Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts.
Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Der Staat handelt dabei durch Beamte sowie durch Soldaten (geregelt im Soldatengesetz), Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz) und Arbeitnehmer, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vergütet werden. Die Soldaten, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst betreffenden Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl insbesondere bei Soldaten und Richtern vielfach Parallelen bestehen.
Unterschiede zum Arbeitsrecht Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich hinsichtlich der Ernennung um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise können Tariferhöhungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, erst durch ein Gesetz auf Beamte übertragen werden. Andererseits verweisen tarifliche Regelungen, insbes. für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, des Öfteren auf die Regelungen für Beamte bei der gleichen Dienststelle (z. B. zur Arbeitnehmerhaftung und zu Reisekostenerstattung).
Rechtsquellen Grundgesetz Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Grundgesetz (GG) und sind vom Gesetzgeber zu beachten. Die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht wurde durch die Föderalismusreform grundlegend geändert. Während das Recht der Bundesbeamten nach wie vor nach Abs. 1 Nr. 8 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet ist, gehört das Recht für Landes- und Kommunalbeamte überwiegend zur alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das betrifft insbesondere das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht. Für die Statusrechte und -pflichten besteht nach Abs. 1 Nr. 27 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Hiervon hat der Bund im Beamtenstatusgesetz mit Zustimmung des Bundesrats Gebrauch gemacht.
Vor der Föderalismusreform gehörte das Statusrecht der Landes- und Kommunalbeamten zur Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach GG a.F. sowie die Bereiche Besoldung und Versorgung zur konkurrierenden Gesetzgebung nach GG a.F.
Beamtengesetze mini|Übersicht über die wichtigsten Rechtsquellen des deutschen Bundesbeamtenrechts Auf Bundesebene gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamten-, Landesbesoldungs- und Landesversorgungsgesetze erlassen haben. Bedeutsam ist zudem das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das bundeseinheitliche statusrechtliche und -pflichtige Regelungen enthält, welche von den Ländern beachtet werden müssen.
Daneben treten weitere – jeweils vom Bund bzw. von den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Bundesdisziplinargesetz.
Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen – Beispiele: für Bundespolizisten das Bundespolizeibeamtengesetz, für den Bundesrechnungshof das Gesetz über den Bundesrechnungshof, für den Auswärtigen Dienst das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, für die Bundesagentur für Arbeit das SGB III, für die Deutsche Bundesbank das Bundesbankgesetz oder für den Zoll das Gesetz über die Finanzverwaltung.
Grundsätzlich gilt, dass für den Bund und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das Bundesbeamtengesetz nebst Nebengesetzen und Verordnungen gilt, während für die jeweiligen Bundesländer und die von diesen beaufsichtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (inklusive der Gemeinden und Gemeindeverbände) das jeweilige Landesbeamtenrecht anzuwenden ist.
Verfassungsrechtliche Grundlagen Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten:
In Abs. 2 GG wird das Leistungsprinzip statuiert, das den Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig macht. Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (besonderer Gleichheitssatz).
Der Funktionsvorbehalt des Abs. 4 GG soll sicherstellen, dass bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten, die in einer besonderen Dienst- und Treuepflicht zum Staat stehen, ausgeübt werden dürfen. Hierbei spricht man auch vom sog. „Berufsbeamtentum“.
Abs. 5 GG sichert mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber, diese zu beachten. Hierzu zählen: Dienst- und Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht.
Das Beamtenverhältnis Arten von Beamten Beamter ist, wer zu einem Dienstherrn in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Dienstherrenfähigkeit haben neben dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), sofern letztere hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind. Diese Ermächtigung unterscheidet sich landesrechtlich erheblich (z. B. Industrie- und Handelskammer, Rundfunkanstalt). Die Kirchenbeamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften stehen, anders als die Beamten der staatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, sondern zur Kirche.
Folgende Beamtenverhältnisse werden unterschieden, die mit der Ernennung begründet werden ( BBG, BeamtStG): Beamter auf Lebenszeit, Beamter auf Zeit (Ernennung auf bestimmte Dauer – wichtige Gruppe sind die kommunalen Wahlbeamten), Beamter auf Probe (zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes), Beamter auf Widerruf (während des Vorbereitungsdienstes, etwa als Anwärter oder Referendar), Ehrenbeamter (unentgeltliche Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben, z. B. ehrenamtlicher Bürgermeister).
Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit betrifft den Großteil der Beamtenschaft.
Laufbahnprinzip Das Laufbahnrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Im Bund umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Der Beamte wird in eine Laufbahn entsprechend seiner schulischen Vorbildung berufen.
Folgende Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahnen werden unterschieden: einfacher Dienst – Voraussetzung: Hauptschulabschluss mittlerer Dienst – Voraussetzung: Mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung gehobener Dienst – Voraussetzung: Fachhochschulreife oder Bachelor, in einigen Laufbahnen ist auch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule notwendig. höherer Dienst – Voraussetzung: Universitätsabschluss oder Master
Für Spitzenbeamte der jeweiligen Laufbahn ist der Aufstieg in die höhere Laufbahn unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. In den Ländern gibt es auch andere Modelle mit unterschiedlichen Einstiegsvoraussetzungen (z. B. die Einheitslaufbahn in Bayern oder das zweigliedrige Laufbahngruppenprinzip in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen).
Berufung in das Beamtenverhältnis Die Ernennung des Beamten bedarf gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften eines Verwaltungsaktes. Ernannt werden können nur Deutsche im Sinne des GG, Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsbürger eines Drittstaates, dem Deutschland oder die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben (z. B. der Schweiz). Ausnahmen aus einem dringenden dienstlichen Bedürfnis oder im Hochschulbereich sind möglich ( Abs. 3 BBG bzw. Abs. 3 BeamtStG). Der Bewerber muss die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzen (vergleiche Abs. 2 GG) sowie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Für den Bewerber muss eine besetzbare Planstelle vorhanden sein.
Durch die Ernennungsurkunde wird dem Bewerber das Amt mit entsprechenden Bezügen verliehen (z. B. als Regierungsrat). Jede Veränderung des konkreten Beamtenverhältnisses zum Beispiel durch Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höheren Bezügen – vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat; dabei muss sich auch die Amtsbezeichnung ändern) oder Aufstieg (der Wechsel der Laufbahn) unterliegen der gleichen Formstrenge wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.
Die benannte Formstrenge wird durch das Urkundenprinzip ausgefüllt. An eine Urkunde sind entsprechende Anforderungen zu stellen. Nähere Regelungen dazu finden sich in BeamtenStG bzw. BBG. Dort ist unter anderem geregelt, welchen exakten Wortlaut beispielsweise eine Urkunde beinhalten muss, mit der ein Beamtenverhältnis begründet wird ("...unter Berufung in das Beamtenverhältnis..."). Auch die Art des Beamtenverhältnisses muss in der Ernennungsurkunde ausdrücklich genannt sein (Ehrenbeamter, Beamter auf Zeit, Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe, Beamter auf Lebenszeit).
Genügt eine solche Urkunde den formalen Anforderungen nicht, so ist die Ernennung nichtig oder zurückzunehmen, siehe BBG bzw. Abs. 1 BeamtStG.
Der Gedanke des GG, der allen Bürgern den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährt, wird in BBG bzw. BeamtStG ausgeführt: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Eingeschränkt wird dies nur durch die Bestimmungen im BBG.
Vollzeit und Teilzeit Das Beamtenrecht geht gemäß Abs. 5 GG von hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus (siehe Abschnitt „Verfassungsrechtliche Grundlagen“). Zu diesen zählen unter anderem die Grundsätze der Hauptberuflichkeit, der Dienstleistung auf Lebenszeit (Lebenszeitprinzip) und der entsprechenden Vollalimentation (Alimentationsprinzip). Eine Teilzeitbeschäftigung, die auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des betroffenen Beamten basiert, widerspricht nicht dem Alimentationsprinzip;VG Lüneburg, Urteil vom 7. Mai 2003, Az. 1 A 284/00, (Volltext) hingegen wurde eine Zwangsteilzeit, insbesondere eine Berufung in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis, von mehreren Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt. Der Antrag eines Beamten auf Teilzeitarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen ( BBG). Des Weiteren bestehen insbesondere auch eine Teilzeit aus familiären Gründen ( BBG) und eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ( Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).