mini|372x372px|Entwicklung der Einnahmen der Erbschaftsteuer gegenüber dem behördlich unvollständig erfassten Steuerwert des vererbten Vermögens Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist eine Steuer, die beim Erwerb von Todes wegen und bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden, hier Schenkungsteuer genannt, beim Erben oder Beschenkten anfällt. Das Steueraufkommen steht den Bundesländern zu. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach dem Steuerwert des erlangten Vermögens und nach Faktoren, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen, so der Steuerklasse (I–III), dem Steuersatz (7–50 %) und den Freibeträgen. Bestimmte Vermögensarten sind von der Erbschaftsteuer befreit oder unterliegen Begünstigungen, so etwa selbst genutztes Wohneigentum und Betriebsvermögen, wenn es Arbeitsplätze zu erhalten gilt. Im Jahr 2025 betrug der Gesamtwert der steuerlich erfassten Vermögenstransfers rund 141 Mrd. Euro. Steuerpflichtig waren nach Abzügen rund 96 Mrd. Euro. Die darauf festgesetzte Steuer betrug rund 21 Mrd. Euro, wieder erlassen wurden rund 4 Mrd. Euro für begünstigtes Betriebsvermögen. Der Gesamtwert aller verschenkten und vererbten Vermögen liegt höher und wird statistisch nicht erfasst. Hinweis: Die meisten Vermögensübertragungen liegen unterhalb der Freibeträge; für sie fordern die Finanzämter keine Steuererklärungen an. Die Statistik enthält daher nur die steuerlich veranlagten Erbschaften und Schenkungen. Schätzungen zufolge werden derzeit jährlich bis zu 400 Mrd. Euro vererbt. Der effektive Steuersatz auf Vermögenstransfers läge demzufolge bei rund 5,25 %.

Geschichte

Das heutige Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geht auf das erste in Deutschland einheitlich geltende Erbschaftsteuergesetz des Deutschen Reichs aus dem Jahre 1906 zurück, das bei den Erzbergerschen Reformen der Jahre 1919 und 1922 die noch heute gültige Struktur erhielt.

Rechtfertigung und Wesen Eine Erbschaft bewirkt, dass der Erbe Vermögen erhält, ohne eine Gegenleistung dafür aufwenden zu müssen. Nach früheren anderen Begründungen findet die Erbschaftsteuer gegenwärtig ihre Rechtfertigung in der dadurch erhöhten wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens, um einer zu starken Vermögenskonzentration entgegenzuwirken.G. Fischer, J.C.B. Mohr: HDWW. Band 2. Vandenhoeck & Ruprecht, 1980, ISBN 978-3-525-10257-2, unter: Erbschafts- und Schenkungsteuer, S. 449.Gabler Wirtschaftslexikon: Erbschaftsteuer und Erbschaftsbesteuerung. In: wirtschaftslexikon.gabler.de, abgerufen am 4. Februar 2023.Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil vom 17. Dezember 2014.

Die Erbschaftsteuer ist eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Sie ist eine Personensteuer, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientiert. Zudem ist sie eine Besitzsteuer (Substanzsteuer), da erhaltenes Vermögen besteuert wird, und zugleich eine Verkehrsteuer, weil sie sich auf Vorgänge des Rechtsverkehrs (Vermögensübertragungen) bezieht. Sie ist eine einmalige Steuer und eine Stichtagssteuer, da sie zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtlich entsteht. Stichtag ist der Todestag oder der Tag der Schenkung.

Sie ist eine Ländersteuer, da ihr Aufkommen nach Absatz 2 Grundgesetz den Bundesländern zufließt. Auch die Verwaltung erfolgt durch die Länder ( Abs. 2 GG); sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Der Bund besitzt nach Abs. 2 GG in Verbindung mit Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.

Die deutsche Erbschaftsteuer ist als sogenannte Erbanfallsteuer ausgestaltet; sie knüpft an den konkreten Einzelerwerb des jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Bei mehreren Erwerbern wird nach Verteilung der Erbmasse jeder Anteil am übergegangenen Vermögen für sich besteuert und nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in einigen anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes, vor Verteilung auf die Erben.

Verhältnis von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer als „vorweggenommene Erbschaftsteuer“, denn bei Nichtbesteuerung von Schenkungen wäre es möglich, durch Zuwendungen zu Lebzeiten die Erbschaftsteuer zu umgehen. Auch die Schenkungsteuer wird vorrangig beim Erwerber erhoben, obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind ( ErbStG) und beide zur Steuerzahlung herangezogen werden können. Bei wiederholten Schenkungen zwischen denselben Personen kann der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre erneut beansprucht werden ( ErbStG).

Verhältnis zu anderen Steuerarten Allen erbschafts-/schenkungsteuerpflichtigen Vermögensübergängen ist gemeinsam, dass sie unentgeltlich und somit ohne Gegenleistung durch den Begünstigten erfolgen. Sie unterscheiden sich gegenüber Vermögenstransfers, die anderen Steuerarten unterliegen: der Umsatzsteuer (entgeltliche Gegenleistung) und der Grunderwerbsteuer (Erbschaften und Schenkungen von Grundstücken sind dort steuerfrei gestellt) Nr. 2 GrEStG. Die Erbschaftsteuer ist der Einkommensteuer ähnlich, da beide Steuerarten Zuflüsse auf der Vermögensebene besteuern. In den Jahren 1920 bis 1925 unterlagen Erbschaften noch dem Einkommensteuergesetz, waren aber steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung mit der Erbschaftsteuer zu vermeiden.§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz 1920 () Das spätere und noch heute gültige Konzept der Einkunftsarten schließt Erbschaften von der Einkommensteuer aus.

Rechtsgrundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für Erbschafts- und Schenkungsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV). Als Verwaltungsanweisung hat die Bundesregierung Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2019) erlassen, ergänzt durch Erbschaftsteuer-Hinweise 2019. Die Bewertung des Vermögens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).

Steuergegenstände Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch ( ErbStG), die Schenkungen unter Lebenden ( ErbStG), die Zweckzuwendungen ( ErbStG), das Vermögen von Familienstiftungen oder vergleichbaren Vereinen in Zeitabständen von 30 Jahren; die Steuer fällt als sogenannte Erbersatzsteuer an, da es sich bei diesem Besteuerungstatbestand nicht um einen tatsächlichen Erbfall handelt (fiktiver Erwerb durch zwei Kinder: Steuerklasse I, Freibetrag 800.000 Euro, vgl. Abs. 2 ErbStG).

Persönliche Steuerpflicht und Besteuerungsumfang Man unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ( ErbStG). Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland befindlichen Teilen (Weltvermögen), bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland befindliche Vermögen (Inlandsvermögen, vgl. BewG). Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (bzw. der Schenker oder Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung) Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei deutschen Staatsangehörigen auch noch bis zu fünf Jahren nach ihrem Wegzug, sowie Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Juristische Personen unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, da sie im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht dem biologischen Tod ausgesetzt sind. Sie können aber als Empfänger eines Nachlasses oder einer Schenkung steuerpflichtig sein, z. B. bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Religionsgemeinschaften, Vereinen oder Kapitalgesellschaften. Die bei mehreren Erben gesetzlich entstehende Erbengemeinschaft als Gesamtverband ist nicht Steuerpflichtiger, sondern deren einzelne Mitglieder.

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser besteht aus der sogenannten Bereicherung des Erwerbers – das geerbte oder geschenkte Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten – jedoch ohne die steuerbefreiten Vermögensteile ( ErbStG). Für wiederholte Anrufung des BundesverfassungsgerichtsBVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 () zur Verwendung von niedrigen Einheitswerten bei Grundstücken, BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 () zur Unterbewertung von Betriebsvermögen und Grundvermögen. und mehrere Steuerreformen sorgte die Frage, mit welchen konkreten Werten das Vermögen zu besteuern ist. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für unterschiedliche Vermögensarten (z. B. wurden Immobilien gegenüber Spareinlagen niedriger angesetzt); seit der Reform im Jahr 2008 orientiert sich die Bewertung einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert). Um diesen Wert zu berechnen, kommen verschiedene, gesetzlich festgelegte, standardisierte Bewertungsmethoden zur Anwendung. Ein individueller Verkehrswertnachweis, z. B. mittels eines Wertgutachtens, kann den Standardwert ersetzen.

Wertansatz des Vermögens und Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs: ErbStG, ErbStG sowie R E 10.1 ErbStR (Erbschaftsteuerrichtlinien). In: nwb.de. Abgerufen am 4. Februar 2023.

 + land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Grundbesitzwert  + Kapitalgesellschafts-Anteile: Kurswert oder gemeiner Wert (→ BV-Bewertung)  + Betriebsvermögen: gemeiner Wert (→ BV-Bewertung)  + Grundvermögen: Grundbesitzwert (→ Bedarfswert)  + sonstiges Vermögen: gemeiner Wert oder dessen Ableitungen, z. B. Nennwert Sparguthaben

=  Wert des Vermögensanfalls nach dem Bewertungsgesetz  − allgemeine Steuerbefreiungen  − Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen  − Steuerbefreiung für vermietete Grundstücke

=  Steuerwert des Vermögensanfalls

 abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten:  − die vom Erblasser herrührenden Schulden  − Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen, Erbersatzansprüchen  − die Kosten für die Bestattung des Erblassers, für Grabdenkmal, Grabpflege, Regelung des Nachlasses; insgesamt ist ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abziehbar

=  Bereicherung des Erwerbers

 − persönlicher Freibetrag  − Versorgungsfreibetrag

=  steuerpflichtiger Erwerb

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bundesgesetzgeber für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 eine Änderung der zum Bewertungsgesetz beschlossen.Hiermit wurde die Änderung der Anlage 25 des Bewertungsgesetzes durchgeführt, siehe DIP-Nachweise und zum Bewertungsgesetz.Nach § 265 BewG in der Fassung nach Art. 19 Jahressteuergesetzes 2022 ist die Änderung auf „Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden“. Immobilien seien inzwischen zu gering bewertet. Außer den Bundesländern Bayern und Hessen, die eine Erhöhung der Freibeträge, die seit 2009 unverändert sind, anstreben, Bayern auch eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer, sähen die übrigen Bundesländer dafür keinen oder noch keinen Anlass. Es wird befürchtet, dass für einige Erben die Steuerlast steigt, gerade in Gebieten mit hohen Immobilienpreisen.

Steuerbefreiungen Allgemeine Steuerbefreiungen Steuerfrei bleiben unter anderem ( ErbStG): Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Fahrzeuge) bis 12.000 Euro beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I; Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen bis 12.000 Euro beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III;