Junger Mensch ist ein in deutschen und österreichischen Gesetzen definierter Begriff. In Deutschland wird damit eine unter 27 Jahre alte Person bezeichnet und in drei Bundesländern Österreichs eine unter 18 Jahre alte Person.

Deutschland In Deutschland ist nach Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein junger Mensch, .

Entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII umfasst der Begriff des jungen Menschen somit auch Kinder – – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern (Kind in diesem Sinne ist, ) Annahme als Kind (Kind in diesem Sinne sind ) Jugendliche – junge Volljährige –

Österreich In Österreich werden in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien als junge Menschen solche Personen bezeichnet, . Ausgenommen davon sind Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren; sie gelten als Erwachsene. Die jugendschutzrechtlichen Begriffe von Kindern und Jugendlichen sind in den entsprechenden Gesetzen der drei Bundesländer nicht (mehr) enthalten.

In Oberösterreich wird der jugendschutzrechtliche Begriff Jugendliche synonym zu junge Menschen verwendet () – mit gleicher Ausnahmeregelung für als Erwachsene geltende Personen.

Dagegen wird in den übrigen fünf Bundesländern (weiterhin) in Kinder (unter 12 bzw. 14 Jahren) und Jugendliche (ab 12 bis 18 Jahre bzw. ab 14 bis 18 Jahre) differenziert – zum Teil ebenfalls mit Ausnahmen für Verheiratete und für Zivil- bzw. Wehrdiener.

Siehe auch Kinder- und Jugendhilfe Jugendrecht Jugendschutz Heranwachsende Jugendhilferecht

Literatur Manfred Günther: Fast alles, was Jugendlichen Recht ist. HVD-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-924041-23-7. Manfred Günther: Lexikon Jugend – Alter. Vom Abba zur Zygote. Rabenstück, Berlin 2010, ISBN 978-3-935607-39-1.

Einzelnachweise

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