mini|hochkant=1.8|Beispielhaft für eine umstrittene Restitutionsforderung in Österreich: Die Bergmäher (1907) von Albin Egger-Lienz. Bis 1938 befand sich das Bild im Eigentum von Oskar Neumann, ob es danach „sichergestellt“ und weiterverkauft wurde („Raubkunst“), konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. 1970 wurde das Gemälde von Rudolf Leopold in einer Galerie derivativ erworben.Der Standard: ‚In der NS-Zeit entzogene Bilder‘, 25. März 2008, S. 2.

Restitution (Rückvergütung) bedeutet die Rückgabe (Rückstellung) von Vermögenswerten, zumeist im Sinne der Rückgabe von während des Nationalsozialismus in Österreich entzogenem (jüdischen) Vermögen nach 1945 an ihre früheren Eigentümer.Restitution. Demokratiezentrum Wien, abgerufen am 17. Mai 2023.

Die Restitution wurde nur langsam und schrittweise angegangen. Sie ist deshalb bis heute nicht abgeschlossen.

Überblick Nach Ende des Zweiten Weltkriegs lehnte Österreich zunächst jede Verantwortung für die Verbrechen des NS-Regimes ab, da sich die Republik Österreich unter Berufung auf die Moskauer Deklaration von 1943 und die Opferthese als erstes Opfer der Aggressionspolitik des Deutschen Reiches betrachtete.

Am 15. Mai 1946 wurde dennoch das Bundesgesetz über die Nichtigerklärung von Vermögensübertragungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind verabschiedet.BGBl. Nr. 106/1946. Das Gesetz bildete die Basis für die später erlassenen Rückstellungsgesetze. Es erklärte entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs für „null und nichtig“, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden waren, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.Bundesgesetz vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind NS-Quellen, abgerufen am 17. Mai 2023.

Dieses Gesetz war Grundlage für die in der Folge erlassenen Rückstellungsgesetze. Diese sahen jedoch die Rückgabe von enteignetem Vermögen nur in bestimmten Fällen vor und waren nicht darauf angelegt, möglichst viele Opfer zu entschädigen: Die Frist zur Antragstellung war sehr kurz gehalten, die potentiellen Antragsteller, zumeist im Ausland wohnhaft, wurden nicht auf ihre Rechte hingewiesen. Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass der Vermögensverlust in vielen Fällen für die Opfer nicht einfach durch Dokumente belegbar war, da die Opfer vielfach auch alle persönlichen und beruflichen Aufzeichnungen in Österreich zurücklassen mussten und sich keine mit Österreich vertrauten Privatrechercheure leisten konnten.

In den beiden großen Parteien ÖVP und SPÖ gab es in der Nachkriegszeit latenten Antisemitismus,Oliver Rathkolb: Die paradoxe Republik. Österreich 1945 bis 2005. Paul Zsolnay Verlag, Wien 2005, S. 163. der zum praktischen Ziel führte, möglichst wenig an die „jüdischen Kapitalisten“ zurückgeben zu müssen. Eine Wortmeldung von Innenminister Oskar Helmer zur Frage, wann entzogenes jüdisches Eigentum zurückzuerstatten oder zu entschädigen sei, belegt dies:

Der österreichische Staatsvertrag von 1955 regelt Artikel 26 die Ansprüche von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung auf Vermögensrückstellung und Wiederherstellung ihrer Rechte bzw. Ansprüche auf Entschädigung, falls eine Rückstellung nicht möglich ist.

Erst 1991 gestand Bundeskanzler Vranitzky die Mitschuld Österreichs an den Verbrechen des Nationalsozialismus öffentlich ein. Im Washingtoner Abkommen von 2003Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus (BGBl. III Nr. 121/2001). wurden letzte Fragen geklärt und in einem zehn Punkte umfassenden Anhang konkrete Durchführungsmaßnahmen vereinbart.vgl. 20 Jahre Washingtoner Abkommen – Eine Bilanz. Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, abgerufen am 17. Mai 2023. Auf die Entschädigungen besteht allerdings bis heute kein Rechtsanspruch; es handelt sich rechtlich um freiwillige Leistungen des Staates.

Geschichte Restitution in der Nachkriegszeit: die Rückstellungsgesetze

Die sieben Rückstellungsgesetze wiesen in sich keine durchgängige Systematik auf, sodass es für die Betroffenen schwierig war herauszufinden, welches Gesetz für ihren Fall anwendbar und bei welcher Behörde ein Antrag einzubringen war. Sie behandeln die Rückgabe von Beutekunst, Immobilien, Patentrechten etc. aus der Zeit des Nationalsozialismus auf dem heutigen österreichischen Bundesgebiet.

Bis 1946 bestanden überhaupt keine klaren Vorstellungen, ob und wie das durch die Nationalsozialisten geraubte Vermögen zurückgegeben werden sollte. SPÖ und KPÖ schlugen einen „Restitutionsfonds“ vor: nur hilfsbedürftige Opfer des Nationalsozialismus hätten Zahlungen erhalten sollen, die ursprünglichen Eigentümer hätten demnach nichts mehr zurückbekommen sollen. Diese Vorschläge stießen nicht zuletzt auch auf den Widerstand der Westalliierten. Daher entschied man sich im Frühjahr 1946 zur Rückstellung entzogener Vermögen an die geschädigten Eigentümer. Da aber Österreich unter Berufung auf die Moskauer Deklaration jede Mitverantwortung an den NS-Verbrechen von sich wies, blieb die Rückstellung auf die Rückgabe noch vorhandenen und auffindbaren Eigentums beschränkt. Entschädigungszahlungen darüber hinaus wurden erst nach dem Staatsvertrag, wiederum auf Druck der Westalliierten, geleistet.

Erstes Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (BGBl. 1946/156) hatte Vermögen zum Gegenstand, das durch staatliches Handeln (z. B. Verordnungen) den Besitzern entzogen worden war und nun von einer staatlichen Stelle, z. B. einer Finanzlandesdirektion, verwaltet wurde.

Vollziehende Behörde war die Finanzlandesdirektion, in deren Einzugsgebiet das entzogene Vermögen sich befand, die meisten Fälle hatte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zu bearbeiten.

Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland wurden zwischen 1946 und 1956 rund 10.700 Anträge eingebracht, davon endeten rund 77 % nach allerdings meist lang dauernden Verfahren positiv für die Antragsteller, wie Peter Böhmer im Auftrag der Historikerkommission feststellte.

Zweites Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (BGBl. 1947/53), hatte entzogene Vermögen zum Gegenstand, die aufgrund des Nationalsozialisten- und des Kriegsverbrechergesetzes ins Eigentum der Republik Österreich übergegangen waren, also jenes Eigentum, das Nationalsozialisten zuvor von NS-Opfern an sich gebracht hatten und das nun aufgrund der Entnazifizierungsbestimmungen an den österreichischen Staat gefallen war.

Vollziehende Behörde war die Finanzlandesdirektion, in deren Einzugsgebiet das entzogene Vermögen sich befand, die meisten Fälle hatte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zu bearbeiten.

Die Zahl der Anträge lag weit unter jener nach dem Ersten Rückstellungsgesetz. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland belief sie sich insgesamt auf 900, das waren 53 % aller nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz gestellten Anträge (wiederum nach Peter Böhmers Forschungen im Auftrag der Historikerkommission). NS-Organisationen hatte es in ganz Österreich gegeben, daher fehlte hier die Konzentration auf den Wiener Raum.

Drittes Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (BGBl. 1947/54) hatte entzogene Vermögen zum Gegenstand, die sich in der Hand von Einzelpersonen, Firmen oder Institutionen befanden.

Vollziehende Behörden waren erstinstanzlich die bei den Landesgerichten für Zivilrechtssachen eingerichtete Rückstellungskommissionen. Diese bestanden aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die alle Richter sein mussten, sowie beisitzenden Laien. Zweite Instanz waren die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Rückstellungsoberkommissionen, dritte Instanz war die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

Das Dritte war das wichtigste aller Rückstellungsgesetze, betraf es doch die größte Zahl entzogener Vermögen. Dementsprechend heftig wurde es politisch von Wirtschaftskreisen und dem Verband der Unabhängigen, einem Sammelbecken unter anderem ehemaliger Nationalsozialisten, publizistisch und parlamentarisch bekämpft. Alle Versuche, das Gesetz zum Nachteil der geschädigten Eigentümer zu ändern, scheiterten am Widerstand der Westalliierten. Zahlenangaben sind keine verfügbar, da ein großer Teil der Akten der Rückstellungskommissionen 1986 – vermutlich aus Unwissenheit – vernichtet wurde. Auf Ersuchen des DÖW wurde diese Aktenvernichtung 1986 gestoppt, allerdings konnte damit nur mehr ein kleiner Teil der Akten gerettet werden.

Viertes Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (BGBl. 1947/143) ermöglichte nach 1945 wieder die rechtmäßige Übernahme des ursprünglichen Namens (Firma), unter dem ein Unternehmen betrieben wurde.

Vollziehende Behörden waren Registergerichte; das sind jene Gerichte, die das Handelsregister führen.

Fünftes Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, über die Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen des Wirtschaftslebens, die ihre Rechtspersönlichkeit unter nationalsozialistischem Zwang verloren haben (BGBl. 1949/164) regelte nicht nur die Rückstellungsansprüche juristischer Personen des Wirtschaftslebens, sondern ermöglichte zusätzlich auch deren Wiedererrichtung. Juristische Personen des Wirtschaftslebens sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und einige andere.

Vollziehende Behörden waren bei den Landesgerichten für Zivilrechtssachen eingerichtete Rückstellungskommissionen, die aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die alle Richter sein mussten, sowie aus Beisitzern bestanden, die Laien waren. Zweite Instanz waren die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Rückstellungsoberkommissionen, dritte Instanz war die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

Die Zahl der Verfahren dürfte, wie die Österreichische Historikerkommission feststellte, gering gewesen sein, kann aber aufgrund der fehlenden Akten nicht genau angegeben werden.

Sechstes Rückstellungsgesetz Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1949 über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (BGBl. 1949/199) hatte entzogene Marken- und Musterrechte sowie Patentrechte zum Gegenstand, wobei das Gesetz sowohl entzogene Rechte als auch die Behinderung der Nutzung solcher Rechte erfasste.

Vollziehende Behörden waren bei den Landesgerichten für Zivilrechtssachen eingerichtete Rückstellungskommissionen, die aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die alle Richter sein mussten, sowie aus Beisitzern bestand, die Laien waren. Zweite Instanz waren die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Rückstellungsoberkommissionen, dritte Instanz war die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

Die zeitgenössische Literatur gibt die Zahl der Verfahren bis 1952 mit 25 an.

Siebentes Rückstellungsgesetz