besonderheiten wie Inlandsdeutsche behandelt.
Ausweise und Pässe Auslandsdeutsche unterliegen nicht der Ausweispflicht, das heißt, sie sind nicht verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Jedoch wird in vielen Fällen ein solches Dokument benötigt. Zum Beispiel muss weltweit beim Grenzübertritt ein Reisepass oder ein zulässiges Ersatzdokument (zum Beispiel Personalausweis) mitgeführt und bei einer Grenzkontrolle vorgelegt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsbürger, die nach Deutschland ein- oder aus Deutschland ausreisen. (Passpflicht) und in Verbindung mit (Passersatz).Informationen des Auswärtigen Amtes zur Passpflicht Je nach Wohnsitzland muss eventuell auch ein entsprechendes Visum im Reisepass eingetragen werden, wozu ggf. der Besitz eines aktuellen Dokumentes erforderlich wird.