Ein Zitat (von „Angeführtes, Aufgerufenes“, zu lateinisch „in Bewegung setzen, vorladen“, vgl. „jemanden vor Gericht zitieren“Wolfgang Pfeifer: Etymologische Wörterbuch des Deutschen.Neue Zürcher Zeitung. Artikel «Zitat» vom 5. August 2011 von Klaus Bartels.) ist eine wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Auch Inhalte aus anderen Medien können übernommen werden: Es gibt Bild-, Musik-, Film- und Architekturzitate. Korrektes Zitieren ist einer der Grundpfeiler wissenschaftlichen Arbeitens und dient der Nachvollziehbarkeit von Gedankengängen und der Kontrolle. Ein Zitat wird durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, in dem der Autor und die genaue Textstelle genannt werden. Ein solcher Verweis wird in der Bibliothekswissenschaft als Zitation bezeichnet. Zitate, deren ursprünglicher Kontext verloren und nicht mehr rekonstruierbar ist, werden zu Fragmenten.
Bekannte wörtliche Zitate werden häufig als geflügeltes Wort verwendet. Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel (als Bibelzitat, zum Beispiel als Psalmzitat) so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden. Auch beim politischen Meinungsstreit spricht man von Zitaten, wenn man sich auf Äußerungen anderer bezieht. Im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede auch als Originalton (O-Ton) bezeichnet.
Regelung von Zitaten im Urheberrecht Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss ( UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit). Zitate stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
Zitate sind mit Literaturangabe zu versehen (Gebot der Quellenangabe in deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatensammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.
Unterschieden werden: Großzitate – Zitate ganzer Werke Kleinzitate – auszugsweise Zitate, z. B. einzelne Sätze oder Gedankengänge Bildzitate, Musikzitate und Filmzitate Freies Zitieren – Ohne Einhaltung des genauen Wortlauts.
Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung. Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein. Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als „Große Kleinzitate“ möglich. Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es beispielsweise in der Filmbranche nicht unüblich, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.
Deutschland Nach deutschem Urheberrecht gilt für Zitate UrhG (Stand: 1. März 2018):
Hieraus leitet sich das sogenannte „Zitatprivileg“ ab,Paul W. Hertin: Urheberrecht. München 2004, S. 72. das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient ( und GG).
Schweiz
Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:
Wenn es der Zitatzweck rechtfertigt, darf ein Zitat auch ein ganzes Werk (z. B. ein Gedicht) umfassen. Dabei muss bei Sprachwerken ein inhaltlicher Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk bestehen.
Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem Historiker Georg Kreis und der Zeitung Schweizerzeit. Die Schweizerzeit druckte am 26. Juli 2002 einen zuvor im Tages-Anzeiger erschienenen Beitrag des Zürcher Politikers Christoph Mörgeli und die einige Tage nach dem Beitrag von Mörgeli gleichfalls im Tages-Anzeiger veröffentlichte Entgegnung von Kreis zusammen mit einem «abschließenden Kommentar» des Publizisten Eduard Stäuble ab. Für den Abdruck des Artikels von Georg Kreis hatte dieser keine Erlaubnis erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage von Kreis am 9. September 2004 mit der Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels sei durch das Zitatrecht gemäß Art. 25 URG gerechtfertigt. Das Bundesgericht hingegen hieß mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Berufung von Georg Kreis gut und stellte fest, dass seine Urheberrechte mit der Publikation in der Schweizerzeit verletzt wurden. Neben einem Kasten der Redaktion rechtfertige auch der Text von Stäuble, in dem Bezug auf den Artikel von Kreis genommen wird, kein Zitat des vollständigen Artikels.
Das Bundesgericht hielt außerdem fest, «dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abzudrucken.» Es lehnte die Auffassung des Zürcher Obergerichts ab, welches eine Berechtigung zum vollständigen Abdruck aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und Art. 17 der Bundesverfassung ableitete:
Österreich UrhG regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.
Liechtenstein Die Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz bildete das schweizerische Urheberrechtsgesetz.
Art. 27 Zitate des liechtensteinischen UrheberrechtsgesetzesURG, LGBl 160/1999 lautet:
Zu dieser Bestimmung liegt noch keine bedeutende Rechtsprechung durch liechtensteinische Gerichte vor.
Falsche Zitate In der öffentlichen Auseinandersetzung werden oft Äußerungen von Politikern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angeführt, um sie zurückzuweisen oder die eigene Auffassung zu untermauern. Gegen wahre Zitate kann sich ihr Urheber nicht wehren. Niemand braucht es sich aber gefallen zu lassen, dass ihm falsche Zitate untergeschoben werden oder dass Zitate etwa durch Auslassungen verfälscht werden. Solche Manipulationen verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht. Wie das Landgericht Berlin in einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Bundesumweltminister Jürgen Trittin und der Bild-Zeitung unterstrich, sind an die Wiedergabe wörtlicher Zitate strenge Anforderungen zu stellen.
Zitate, die berühmten Persönlichkeiten fälschlicherweise zugeschrieben werden, werden auch als Kuckuckszitate bezeichnet.
Wenn von generativen KI-Modellen halluzinierte Belege ohne Prüfung blind übernommen wurden, wird auch von Fehlzitat gesprochen (BeispielRedaktion beck-aktuell: "Komplette Fälschung": Gericht führt Anwalt für halluzinierte Fundstelle vor. Heute im Recht vom 26. September 2025, abgerufen am 13. Februar 2026.).
Wissenschaft
Bedeutung, Regeln und Praktiken in der Forschung Zitate haben in der Wissenschaft ihre größte Bedeutung. Wissenschaftler sind stets darauf angewiesen, Arbeiten anderer Personen zu verwenden, damit etwa unnötige Wiederholungen eines Experiments verhindert werden und damit man den Ursprung und die Entwicklung von Argumentationen nachvollziehen kann.
Wissenschaftler arbeiten sozusagen auf den Schultern eines Riesen (d. h. auf der Erfahrung ihrer vielen Vorgänger): Zum Beispiel wird im einleitenden Text einer Dissertation mit Zitaten belegt, welche Aspekte des Themas schon bekannt sind und welche Wissenslücken noch bestehen. Alle Informationen und Ideen, die nicht vom Autor selbst formuliert wurden, müssen belegt werden.Andreas Hirsch-Weber und Stefan Scherer: Wissenschaftliches Schreiben und Abschlussarbeit in Natur- und Ingenieurwissenschaften. Grundlagen - Praxisbeispiele - Übungen. 1. Auflage 2016. ISBN 978-3-82524450-7. Das Gleiche gilt auch für Artikel in wissenschaftlichen Fachartikeln und anderen wissenschaftlichen Texten. Häufig gibt es einen Abschnitt oder Kapitel, der Forschungsstand heißt.
In der Wissenschaft wird davon ausgegangen, dass ein Forscher die Literatur zu seinem Thema kennt und sich mit den bisherigen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (Autopsieprinzip). Wenn man etwas von einem anderen Autor übernimmt, muss man die Quelle und gegebenenfalls die Art der Übernahme deutlich machen, sonst setzt man sich dem Vorwurf des Plagiats aus (siehe auch Betrug und Fälschung in der Wissenschaft). Das Zitieren und die Quellenangabe haben folgenden Sinn:
Wissenschaftliche Arbeit ist Arbeit in einer wissenschaftlichen Gemeinschaft; es soll bereits getätigte Arbeit nicht unnötigerweise wiederholt werden. Wissenschaftliche Arbeit muss nachprüfbar sein, daher muss genau angegeben werden, worauf man sich beruft. Wissenschaftliche Arbeit muss anerkannt werden. Die Übernahme von Erkenntnissen ohne Erwähnung des benutzten Autors ist geistiger Diebstahl; sie ist unmoralisch und kann soziale und rechtliche Folgen haben. Den richtigen Umgang mit Zitaten lernt man im Studium. Diesen zu beherrschen ist besonders wichtig für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten wie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit. Um diese Techniken zu erlernen, bieten Universitäten häufig Tutorien oder Kurse an.
Gesetzeszitate
Gesetzeszitate dienen in der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung als Rechtsquelle zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage oder als Hinweis auf eine vorhandene Rechtsvorschrift. Das ist einer der Gründe für vorhandene Rechtsnormen, nämlich im Alltag zitiert zu werden. Auch in der Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur sind Aussagen zu begründen. Dies erfolgt durch Argumente mit Nachweisen, wobei die Gesetzeszitate zu den Standardargumenten gehören.Bernd Juraschko, Praxishandbuch Recht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen, 2013, S. 9 Dabei werden Rechtsnormen regelmäßig nicht ausgeschrieben, sondern unter Angabe der Einteilungseinheit (Artikel [Art.] oder Paragraph [§]) und gegebenenfalls weiterer Untergliederung (Absatz, Halbsatz, Nummer usw.) und Gesetzesangabe zitiert. So ist nach Abs. 1 BGB beim Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer wiederum ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Wissenschaftliche Zitierrichtlinien In der theoretischen wissenschaftlichen Arbeit werden Thesen auf Basis vorhandener Literatur entwickelt oder überprüft. Dabei soll durch das Zitat die Referenz auf die zugrundeliegende Literatur dargestellt werden.
Bei kurzen Zitaten (ein Wort, ein Satzteil) ist darauf zu achten, dass die zitierte Textstelle in sich sinnvoll ist oder durch den Satzzusammenhang entsprechend ergänzt wird. Generell muss geprüft werden, ob ein Werk überhaupt zitierfähig ist.