Hausarztzentrierte Versorgung (HzV oder HZV; auch: Hausarztmodell, Hausarztverträge oder Hausarztprogramm) stellt eine Form der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland dar und entspricht einem freiwilligen Primärarztsystem. Sie macht einen Hausarzt vertraglich zur ersten Anlaufstelle für gesetzlich versicherte Patienten – für die Dauer von 12 Monaten, mit Kündigungs- bzw. Wechselmöglichkeit bei vorliegender Begründung. Mit Vertragsbeginn werden durch diese erste ärztliche Ansprechperson sämtliche Behandlungsschritte besprochen, abgestimmt und koordiniert. Die hausärztliche Ansprechperson übernimmt damit die Steuerung der Gesundheitsversorgung eines Versicherten.
Für die Einführung der HZV als ambulante Versorgungsform wurde 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im SGB V der geschaffen. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit, zwei Ziele zu erreichen: Durch die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sowie die Neugestaltung der Vergütung im ambulanten Bereich (u. a. mittels HZV) sollten knappe Ressourcen effizienter eingesetzt werden und die Qualität der Versorgung verbessert werden. Über-, Unter- und Fehlversorgung sollte so vermieden werden – angemahnt bereits 2001 vom damaligen „Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen“ in Band III seines Jahres-Gutachtens.
Struktur der Hausarztzentrierten Versorgung Viele Krankenkassen haben Verträge mit Hausärzteverbänden abgeschlossen, da die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (Hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. Für die Versicherten sowie die hausärztlichen Praxen ist die Teilnahme freiwillig und kostenlos. Nach Angaben von 2025 nehmen schon über 10 Millionen gesetzlich Versicherte am Hausarztprogramm teil.Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Hausärzte schlagen gegen Kassen zurück“, Ausgabe vom 26. März 2025, Seite 17. Abgerufen aus der Printausgabe oder dem F.A.Z.-Archiv. URL: https://fazarchiv.faz.net/ (kostenpflichtig).
Bei diesem handelt es sich um ein sogenanntes freiwilliges Primärarztsystem, da die Teilnahme nicht allgemein verpflichtend ist. In einem Primärarztsystem, das in vielen Ländern verbreitet ist, sollen Menschen bis auf wenige Ausnahmen immer zuerst ihren Haus- oder Kinderarzt aufsuchen, der anschließend bei Bedarf an Fachärzte oder Kliniken weiterleitet. In Deutschland können Patienten im Regelfall sofort einen Facharzt aufsuchen, was jedoch zu unnötigen Arztbesuchen und Therapien, verzögerten Behandlungen sowie zur Überlastung von Fachärzten und Kliniken führen kann.
In der Hausarztzentrierten Versorgung fungiert die gewählte hausärztliche Praxis als erste Kontaktstelle (sogenannter Primärarzt) und steuert den Zugang zu fachärztlicher Versorgung. Entscheiden sich Versicherte für eine Teilnahme, sollen sie bei gesundheitlichen Fragen für mindestens ein Jahr immer zuerst ihre hausärztliche Praxis aufsuchen. Ausgenommen sind:
Notfälle Besuche beim Gynäkologen, beim Augen-, Zahn-, Kinder- und Jugendarzt Erkrankungen außerhalb des geographischen Tätigkeitsbereichs des Hausarztes
Manche Krankenkassen haben ihren Versicherten einen Bonus angeboten, wenn sie an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnahmen; zu Zeiten der Praxisgebühr wurde diese beispielsweise für die teilnehmenden Versicherten von bestimmten Krankenkassen (etwa den Betriebskassen in Baden-Württemberg) erlassen.Techniker Krankenkasse geht auf Hausärzte zu. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. April 2010.Praxisgebühr beim Arzt und Medikamente auch über den Versandhandel. Die wichtigsten Neuerungen der Gesundheitsreform im Überblick. In: Nordkurier. 3. November 2003.
Der Hausarzt überweist bei Bedarf an andere Fachärzte bzw. ein Krankenhaus. Diese „Lotsenfunktion“ soll Mehrfachuntersuchungen und -behandlungen,Tauziehen um AOK-Hausarztvertrag. In: Main-Post. 7. April 2014. vermeidbare Wechselwirkungen von Arzneimitteln, Interpretationsfehler isoliert arbeitender Fachärzte, unnötige Besuche bei anderen Ärzten sowie Krankenhauseinweisungen vermeiden.René Zipperlen: 10 000 Patienten im Probelauf – Das Hausarztmodell der AOK in Südbaden erregte heftige Proteste und Boykotte – Bilanz nach einem Jahr. In: Badische Zeitung. 22. Januar 2006.
Insgesamt nehmen in Deutschland über 16.000 Hausärzte teil (Stand: 2023).
Rechtslage Gesetzliche Krankenkassen oder Gruppen von Gesetzlichen Krankenkassen können nach Absatz 4 SGB V einen Hausarztvertrag mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vertreten. Gemäß § 73b SGB V ist die Teilnahme sowohl für Versicherte als auch für Ärzte freiwillig. Wenn ein Arzt nicht an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt, wird er weiterhin gemäß den Vereinbarungen zwischen dem Kassenverband und der Kassenärztlichen Vereinigung vergütet.Christoph Eisenring: Ein Vertrag erregt die Gemüter deutscher Ärzte. In: Neue Zürcher Zeitung. 7. Februar 2008.
Nach § 73b SGB V haben Krankenkassen ihren Versicherten flächendeckend HZV-Verträge anzubieten. Die Verträge können entweder als Vollversorgungsverträge oder als Add-on-Verträge ausgestaltet sein. In Vollversorgungsverträgen wird der hausärztliche Versorgungsbereich ohne Beteiligung der KV über den HZV-Vertrag geregelt, während in Add-on-Verträgen zusätzliche Leistungen vereinbart und die hausärztlichen Leistungen im Rahmen der Regelversorgung über die Kassenärztlichen Vereinigungen mittels EBM abgerechnet werden. Einzelne Krankenkassen vereinbarten unter Beteiligung der KV bereits ab 2004 mit einer Gemeinschaft von hausärztlichen Leistungserbringern eine Hausarztzentrierte Versorgung als Add-on-Vertrag. Zu dieser Zeit war die Bereinigungsvorschrift in § 73b SGB V noch nicht festgelegt. Das Ob und Wie der Anrechnung einer HZV-Zusatzvergütung auf die Gesamtvergütung sollten die Gesamtvertragspartner, also die Krankenkasse und die KV regeln.
Neben Allgemeinärzten nehmen auch hausärztliche Internisten und Kinderärzte an der hausärztlichen Versorgung teil (§ 73 Absatz 1a SGB V). Sie sind zwar zur Teilnahme an HZV-Verträgen berechtigt, werden aber in der Frage, ob es sich um eine privilegierte Gemeinschaft i. S. d § 73b Absatz 4 SGB V handelt, nicht berücksichtigt. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband und seine Landesverbände haben in der Zwischenzeit in den meisten Regionen eigene Verträge umgesetzt.
Entscheidet sich ein Patient für die Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung, muss zunächst die Teilnahmeerklärung unterzeichnet werden. Der Patient erklärt sich im Rahmen der Teilnahmeerklärung bereit, für mindestens ein Jahr den ausgewählten Hausarzt als erste Anlaufstelle zu konsultieren. Ebenso unterzeichnet der jeweilige Hausarzt diese Erklärung. Im Rahmen des HZV-Vertrags entstehen dem Versicherten keine zusätzlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann eine Ablehnung der Teilnahme durch die Krankenkassen erfolgen, etwa wenn der Versicherte nicht im KV-Bezirk des Hausarztes wohnt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRechtG) wurde ein Widerrufsrecht für die Teilnahmeerklärung verankert (§ 73b Absatz 3 Satz 3–4 SGB V). Die Krankenkassen sind verpflichtet, in ihre Satzungen Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung aufzunehmen (§ 73b Absatz 3 Satz 8 SGB V).
Entscheidet sich ein Arzt für die Teilnahme, ist er nach § 73b SGB V unter anderem zu bestimmten Fortbildungen (etwa Disease-Management-Programme) verpflichtet. Über das Institut für Hausärztliche Fortbildung (IHF) werden beispielsweise Fortbildungen zum Thema Arriba-Rechner oder Wundmanagement in der Hausarztpraxis sowie Kurse für die psychosomatische Grundversorgung angeboten. Darüber hinaus besteht für HZV-Teilnehmende unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie.
Mit den unterschiedlichen Krankenkassen als Vertragspartner gibt es in einer Region mehrere Hausarztverträge. Die Vertragspartner sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften frei, die Inhalte ihrer Verträge auszugestalten, so dass sich die HZV-Verträge verschiedener Krankenkassen in den Konditionen teilweise unterscheiden. Die Hausarztverträge müssen eine Regelung zum Honorar enthalten.
Entwicklung der Verträge nach § 73b SGB V Um die hausärztliche Tätigkeit zu stärken, wurde die ärztliche Versorgung am 20. Dezember 1988 durch die Neufassung des SGB V innerhalb des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) in haus- und fachärztliche Versorgung gegliedert. Obwohl hierdurch zu diesem Zeitpunkt noch kein echtes Primärarztsystem eingeführt worden war, fand mit dieser Neugliederung dennoch eine erste Konkretisierung statt.
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 wurden die eigentlichen Regelungen über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V eingeführt. Der Hausarzt wurde darin vom Gesetzgeber als Koordinator auf den Behandlungspfaden (neben der regulären Behandlungstätigkeit) installiert.Krankenkassen. Detailliert durchleuchtet. In: Focus Money. 21. November 2007.Wolfgang Büser: Neue Regelungen der Gesundheitsreform. Was am 1. April in Kraft tritt. In: Leipziger Volkszeitung. 28. März 2007.
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde § 73b SGB V zum 1. April 2007 grundlegend reformiert und durch Bereinigungsregelungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erweitert. Durch das GKV-WSG wurden die Vorgaben für die Ausgestaltung der Hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert. Die Hausärzte erhielten ein eigenes Verhandlungsmandat. Gleichzeitig wurde die Vertragskompetenz der Kassen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert.
Im Jahre 2008 wurde in Baden-Württemberg der erste HZV-Vertrag als Selektivvertrag in Deutschland geschlossen. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Primärarztsystem. Da die Reaktion weiterer Krankenkassen verhalten war (im Juli 2008 waren nur knapp ein Drittel der 217 Krankenkassen der Aufforderung des Gesetzgebers nachgekommen),Michael Bergius: Hausärzte an die Macht. Koalition will Allgemeinmediziner stärken. In: Frankfurter Rundschau. 18. Juli 2008. wurden die Krankenkassen 2009 gesetzlich dazu verpflichtet, bis 30. Juni 2009 HZV-Verträge zu schließen. Diese Verträge sollten mit dem Verband geschlossen werden, der mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinmediziner eines KV-Bezirkes vertritt.Rechtliche Regelung. In: Westdeutsche Zeitung. 7. Mai 2009.Gesundheit – das ändert sich 2009. In: Spiegel Online. 29. Dezember 2008. Auch Hausärzte, die nicht Mitglied des verhandelnden Verbandes sind, können das vereinbarte Modell anbieten.
Durch das Gesetz zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-FinG), welches zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurden Neuverträge, die nach dem 22. September 2010 geschlossen wurden, an die Beitragssatzstabilität gebunden (§ 73b Absatz 5a SGB V). Daneben wurde das Selbstfinanzierungsgebot gestärkt (§ 73b Absatz 8 SGB V) und eine Vorlagepflicht sowie ein Beanstandungsrecht der Behörden eingeführt (§ 73b Absatz 9 SGB V). Das Finanzierungsgesetz sah vor, dass Honorarsteigerungen in den HZV-Verträgen durch Einsparungen (beispielsweise bei Arzneimittelverordnungen) an anderen Stellen ausgeglichen werden sollten. Die schwarz-rote Koalition strich 2014 durch das 14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG) die Refinanzierungsklausel aus § 73b Absatz 5a SGB V.
Ergebnisse des Hausarztmodells und Kritik
Lotsenfunktion des Hausarztes