Ein Generikum (Plural Generika) oder Nachahmerpräparat ist ein Arzneimittel, das wirkstoffmäßig mit einem bereits früher zugelassenen Arzneimittel übereinstimmt.Art. 10, Abs. 2, Buchst. b Richtlinie 2001/83/EG ( bei EUR-Lex); Abs. 2 AMG (DE); Abs. 19 AMG (AT); Abs. 1 Buchst. asepties HMG (CH) Von dem Originalpräparat kann sich das Generikum bezüglich enthaltener Hilfsstoffe und Herstellungstechnologie unterscheiden. Es unterliegt einer vereinfachten Zulassung, bei der auf Unterlagen des Originalpräparats zurückgegriffen wird,Art. 10, Richtlinie 2001/83/EG ( bei EUR-Lex); AMG (DE); AMG (AT); HMG (CH) und wird erst nach Auslaufen des patentrechtlichen Schutzes des Originalpräparats produziert. Der Name eines Generikums setzt sich zumeist aus dem generischen Namen (INN) des Wirkstoffs und dem des in Verkehr bringenden pharmazeutischen Unternehmens zusammen, doch gibt es auch Generika mit eigenen Markennamen (branded generics).

Ein Generikum soll dem Originalprodukt in dessen beanspruchten Indikationen therapeutisch äquivalent sein, d. h., es muss ihm in Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen. Diese therapeutische Äquivalenz wird für niedermolekulare Wirkstoffe dann angenommen, wenn der statistische Vertrauensbereich der Bioverfügbarkeit eines Generikums innerhalb von 80 % bis 125 % der Bioverfügbarkeit des Originalpräparats liegt (Bioäquivalenz). In der Praxis beträgt die Abweichung vom Originalpräparat zumeist weniger als 5 %.

Kosten Generika sind in der Regel preiswerter als das Arzneimittel des Erstanbieters, da keine Forschungskosten anfallen und die Entwicklungskosten für ein Generikum vergleichsweise gering sind. Die Stiftung Warentest hat in einer Untersuchung im September 2004 festgestellt, dass die Preise für generische Medikamente teilweise nur ein Drittel des Originalpräparates betragen. Noch höhere Unterschiede stellte die Techniker Krankenkasse 2014 bei einem Bestandsmarktreport zur Untersuchung von Kosten und Nutzen einiger Medikamente fest. Beim Preisvergleich zwischen Originalpräparaten und Generika häufig verordneter Rheuma-Präparate waren die Originalpräparaten bis zu 20-mal teurer als vergleichbare Generika, Medikamente gegen Diabetes mellitus schlugen bis zu einem Faktor von 18 zu Buche. Um Kosten zu sparen, gingen die Gesetzlichen Krankenversicherungen ab 2007 gestützt auf das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) dazu über, mit Hilfe von Rabattverträgen mit Arzneimittelherstellern die Apotheken zu zwingen, unabhängig von der ärztlichen Verordnung nur noch besonders preisgünstige Präparate gegen Kassenrezept auszuhändigen. Der Apotheker muss also bei bestehenden Rabattverträgen nach Maßgabe der Krankenkasse statt des namentlich verordneten Originalpräparats ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament abgeben (ausnähmlich einer ggf. bestehenden Aut-idem-Regelung), welches sehr häufig ein Generikum darstellt.

Um den durch die pharmazeutische Forschung erzielten Nutzen nicht sofort an die Generika-Hersteller zu verlieren, sind die von den forschenden Arzneimittelherstellern (in Deutschland organisiert im Verband Forschender Arzneimittelhersteller) entwickelten Produkte durch Patente geschützt. Der Patentschutz bewirkt, dass die Originalpräparate in den ersten Jahren nach der Markteinführung keine Konkurrenz durch Generika haben. Er behindert aber auch die Nutzung billiger neuer Arzneimittel in Entwicklungsländern.

Beispiele Mit zu den ältesten und bekanntesten Generika gehören Acetylsalicylsäure-haltige Präparate. Der ursprünglich von der Bayer AG in Leverkusen entwickelte und in verschiedenen Arzneiformulierungen unter dem Namen Aspirin vertriebene Wirkstoff ist nunmehr Bestandteil zahlreicher Generika. Die Umsätze des von Warner-Lambert 1997 eingeführten und bis 2017 umsatzstärksten Medikaments weltweit,, www.euroforum.de, 26. Oktober 2018. Lipitor (USA, Präparatename in Deutschland Sortis, Wirkstoff Atorvastatin), brachen mit Ablauf des Patentschutzes und der Einführung von Atorvastatin-Generika stark ein., DAZ.online, 30. April 2013. Das vielfach als Lifestyle-Medikament verwendete Viagra (Pfizer; Wirkstoff Sildenafil), dessen Patente in vielen Ländern im Jahr 2013 abliefen, ist seitdem ebenfalls in Form von Generika verfügbar.

Abzugrenzen von den Generika, also Nachahmerprodukten zu den meist chemisch-synthetisch hergestellten New Chemical Entities (NCEs), sind die Biosimilars, die Nachahmerprodukte zu neuen biotechnologischen Arzneistoffen darstellen. Für sie gelten spezielle Zulassungsbedingungen, die der natürliche Variabilität und der komplexen Herstellung Rechnung tragen.

Rechtliche Schranken für den Markteintritt von Generika

Der Markteintritt von Generika wird durch verschiedene Rechtsvorschriften beschränkt. Dazu zählen u. a. das Patentrecht und das Markenrecht, andererseits greift auch ein arzneimittelrechtlicher Unterlagenschutz für die Zulassungsunterlagen des Originalherstellers. In der Regel ist eine Markteinführung von Generika erst zehn bis 15 Jahre nach Erstzulassung des Referenzarzneimittels zulässig.

Die Laufzeit von Patenten beträgt in der Regel 20 Jahre. Da neue Arzneimittel eine lange Entwicklungszeit haben und ein zeitraubendes Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, reduziert sich die Dauer der ökonomischen Nutzungszeit (effektive Marktexklusivität) für solche Originatorpräparate deutlich.E. Deutsch, A. Spickhoff: Arzneimittelschutz: Patent, Marke, Erstanmeldung, Gewerbebetrieb. In: Medizinrecht. 6. Auflage, Springer Berlin Heidelberg, 2008. S. 806–828. Deswegen wurden in der Europäischen Union ergänzende Schutzzertifikate eingeführt. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 kann einem Patentinhaber ein solches Zertifikat für fünf Jahre erteilt werden; die Dauer der Marktexklusivität ab der ersten Arzneimittelzulassung ist auf höchstens 15 Jahre beschränkt. siehe Erwägungsgründe und Artikel 13. Abweichend davon kann das Patent oder Schutzzertifikat um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Arzneimittel für eine pädiatrische Indikation nach der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (Kinderarzneimittel-Verordnung) zugelassen wird.: Artikel 36.

Unabhängig vom Patentschutz sieht das Europäische Arzneimittelrecht in der Richtlinie 2001/83/EG vor, dass ein Generikahersteller erst nach Ablauf von acht Jahren auf die in den Zulassungsunterlagen für das Referenzarzneimittel dokumentierten Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche des Originalherstellers verweisen darf (Unterlagenschutz). Es schließen sich zwei Jahre eines arzneimittelrechtlichen Vermarktungsschutzes an. Generika dürfen also erst zehn Jahre nach Zulassung des Originalpräparats in den Verkehr gebracht werden. Wenn der Originalhersteller vorher eine Zulassung in weiteren Indikationen mit bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien erhält, wird der Schutz auf höchstens elf Jahre verlängert: Artikel 10 (1): „...ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt, das gemäß Artikel 6 seit mindestens acht Jahren in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft genehmigt ist oder wurde. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung genehmigt wurde, wird erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Erstgenehmigung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht. [...] Der [...] Zeitraum von zehn Jahren wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der ersten acht Jahre dieser zehn Jahre die Genehmigung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Genehmigung als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.“ („8+2+1“-Regel).

Die Durchführung klinischer Studien durch Generikafirmen wird vom Patentschutz nicht berührt (Versuchsprivileg; Roche-Bolar-Regelung). Patentgesetz (Deutschland).

Durch neue Regeln möchte die EU nach eigenen Angaben europäischen Herstellern den Export von Generika und Biosimilars in Drittländer erleichtern. Nach geltendem Recht ist es in europäischen Ländern verboten, durch Patente oder durch ergänzende Schutzzertifikate geschützte Medikamente herzustellen bzw. zu verkaufen, anders als in Drittländern, in denen es kein Patentrecht gibt oder Patente abgelaufen sind. Ausschließlich für den Export gibt es ab 2019 eine Ausnahme vom Patentschutz eines Originalmedikaments, geschützte Medikamente herzustellen und in Länder ohne Patentschutz zu exportieren. Von dieser Ausnahme abgesehen, bleibt der Patentschutz vollständig bestehen.EU will Produktion und Export von Generika und Biosimilars erleichtern. In: Ärzteblatt, 18. Februar 2019; abgerufen am 23. Februar 2019.

Zulassung von Generika

+Anteil bezugnehmender Anträge in abgeschlossenen Zulassungsverfahren für Humanarzneimittel entsprechend Richtlinie 2001/83/EG und Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Dezentrale Verfahren(MRP + DCP)Statistiken zu nicht zentralen Zulassungsverfahren der Heads of Medicines Agencies ZentraleVerfahren European Medicines Agency. Jahr Total Generika Total Generika Biosimilars 2018 1.314 923 84 23 9 2017 1.515 1.086 90 15 17 2016 1.382 989 114 31 12 2015 1.346 985 111 37 12 2014 1.046 687 100 37 3 2013 1.259 933 80 12 1 2012 1.464 1.148 96 21 8 2011 1.640 1.285 91 34 0 2010 1.777 1.439 54 20 1 2009 1.682 1.343 125 51 0 2008 1.145 912 72 4 6 2007 833 641 65 5 5 2006 592 419 2005 954 613 2004 760 495 2003 529 319 2002 420 226 2001 443 226 2000 306 124

Die Zulassung von Generika läuft grundsätzlich nach denselben Prinzipien ab wie die Zulassung sonstiger Medikamente: dem Zulassungsantrag sind sowohl umfangreiche qualitative Unterlagen wie bei allen anderen Medikamenten vorzulegen als auch entsprechende klinische Daten. Für die klinischen Daten sind allerdings in der Regel Bioäquivalenzstudien ausreichend, daneben darf der Antragsteller auf die klinischen Daten des Originators Bezug nehmen („bezugnehmende Zulassung“). Seit 2002 hat die Bewertung der Bioäquivalenzstudien einer Richtlinie der Agentur zu entsprechen, welche in einer seitens der „Pharmacokinetics Working Party“ (Arbeitsgruppe des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittelagentur) überarbeiteten Form seit August 2010 in Kraft ist. In den USA gelten vergleichbare Anforderungen, wobei allerdings neben den allgemeinen Richtlinien über 1000 produktspezifische Richtlinien zu beachten sind (Stand Dezember 2012).

Generika können in Europa, wie andere Medikamente auch, entweder über das zentrale Zulassungsverfahren (Centralised Procedure; gilt in allen Ländern des EWR und ist für Generika nur mit spezieller Genehmigung der Europäischen Arzneimittelagentur möglich), über das dezentralisierte oder gegenseitige Anerkennungsverfahren (DCP/MRP Decentralised Procedure /Mutual Recognition Procedure; gilt wahlweise in mehreren Ländern des EWR) oder über ein nationales Zulassungsverfahren (gilt jeweils nur in einem Land) die Vermarktungserlaubnis erhalten. Der Anteil von Zulassungsanträgen für Generika am Gesamtantragsvolumen im Humanarzneimittelbereich ist beträchtlich: für die dezentralen Verfahren hat er sich 2018 bei circa 70 % eingependelt gegenüber einem Anteil von 40 % im Jahr 2000 und 80 % im Jahr 2010. Unter den 2009 bis 2011 abschließend bearbeiteten zentralen Zulassungsverfahren betrafen knapp 40 % Generika.

In den USA überwiegt der Anteil an bezugnehmenden Arzneimittelzulassungen (Abbreviated New Drug Applications, ANDA, zu deutsch etwa: Verkürzte Neu-Medikamentenbeantragung) im Gesamtvolumen deutlich. Von den 2011 durch die FDA erteilten über 700 Neuzulassungen betrafen rund 85 % Generika.Drug Approval Reports. Drugs@FDA.

Therapeutischer Einsatz von Generika