Nach Jahrzehnten diplomatischer Bemühungen im Beagle-Konflikt einigten sich 1971 die Präsidenten Chiles und Argentiniens, Salvador Allende und General Alejandro Lanusse, im Arbitration Agreement, fortan Kompromiss genannt, eine Regelung über den Verlauf der gemeinsamen Grenze im Beagle-Kanal einem internationalen Schiedsgericht zu überlassen. Im Laufe der konfliktträchtigen Grenzziehung hatte man mehrere Verträge zu Grenzfragen unterschrieben, die Verpflichtungen zu Verfahrensfragen, Fristen und Instanzen festlegten. Darunter hatte man die britische Krone als Instanz im Falle eines Streits festgelegt.

Da zu dieser Zeit die Auseinandersetzungen um die Falklandinseln schon zu Problemen zwischen Argentinien und Großbritannien geführt hatten, wurden insbesondere Maßnahmen getroffen, die jede Voreingenommenheit im Urteil von vornherein ausschließen sollten: Unter anderen sind im Kompromiss die Namen der fünf gemeinsam ernannten Richter aus dem Internationalen Gerichtshof von Den Haag angegeben, die Aufgaben des Schiedsgerichts und der rechtliche Rahmen, in dem Recht gesprochen werden sollte. Die britische Krone konnte das Urteil nur annehmen oder verwerfen, aber nicht ändern.

Das sechs Jahre später gefällte Urteil ist das Ergebnis einer eingehenden Analyse der Rechte beider Länder über die Konfliktzone im Rahmen des Völkerrechts und der geltenden Verträge zwischen Chile und Argentinien seitens des Schiedsgerichts. Dazu haben beide Parteien alle Argumente und Dokumente dem Schiedsgericht vorgetragen, die ihrer Meinung nach ihre jeweiligen Rechte begründeten.

Das Urteil wurde einstimmig gefällt und gab in allen wichtigen Fragen der chilenischen Position Recht. Chile erkannte das Urteil an und ließ es in chilenisches Gesetz umwandeln. Argentinien erklärte das Urteil für null und nichtig und am 22. Dezember 1978 startete die Operation Soberanía um die Inseln militärisch zu besetzen.

Verfahren Der Kompromiss wurde in London am 22. Juni 1971 von den Vertretern der drei involvierten Staaten unterschrieben: Joseph Godber (Vereinigtes Königreich Großbritannien), Álvaro Bunster (Chile) und Gustavo Martínez Zuviría (Argentinien).

Die britische Krone war schon bei Streitfällen 1896 und 1960 um ein Schiedsgerichtsurteil zum Grenzverlauf gebeten worden. Auf Grund der wachsenden Spannung zwischen Argentinien und dem Vereinigten Königreich wegen des Konflikts um die Falklandinseln wurde im Kompromiss eine neue Verfahrensordnung festgeschrieben: Die Auswahl der Richter war nicht Aufgabe der britischen Krone, sondern wurde schon im Kompromiss festgelegt: Hardy Cross Dillard (Vereinigte Staaten von Amerika) Gerald Fitzmaurice (Vereinigtes Königreich) André Gros (Frankreich) Charles Onyeama (Nigeria) Sture Petrén (Schweden) Es waren nur Richter am Internationalen Gerichtshof vorgesehen, ein Zugeständnis Chiles an den anfänglichen Wunsch Argentiniens, die Streitigkeit ganz dem Internationalen Gerichtshof zu übertragen. Nur einer der Richter durfte die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Die britische Krone konnte das Urteil annehmen oder verwerfen, sie konnte das Urteil nicht ändern.

350px|mini|Der Beagle-Kanal, vom Pazifik bis zum Atlantik. Der rechtliche Rahmen war unter anderem durch folgende Verträge gegeben: der Grenzvertrag von 1881 zwischen Chile und Argentinien, die Zusatzprotokolle von 1893 (Chile und Argentinien), die Zusatzprotokolle von 1902 (Chile und Argentinien), der Kompromiss von 1971 (Chile und Argentinien), der Allgemeine Schiedsvertrag von 1902 (Chile und Argentinien), Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (international).

Auf diese Weise hatte das Vereinigte Königreich keinen Einfluss auf die Entstehung des Urteils. Das Verfahren, der gesetzliche Rahmen, die Richter und das Streitobjekt waren gemeinsam von beiden Ländern definiert worden. Auch nach der Unterzeichnung des Kompromisses vermied man jeden Anschein eines besonderen Einflusses Großbritanniens. Das Schiedsgericht, das seinen Tagungsort selbst aussuchen durfte, wählte nach vorheriger Absprache mit beiden Parteien das schweizerische Genf für seine Arbeit.

Die Parteien konnten sich auf keine gemeinsame Frage an das Tribunal einigen und deswegen stellte jede Partei ihre eigene Forderung an das Tribunal.

Argentinien beantragte beim Schiedsgericht

Chile beantragte beim Schiedsgericht

350px|mini|Das Schiedsgericht hatte über den Grenzverlauf im Polygon ABCDEF zu entscheiden. Bis 1971 waren nur die Inseln umstritten, die vollständig innerhalb des Polygons liegen. Ab 1978 stellte Argentinien Ansprüche auch auf die Inseln südlich der Navarino-Insel. Im Artikel 1 Absatz (4) des Kompromisses wird ein Polygon ABCDEF in der Form eines Hammers als Konfliktzone definiert.

Das Verfahren lief in vier Phasen ab: Memoria (ab 1. Januar 1973) für die Einreichung von Landkarten und anderen Dokumenten. Contramemoria (vom 2. Juni 1974) für die Antworten auf die ersteren. Réplica (ab 1. Juni 1975) für Kommentare. Alegatos (ab 7. November 1975 bis 23. Oktober 1976) für die mündlichen Verhandlungen.

Chile übergab dem Schiedsgericht 14 Bände und 213 Landkarten, Argentinien 12 Bände und 195 Landkarten. Im März 1976 besuchte das Schiedsgericht den Beagle-Kanal, zuerst als Gast der chilenischen Regierung und danach als Gast der argentinischen Regierung.

Begriffe zum Verständnis der Argumentation Im Grenzvertrag von 1855 einigten sich Chile und Argentinien, die Grenzen der spanischen Kolonialverwaltung beizubehalten. Dieses, als Uti possidetis in der Rechtsprechung bekannte Prinzip, diente zwei Zwecken: Der erste war, das Territorium unter sich zu teilen, und der zweite, keine Res nullius-Gebiete (Gebiete die keinem anerkannten Staat unterstehen) zuzulassen, die fremde Mächte in Besitz hätten nehmen können.

Im Grenzvertrag von 1881 wurde der Grenzverlauf in der Anden-Region (die höchsten Berge und die Wasserscheide), in der Region nördlich der Magellanstraße (hauptsächlich um den Breitengrad 52°S) und in der Feuerland-Beagle-Region festgelegt.

Unter dem Ozean-Prinzip verstand Argentinien eine Interpretation des Uti possidetis, wonach während der Kolonialzeit Chile (das Generalkapitanat Chile) keinen Zugang zum Atlantik haben durfte und Argentinien (das Vizekönigreich des Río de la Plata) keinen Zugang zum Pazifik. Nach argentinischer Auffassung wurde dieses Prinzip nochmals in den Zusatzprotokollen von 1902 bestätigt. In diesem ersten Rüstungskontrollvertrag der WeltSiehe Rizzo Romano, zitiert in "Canal de Beagle: El Laudo arbitral de la corona británica" von José Enrique Greño Velasco in Universidad de La Rioja (page 70) La Convención sobre limitación de armamentos comprende cinco artículos, y tiene el privilegio de ser—de acuerdo a Rizzo Romano—el primer convenio en su tipo ajustado entre naciones. stand, dass die chilenische Kriegsmarine genügend Schiffe haben sollte, um die Interessen Chiles im Pazifik zu verteidigen, und die argentinische Kriegsmarine genügend Schiffe haben sollte, um die Interessen Argentiniens im Atlantik zu verteidigen.

Um die widersprüchlichen Interessen beider Länder überwinden zu können, hatte man 1881 einen Vergleich geschlossen, durch den Chile die gesamte Magellanstraße zugesprochen bekam. Ein Jahrhundert später war man sich nicht mehr einig, worauf Chile dafür verzichtet hatte: Chile behauptete, auf seine Gebiete nördlich der Magellanstraße und östlich der Anden (heute das kontinentale Südargentinien) verzichtet zu haben. Argentinien behauptete, Chile hätte auf sein Recht auf die atlantischen Küsten verzichtet.

Chile sah die Artikel 2 und 3 als die Beschreibung einer Regel-Ausnahme-Lösung: alle Gebiete südlich der Magellanstraße sollen Chile gehören mit Ausnahme des östlichen Teils der Feuerlandinsel, der Isla de los Estados und der Inseln, die im Atlantik liegen mögen. Alle anderen Gebiete seien im Vertrag Chile zugesprochen worden.

Die umstrittenen Artikel 2 und 3 des Vertrags von 1881 lauten: Artikel 2:

Artikel 3:

(Die Angabe „68°34' W“ im Artikel 3 ersetzt die ursprüngliche „68°48' W“ in beiderseitigem Einverständnis.)

mini|Die zwei Auffassungen über den Verlauf des Beagle-Kanals In der Kontroverse konnte man sich auf zwei Klauseln innerhalb des Vertrages beziehen, um die Zugehörigkeit der Inseln zum einen oder zum anderen Land zu bestimmen: Die Chilenen argumentierten mit der Kanal-Klausel („[…] Chile diejenigen, die sich südlich davon erstrecken, […]“); dagegen leiteten die Argentinier ihre Zugehörigkeit aus der Atlantik-Klausel ab („[…]die im Atlantik östlich von Feuerland und vor der Ostküste von Patagonien liegen mögen, […]“).

Über den Kanalverlauf gab es ebenfalls Unstimmigkeiten. Das östliche Ende des Kanals kann man als ein Delta sehen: Man kann (mindestens) zwei Arme ausmachen, einen Ost-West-Arm und einen Nord-Süd-Arm. Chile sah im Ost-West-Arm den im Vertrag genannten Kanal. Argentinien sah in dem um die Insel Navarino herum führenden Arm diesen Kanal.

Argumentation Argentiniens Argentinien gründete seine Argumentation ausschließlich auf die Atlantik-Klausel im Artikel 3 des Grenzvertrages von 1881 zwischen Chile und Argentinien. Man kann die Position Argentiniens folgenderweise zusammenfassen: Historisch gesehen habe Chile niemals Zugang zum Atlantik gehabt, der Vertrag von 1881 habe den Grenzvertrag von 1855 weder verändert noch außer Kraft gesetzt, sondern nur konkretisiert. Das heißt, der Uti possidetis von 1810, den man im Vertrag von 1855 festgeschrieben hatte, gelte weiter. Im Vertrag von 1881 habe man sich auf den Vergleich Magellanstraße für Chile und Atlantikküste für Argentinien geeinigt. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen den einzelnen Artikeln im Vertrag von 1881. Chiles Verzicht auf das östliche Patagonien (praktisch Artikel 1) berechtige es keinesfalls zum Besitz von ganz Feuerland mit Ausnahme der Gebiete, die explizit Argentinien zugesprochen werden (praktisch Artikel 3). Jeder Vertragsartikel müsse für sich interpretiert werden, von den anderen abgekoppelt, das heißt Artikel 1 für die Anden-Region, Artikel 2 für die Magallanes-Region und Artikel 3 für die Feuerland- und Beagle-Region. Das Ozean-Prinzip ist auch Grundlage für die Atlantik-Klausel im Artikel 3: „[…] sollen die Isla de los Estados, die kleinen Inseln in unmittelbarer Nähe und die Inseln, die im Atlantik östlich von Feuerland und vor der Ostküste von Patagonien liegen mögen, zur Republik Argentinien gehören;“. Außer der Isla de los Estados gebe es keine Inseln östlich von Patagonien und Feuerland, also könne der Artikel 3 sich nur auf die Inseln Lennox, Picton und Nueva und beziehen, weil der Artikel explizit andere Inseln Argentinien zuspreche, schlussfolgerte Argentinien. Tierra del Fuego meine den gesamten Archipel und Patagonia meine die Region von Río Negro bis Kap Hoorn. Die Bezeichnung sobre el Atlántico bedeute nicht „im Atlantik“, sondern vielmehr „dem Atlantik zugewandt“. Da ohnehin alle strittigen Inseln unter die Atlantik-Klausel fallen, sei ihre Lage nördlich oder südlich des Kanals irrelevant. Wenn man diesem Artikel Geltung verschaffen wolle, so würde dadurch die Position Argentiniens bestätigt: Artikel 3 spricht Chile die Inseln „bis Kap Hoorn“ zu. Das definiere nicht nur eine südliche Grenze, sondern auch eine West-Ost-Grenze, über die hinaus Chile keine Rechte habe. Die von Chile ausgeübten Hoheitsakte auf den Inseln seien von Anfang an völkerrechtswidrig gewesen. Die im Vertrag von 1881 vorgesehene Demarkationslinie in dieser Region sei niemals gemeinsam fixiert worden.

Argumentation Chiles Chile trug folgende Argumente vor: