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Ein Wertpapier (schweizerisch: Wertschrift; ) ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.

Allgemeines Ein Wertpapier ist im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kreditwesengesetzes ein Finanzinstrument.

Das Vermögensrecht kann eine Forderung (bei Anleihen, Schuldverschreibungen), ein Mitgliedschaftsrecht (bei Aktien) oder ein Miteigentumsanteil (bei Investmentzertifikaten) sein.

Eine Urkunde dient der Sichtbarmachung und als Nachweis eines Rechtes. Ohne den Besitz der Urkunde kann das darin verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden. Urkunden in Schriftform sind heute veraltet und selten, es gibt sie nur noch dann, wenn als Rechtsgrundlage eine Verbriefung ausdrücklich verlangt wird. Ein großer Teil der Wertpapierurkunden, insbesondere Effekten, ist durch Girosammelverwahrung von Globalurkunden ersetzt worden; bei Bundeswertpapieren als echtes Wertrecht in Form eines Schuldbucheintrags. In den Staaten, deren Recht noch Urkunden fordert, werden sie zwar noch ausgestellt, verlassen aber in der Regel nicht die Lagerstelle des Zentralverwahrers, der über die Anteile am Bestand und ihre Übertragung Buch führt, und erfüllen dort keinen Zweck, außer durch ihre Existenz die Formerfordernisse zu wahren. Nur noch in sehr seltenen Fällen werden Effekten tatsächlich als Urkunde in Umlauf gebracht (etwa bei Tafelgeschäften).Henning Haarhaus, Legale Steuerparadiese: Attraktive Kapitalanlagen im Ausland, 2008, S. 107

Definition Während es in Deutschland und Österreich keine Legaldefinition zum Wertpapierbegriff gibt, definiert das schweizerische Obligationenrecht (OR) in OR anschaulich: „Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.“

Aus dem Kompositum „Wertpapier“ ergibt sich, dass es sich um ein Schriftstück handelt, in welchem ein Vermögens- oder Geldwert oder ein sonstiges Recht verbrieft ist.

Noch heute wird in Deutschland und Österreich an der vom Rechtshistoriker Heinrich Brunner im Jahre 1882 aufgestellten weiten Definition des Wertpapierbegriffs festgehalten. Danach handelt es sich um eine „Urkunde über ein Privatrecht, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist“.Heinrich Brunner, Die Wertpapiere, in: Wilhelm Endemann (Hrsg.), Endemanns Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts, Band II, 1882, S. 140, 147; zitiert über: Michael Hippler, Bilanzierung von Schuldverschreibungen im Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen, 1998, S. 21 ff.

Bestandteile der Definition Diese Definition beinhaltet wiederum mehrere bedeutungsschwere Begriffe. Der Urkundenbegriff ist strafrechtlich definiert als „eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen“ ( Abs. 1 Ziff. 7 öStGB). Eine Urkunde ist eine verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt.Herbert Tröndle/Thomas Fischer: Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 267 Rdnr. 2. Auch die deutsche Rechtsprechung hat sich mit dem Urkundenbegriff schwer getan.Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht, 1967, S. 339 ff. Der Begriff Privatrechte soll die Unterscheidung zu Urkunden mit öffentlichen Rechten ermöglichen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft werden. Öffentliche Urkunden werden von Behörden im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse oder von einem Notar innerhalb dessen Geschäftsgebiets in der vorgeschriebenen Form errichtet. Die sprachlich wenig elegante Verwendung des Wortes „Innehabung“ soll verdeutlichen, dass der Besitz der Urkunde die Voraussetzung für die Rechtsausübung gegen den Schuldner darstellt. Aus Sicht des Schuldners ist dieser nämlich mit schuldbefreiender Wirkung nur dann leistungspflichtig, wenn ihm die Urkunde vorgelegt wird. Wird dem Schuldner die Urkunde nicht vorgelegt, kann dieser vom Recht der Leistungsverweigerung Gebrauch machen. Da somit der Schuldner bei Inhaber- und Orderpapieren in gleicher Form wie bei Rektapapieren ( Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 BGB, SchG, und WG) nur gegen Vorlage der Urkunde leisten muss, vereint dieses Merkmal sämtliche Wertpapierarten.Lutz Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht, 1988, S. 169.

Wertpapierbegriff in Gesetzen Spezialgesetze verwenden sehr unterschiedliche Wertpapierbegriffe,Michael Hippler, Bilanzierung von Schuldverschreibungen im Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen, 1998, S. 27. was durch die unterschiedlichen Regelungsziele begründet ist. Einige Gesetze befassen sich ausführlich mit dem Wertpapierbegriff. Da Wertpapiere und der Wertpapierhandel eng mit dem Kreditwesen in Verbindung stehen, liegt es nahe, dass sich insbesondere bankaufsichtsrechtliche Vorschriften mit dem Wertpapierbegriff auseinandersetzen.

Eine Aufzählung der als Wertpapiere geltenden Finanzinstrumente findet sich in Abs. 1 WpHG. Die bis Juli 2013 geltende Definition in Abs. 11 Satz 2 Nr. 1–4 KWG verfolgte bankaufsichtsrechtliche und banktechnische Ziele. Sie bediente sich einer nicht abschließenden Aufzählung und verdeutlichte, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte Wertrechte)die moderne Girosammelverwahrung kennt keine „effektiven“ Wertpapierurkunden mehr, sondern Wertpapiere als Guthaben auf Depot- oder Verrechnungskonten. und Handelbarkeit an einem Markt vorausgesetzt wird.

Das Depotgesetz benutzt in Abs. 1 DepotG eine abschließende Aufzählung, wonach zu den Wertpapieren „Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen gehören, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne des DepotG sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden“, gehören. Auch dieses Gesetz ist ein bankaufsichtsrechtliches Gesetz, welches lediglich im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und der BaFin/Deutschen Bundesbank gilt. Allerdings ist es zulässig, wenn andere Gesetze (wie etwa Abs. 24 AWG) hierauf verweisen. Dann gilt die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes.

Seit Juni 2021 gibt es in Deutschland den Rechtsbegriff des elektronischen Wertpapiers. Um ein solches handelt es sich, wenn die Begebung gemäß Abs. 1 eWpG dadurch erfolgt, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Gemäß eWpG sind elektronische Wertpapiere auf Inhaberschuldverschreibungen beschränkt. Die gesetzlichen Vorschriften über elektronische Wertpapiere sind jedoch offen für weitere Wertpapiergattungen außer Inhaberschuldverschreibungen (etwa Aktien und Investmentzertifikate) und technologieoffen. Letzteres erfasst derzeit die Blockchain-Technologie, aber auch beispielsweise die Distributed-Ledger-Technologie kann einbezogen werden. vom 24. Februar 2021, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, S. 29

Fragen zur Rechnungslegung stehen im Vordergrund bei Abs. 2 Lt. B III HGB. Hier werden Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und „sonstige Wertpapiere“ ausgewiesen. Unter dieser letztgenannten Bezeichnung sind alle Wertpapiere auszuweisen, die nicht zu einem anderen Posten gehören und jederzeit veräußerlich sind.Klaus von Wysocki: Wirtschaftliches Prüfungswesen – Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB, Band I, 2005, S. 204.

Auch Abs. 1 RechKredV verwendet eine Aufzählung, die insbesondere auf die Eigenschaften börsenfähig und börsennotiert rekurriert und in den Absätzen 2 und 3 RechKredV diese Begriffe definiert. Als börsenfähig gelten demnach Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen. Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

Wertpapiere können folgende Rechte verkörpern: Art des Rechts Beispiele Forderungsrechte Geldforderungen aus Sparbüchern, Anleihen Beteiligungsrechte Stimmrechte bei Aktien Sachenrechte Grundschuldbrief, Hypothekenbrief Optionsrechte Optionsschein

Abgrenzungen Die erforderliche Verbriefung schließt bloße Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), insbesondere Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), insbesondere Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein oder Reparaturschein von der Definition aus.

Keine Wertpapiere sind: Gutscheine eines Kaufhauses, denn sie verbriefen zwar das Recht, beim Aussteller Waren im genannten Wert zu erhalten, können aber nicht kraftlos erklärt werden. Banknoten gelten als gesetzliches Zahlungsmittel. Noch vor einigen Jahrzehnten war eine Banknote durch ihre Golddeckung durchaus häufig ein Wertpapier, weil sie jederzeit gegen eine festgelegte Menge Gold getauscht werden konnte (z. B. der US-Dollar bis 1973). Personalausweis, Reisepass oder eine Identitätskarte verbriefen eine öffentlich-rechtliche Identifizierungspflicht, also kein Privatrecht. Beweisurkunden wie Schuldschein und Quittung besitzen lediglich Beweisfunktion; das Recht ist völlig unabhängig von ihrem Bestehen. einfache Legitimationsurkunden wie Garderobenmarken oder Reparaturscheine haben zwar wie Wertpapiere Legitimationsfunktion, jedoch fehlt es an der Verbriefung des Rechtes (Urkunde = Recht). Diese Urkunden befreien somit den Schuldner von seiner Leistung, ändern aber nichts an den Rechten des Gläubigers. Der Hinterleger der Kleidungsstücke kann etwa sein Recht anderweitig beweisen, indem er die Kleidungsstücke und deren Inhalt genau beschreibt.

Wertpapiercharakter besitzen jedoch Briefmarken, Fahrscheine, Telefonkarten oder Eintrittskarten. Es handelt sich hierbei um so genannte „kleine“ Inhaberpapiere im Sinne des BGB, deren Aussteller sich durch Leistung an den – nicht namentlich genannten – Inhaber befreien kann, der Inhaber die Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist.; („Briefmarken-Urteil“). Kleine Inhaberpapiere sind Inhaberpapiere, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig wiedergeben. Auf sie sind gemäß BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden ( Abs. 1 sowie BGB).

Was im konkreten Fall als einfache Legitimationsurkunde und was als Wertpapier gilt, entscheidet primär der Wille des Ausstellers, subsidiär die Verkehrsauffassung.

Der „weite“ und der „enge“ Wertpapierbegriff Der „weite“ Wertpapierbegriff von Heinrich Brunner ist die heute herrschende Definition: Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Diese Definition umfasst Inhaber-, Order- und Rektapapiere.

Der „enge“ Wertpapierbegriff schränkt diese allgemeine Definition ein. Hiernach sollen nur die Urkunden zu den Wertpapieren gehören, die nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragbar sind. Hierzu werden lediglich die Inhaber- und Orderpapiere gezählt, Rektapapiere hingegen nicht. In diesem Artikel wird vom „weiten“ Wertpapierbegriff ausgegangen.

Sinn und Zweck von Wertpapieren