Eine Haftpflichtversicherung in Deutschland, zu deren Einführung maßgeblich der Versicherungsunternehmer Carl Gottlob Molt beigetragen hat,Molt, Peter. In: Walter Habel (Hrsg.): Wer ist wer? Das deutsche Who’s who. 24. Ausgabe. Schmidt-Römhild, Lübeck 1985, ISBN 3-7950-2005-0, S. 855. ist eine Schadenversicherung, über die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die Hauptpflichten des Versicherers aus dem Vertrag bestehen in erster Linie in der Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter gegen den Versicherungsnehmer ( VVG) und in zweiter Linie in der Freistellung des Versicherungsnehmers bei berechtigten Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ( VVG). Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht in der Zahlung der Versicherungsprämie.

Vertragstypische Pflichten des Versicherers Zunächst prüft die Versicherung in ihrer Rechtsabteilung, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Dritten fahrlässig einen Schaden verursacht hat ( VVG). Hält die Versicherung den Anspruch des Dritten für unbegründet, verweigert sie die Zahlungen an den Geschädigten. Wird der Versicherte daraufhin von dem Geschädigten verklagt, übernimmt die Versicherung für den Versicherten sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Diese sog. passive Rechtsschutzversicherung ( VVG) bedeutet zum einen, dass die Versicherung sich erst dann gerichtlich zur Wehr setzt, wenn sie vom Gegner verklagt wird. Bei Streitigkeiten mit Geschädigten benötigt der Verursacher eines Schadens zudem keinen eigenen Anwalt oder eine separate Rechtsschutzversicherung, da eine passive Rechtsschutzfunktion bereits Bestandteil des Vertrages ist.Der passive Rechtsschutz der Haftpflichtversicherung Haftpflichtwissen.de, abgerufen am 6. September 2019

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer von rechtskräftigen Ansprüchen Dritter freizustellen, d. h. der Versicherer leistet dem Dritten mit befreiender Wirkung für den Versicherungsnehmer im Umfang des Versicherungsvertrags Ersatz für eingetretene Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer bereits mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen ( VVG).

Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich in Deutschland in den §§ bis des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Eine Haftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden (sog. Privathaftpflichtversicherung), für bestimmte Versicherungsfälle besteht eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift (Pflichtversicherung, VVG).

Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah BGB oder eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. BGB) oder sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung) und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Eine allgemeine Verpflichtung zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht nicht, allerdings ist für bestimmte Tiere und in einigen Bundesländern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorgeschrieben (vgl. Hundegesetze).

Den vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 1. Januar 2019 Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft und Vorlage für die meisten verwendeten Bedingungen, sowie Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen, die die AHB zu den einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung ergänzen und anpassen. Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben teilweise abweichende Allgemeine Bedingungen, ebenso die einheitlich vorgegebenen AKB zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Arten der Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherungen lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen, z. B. danach, ob sie private oder berufliche Risiken absichern, oder danach, ob es sich um eine freiwillige Haftpflichtversicherung oder eine Pflichthaftpflichtversicherung handelt.

Typische Haftpflichtversicherungen für private Risiken Privathaftpflichtversicherung: zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens, insbesondere nach BGB Kfz-Haftpflichtversicherung: zur Absicherung von Haftpflichtansprüchen aus Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen; in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den meisten anderen Ländern als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss ein Kraftfahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen wird (siehe Pflichtversicherungsgesetz) Tierhalterhaftpflichtversicherung: zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter größerer Tiere, insbesondere nach BGB Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: zur Absicherung von Haftpflichtschäden, die durch oder im Zusammenhang mit vermietetem oder unbebautem Grundbesitz sowie den darauf befindlichen Gebäuden entstehen Bauherrenhaftpflichtversicherung: zur Absicherung von Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben Gewässerschadenhaftpflichtversicherung: zur Absicherung gegen finanzielle Folgen von Gewässerschäden durch Öltanks und andere Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen Wassersporthaftpflichtversicherung: zur Absicherung gegen wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist eine Pflichtversicherung Jagdhaftpflichtversicherung: zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden

Typische Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa als Arbeitnehmer oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung als freier Architekt oder Bauingenieur als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht als Vormund oder Betreuer, verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht Umwelthaftpflicht Patenthaftpflichtversicherung bei Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, die von der herkömmlichen Betriebshaftpflichtversicherung ausdrücklich ausgeschlossen istPatenthaftpflichtversicherung deutsche versicherungsbörse.de, abgerufen am 12. Oktober 2019 sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.

Typische Pflichthaftpflichtversicherungen Kfz-Haftpflichtversicherung ( PflVG) Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (vgl. BRAO) Berufshaftpflichtversicherung für kassenärztlich tätige Ärzte (Nachweis nach § 95e SGB V in Verbindung mit § 113 Abs. 2 VVG gemäß Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz [GVWG]) Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler und -berater (vgl. Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 GewO i. V. m. bis VersVermV) Betreuerhaftung (vgl. BGB)

Ausschlüsse Ausschlüsse legen fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie finden sich in den AHB, aber z. B. auch in den die AHB ergänzenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des jeweiligen Versicherungsvertrags. Ihre Funktion besteht darin, den Versicherungsschutz einzuschränken, z. B. weil der Versicherer für ein bestimmtes Verhalten generell keinen Versicherungsschutz bieten möchte (Beispiel: der Versicherungsnehmer hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt) oder weil er Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Risiko nur im Rahmen spezieller Haftpflichtversicherungen anbieten möchte.

Typische Ausschlüsse der Allgemeinen-Haftpflicht-Bedingungen: vorsätzlich herbeigeführte Schäden (bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz gleichwohl bestehen; vergleiche (besondere Regelung für die Haftpflichtversicherung) im Gegensatz zu (allgemeine Regelung für die Schadenversicherung) VVG) Ansprüche zwischen Familienangehörigen, soweit diese im selben Haushalt leben, oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach- und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Autos verursachten Unfall) Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt, aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur gesamten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.) Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort Ziffer 7 AHB.

Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter. So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische Berufsrisiken an.

Versicherungspolicen im Test Die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest hat einen sogenannten „Grundschutz“Nur gut mit dem Finanztest-Grundschutz. In: test.de, 18. November 2014, abgerufen am 19. November 2014 definiert, den eine gute Privat-Haftpflichtpolice haben sollte. In einer Untersuchung der Versicherungsart im Oktober 2017 hat die Stiftung Warentest 90 von 218 Privathaftpflichtversicherungen die Bestnote verliehen. 89 Versicherungen wurden als „gut“ bewertet und 12 Tarife als „ausreichend“ oder „mangelhaft“. Dem Test zufolge seien zudem neue Policen häufig deutlich besser als alte. Daher empfiehlt die Stiftung Warentest einen Vergleich und gegebenenfalls einen Wechsel des Tarifs.

Dauer des Versicherungsverhältnisses