mini|Anteilschein des Kaiserjubiläum-Stadttheater-Vereins vom Mai 1898 Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.
Allgemeines Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.
Investmentzertifikate Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein ( Abs. 1 KAGB).Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 164 Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.Karlheinz Müssig (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 143 Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.Ernst Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber, in: WM (Sonderbeilage) Nr. 4, 1957, S. 24
Andere Anteilscheine Bei der GmbH ( Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften ( Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien).Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 72 Die Bezeichnung „Anteilschein“ wird auch für Zwischenscheine verwendet, die Aktionären vor Emission der Aktien erteilt werden ( Abs. 6 AktG).
Schweiz mini|Blankette eines Stamm-Anteilscheines der Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gemäß Obligationenrecht (OR) wie folgt eingeteilt: Anteilscheine gemäß Abs. 3 OR: Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden. Anteilscheine gemäß Abs. 1 OR: Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Anteilscheine für Genossenschaften sind in der Schweiz keine Wertpapiere, sondern befindet sich im freien Verkehr und erfordern keine Offenlegung der Endbegünstigten und/oder Herkunftsquellen. Das Genossenschaftsregister enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse.
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